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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, anonyme Anzeige, Tatverdacht, Verdachtsmomente, vage Anhaltspunkte, Untreue, Bestechlichkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Karlsruhe, Beschl. v. 28.11.2025 - p 12 Qs 2/25 u. p 12 Qs 3/25

Eigener Leitsatz:

1. Zwar muss sich ein Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern. Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die ggf. der Verdacht gestützt wird.
2. Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung ist weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen.


Landgericht Karlsruhe

Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.


Verteidiger;

wegen Untreue u.a.

hier: Beschwerden der Beschuldigten

hat das Landgericht Karlsruhe - 12. Große Wirtschaftsstrafkammer - durch pp.
am 26. November 2025 beschlossen:

1. Auf die Beschwerden der Beschuldigten pp. und pp. wird der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.08.2025 (Az. 4 Gs 163/25) aufgehoben.
2. Die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchungen bei den Beschuldigten und sichergestellten Gegenstände (aufgeführt in den Verzeichnissen As. 347, 365, 425) sind herauszugeben.
3. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sowie die den Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - führt gegen die beiden Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren; hinsichtlich des Beschuldigten pp. wegen Untreue in Tateinheit mit Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und hinsichtlich des Beschuldigten pp. wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr. Eingeleitet wurde das Verfahren aufgrund eines anonymen Hinweises, mit welchem das Protokoll nebst Präsentationsunterlagen der Sondersitzung des Aufsichtsrats der Stadtwerke pp. am 27.01.2025 übersandt wurden.

Der Beschuldigte pp. war Geschäftsführer der pp. Als solcher beauftragte er im Mai 2023 die pp. deren Prokurist der Beschuldigte pp. war, mit der Errichtung einer Lichtanlage zur Beleuchtung des pp. Heizkraftwerks. Beide Beschuldigten sind persönlich miteinander bekannt, aus dem anonymen Hinweis ergibt sich zudem, dass jeweils eines der Kinder der Beschuldigten miteinander liiert sein sollen. Im Zusammenhang mit der Beauftragung der pp. GmbH soll es laut des Hinweises zu Ungereimtheiten gekommen sein.

Ohne zuvor weitere Ermittlungen getätigt zu haben, beantragte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Zweigstelle Pforzheim - einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnungen der beiden Beschuldigten, welcher am 11.08.2025 durch das Amtsgericht Pforzheim erlassen wurde. Darin wird dem Beschuldigten pp. zur Last gelegt, die pp. ohne die Einholung von Vergleichsangeboten beauftragt und dabei gewusst zu haben, dass das Angebot im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zudem habe er, nachdem die Lichtanlage aufgrund eines temporären Beleuchtungsverbotes nur zeitweise habe betrieben werden können, die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der durchgehenden Beleuchtung aber bei der pp. GmbH gelegen sei, gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch die pp. verzichtet. Die Beschuldigten hätten dabei gewusst, dass eine solche Vereinbarung weder wirtschaftlich noch rechtlich geboten gewesen sei. Der Beschuldigte pp. habe im Gegenzug an den Beschuldigten pp. eine bislang nicht bekannte Summe gezahlt.

Aufgrund dieses Beschlusses wurden die Wohnung des Beschuldigten pp. sowie zwei Wohnungen des Beschuldigten pp. am 14.08.2025 durchsucht und dabei verschiedene Gegenstände sichergestellt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.08.2025 haben beide Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Der Beschwerde des Beschuldigten pp. hat das Amtsgericht Pforzheim nicht abgeholfen, im Übrigen hat es keine Entscheidung getroffen.

II.

1. Die Beschwerden der Beschuldigten, über die die Kammer gemäß § 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a, Abs. 2 GVG zu entscheiden hat, sind statthaft und auch sonst zulässig, §§ 304 Abs.1, 306 Abs. StPO. Dass das Amtsgericht hinsichtlich der Beschwerde des Beschuldigten pp. keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert die Kammer nicht an einer Entscheidung, da das Abhilfeverfahren für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung ist (vgl. Schmitt / Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 306 Rdnr. 10 m.w.N.). Das Beschