Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 Ws 152/25
Eigener Leitsatz:
Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dabei ist es aber bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen.
In pp.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Beschluss der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2025 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Diese hat auch die dem Beschwerdegegner darin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
I.
Dem Angeklagten wird hinsichtlich des Zeugen („Name 01“) vorgeworfen, ihn am 21. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) in sein Auto gezogen, ihm eine Waffe in den Rücken gedrückt und die Herausgabe einer SIM-Karte mit Betäubungsmittelkontaktdaten gefordert zu haben. Die Fahrt habe ca. zehn Minuten gedauert, bis der Zeuge am vorgenannten Ort aus dem Fahrzeug entlassen worden sei. Zur Herausgabe der SIM-Karte sei es nicht gekommen, da der Zeuge sie nicht besessen habe.
Aufgrund der Angaben der Zeugin („Name 02“) in dem hiesigen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wurde gegen den Beschwerdegegner ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes von Betäubungsmitteln (426 Js 18149/25 Staatsanwaltschaft Potsdam) eingeleitet. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens wurde am 14. Oktober 2024 die Wohnung des Zeugen durchsucht, dabei wurden keine Betäubungsmittel sichergestellt. Im Anschluss an die Durchsuchung wurde der Zeuge auf die Polizeiwache verbracht und um 7:00 Uhr morgens zunächst als Zeuge belehrt und vernommen. Dabei wurde dem Zeugen der Verdacht eröffnet, dass er sich zu einem Betäubungsmittelhandel mit der Zeugin („Name 02“) getroffen habe. Wörtlich heißt es im Protokoll vom 14. Oktober 2024 auszugsweise wie folgt: „Eine Zeugin verabredete sich mit Ihnen und dem Geschädigten („Name 03“) zu einem Treffen, um Betäubungsmittel zu erhalten. Kurze Zeit später erschienen vier maskierte Personen mit einem Fahrzeug vor Ort und verlangten von Ihnen die Herausgabe einer SIM-Karte.“ Der Zeuge sagte sodann umfassend aus, auch zu möglichen Hintergründen der Tat. Eine Überleitung in eine Beschuldigtenvernehmung erfolgte nicht. Erst in der sich um 10:15 Uhr anschließenden Beschuldigtenvernehmung wurde der Zeuge sodann als Beschuldigter zu den Hintergründen der Tat vernommen.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das gegen den Zeugen geführte Ermittlungsverfahren ein, da es sich beim Verschaffen der SIM-Karte um eine straflose Vorbereitungshandlung gehandelt habe. Dass ein entsprechender Handel mit Betäubungsmitteln bereits erfolgt sei, sei dem Zeugen nicht nachzuweisen. Auch aus der Auswertung des Mobiltelefons des Zeugen hätten sich keine Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelhandel ergeben.
Der Beschwerdeführer ist als Zeuge zur hiesigen Hauptverhandlung erschienen, verweigerte aber jegliche Aussage. Mit Beschluss vom 12. November 2025 lehnte die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam den Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam auf Anordnung von Beugehaft gegen den Zeugen („Name 01“) mit der Begründung ab, dass dem Zeugen ein vollumfängliches Auskunftsverweigerungsrecht zustehe.
Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft Potsdam am 13. November 2025 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss des Landgerichts vom 12. November 2025 aufzuheben und gegen den Zeugen („Name 01“) einen Monat Beugehaft zur Erzwingung des Zeugnisses gemäß § 70 Abs. 2 StPO anzuordnen. Das Landgericht Potsdam hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg ist der Beschwerde beigetreten und hat mit Zuschrift vom 18. November 2025 beantragt, den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 12. November 2025 aufzuheben. Der Beschwerdegegner hat dazu mit Anwaltsschriftsätzen vom 20. November 2025 und 26. November 2025 Stellung genommen.
II.
1. Das gemäß § 304 Abs. 2 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht Potsdam ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht des Beschwerdegegners angenommen und den Antrag der Staatsanwaltschaft Potsdam auf Anordnung der Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO gegen den Zeugen („Name 01“) abgelehnt.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihn oder einen in § 52 Abs. 1 StPO genannten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung i. S. von § 55 StPO besteht dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus der wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte – nicht müsste -, die einen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderlichen Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO ergeben oder Anlass zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines bereits bestehenden Tatverdachts geben. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn nicht auszuschließen ist, dass gegen den Zeugen aufgrund seiner Aussage ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet werden könnte; auf den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens kommt es nicht an. Auch genügt es bereits, wenn der Zeuge bestimmte Tatsachen angeben müsste, die mittelbar den Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die wahrheitsgemäße Beantwortung einer Frage zwar allein eine Strafverfolgung nicht auslösen, jedoch „als Teilstück in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ zu einer Belastung des Zeugen beitragen könnte (BGH StV 199, 351 – 352; BGH, Beschluss vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, juris).
Für eine solche Gefahr strafrechtlicher Verfolgung muss es allerdings konkrete tatsächliche Anhaltspunkte geben; bloße, nicht durch konkrete Umstände belegte Vermutungen oder rein denktheoretische Möglichkeiten reichen nicht aus (BGH NJW 1994, 2839, 2840; BGH NStZ 1999, 415, 416; BGHR StPO § 55 Abs. 1 Auskunftsverweigerung 4 m.w.N.; OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2003 – 1Ws 274/02 – ; OLG Koblenz StV 1996, 474, 475; KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 -, juris). Denn andernfalls hätte es jeder Zeuge, der einen anderen zunächst be- oder entlastet hat, in der Hand, allein mit dem bloßen Einwand, die ursprüngliche Aussage könnte falsch gewesen sein (und eine falsche Verdächtigung des anderen enthalten oder – umgekehrt – eine strafvereitelnde Zielrichtung gehabt haben), ohne weiteres jede weitere Auskunft zu verweigern (vgl. OLG Karlsruhe OLGSt § 55 StPO Nr. 2; OLG Koblenz aaO). Ob es für die von dem Zeugen geltend gemachte Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung solche tatsächlichen Anhaltspunkte gibt und er sich deshalb auf §55 StPO berufen kann, hat nicht etwa der Zeuge selbst zu entscheiden, sondern dies unterliegt der tatsächlichen Beurteilung und rechtlichen Würdigung des Tatrichters (vgl. KG, Beschluss vom 7. März 2011 – 3 Ws 86, 87/11 –; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 55 Rn. 7a), dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BVerfG wistra 2010, 299; OLG Celle NStZ-RR 2011, 377; KG, Beschluss vom 07. Mai 2013 – 4 Ws 51/13, juris). Das Beschwerdegericht kann daher lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter innerhalb des ihm eröffneten Beurteilungsspielraums gehalten, den richtigen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt oder seine Entscheidung auf fehlerhafte Erwägungen gestützt hat (vgl. OLG Celle a.a.O.). Dabei sind immer die Umstände des Einzelfalles maßgeblich (vgl. BGHSt 10, 104, 105), weshalb für die Beurteilung freibeweislich der Akteninhalt, die anderweitigen Ergebnisse der Beweisaufnahme und sonstige bekannte Umstände auszuwerten sind (vgl. KG, Beschluss vom 07. Mai 2013, a.a.O., m.w.N.)
Selbst wenn hiernach eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, ist der Zeuge gemäß §55 Abs.1 StPO grundsätzlich nur berechtigt, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern. Lediglich ausnahmsweise ist er zu einer umfassenden Verweigerung der Auskunft befugt, wenn seine gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu er ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit wahrheitsgemäß aussagen könnte, eine Trennung mithin nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. August 2024 – StB 39/24 -, 07. Juli 2005 – StB 12/05, 04. März 2010 – StB 46/09; juris).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Wertung des Landgerichts, dem Zeugen („Name 01“) stehe ausnahmsweise ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu, nicht zu beanstanden. Dem Beschluss der Kammer vom 12. November 2025 ist zu entnehmen, dass das Landgericht den Akteninhalt - einschließlich des gegen den Zeugen geführten Ermittlungsverfahrens (426 Js 18149/25) - sowie das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme ausgewertet und umfassend gewürdigt hat. Bei seiner Entscheidung hat es zutreffend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass bei der Befragung des Zeugen zu dem Tatvorwurf der versuchten Erpressung auch erforderlich sei zu klären, was herausverlangt werden sollte. Da es sich dabei um die bereits erwähnte SIM-Karte mit Kontakten zu mutmaßlichen Betäubungsmittelabnehmern gehandelt haben soll, wäre eine Aussage des Zeugen ohne Nennung der Hintergründe kaum möglich. Hinzu kommt, dass sich die Zeugin („Name 02“) zur selben Tatzeit und am selben Tatort, wie in der Anklageschrift vom 11. Juli 2025 unter Ziffer 5. und 6. beschrieben, – nämlich am 24. Januar 2024 im Bereich („Ort 01“) – mit dem Zeugen („Name 01“) getroffen haben soll, um von ihm Betäubungsmittel zu erhalten. Somit steht die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem potentiell strafbaren Verhalten in so engem Zusammenhang, dass im Umfang der vorgesehenen Vernehmungsgegenstände nichts übrig bleibt, wozu der Beschwerdegegner ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat wahrheitsgemäß aussagen könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen durch die Staatsanwaltschaft Potsdam am 26. Mai 2025 eingestellt wurde, da damit kein Strafklageverbrauch eingetreten ist und das Verfahren jederzeit wieder aufgenommen werden kann.
Da dem Zeugen aus den obigen Erwägungen bereits ein vollständiges Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, kommt es auf die Frage der Verwertbarkeit der Aussage aufgrund einer möglichen fehlerhaften Belehrung des Zeugen nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 2 StPO.
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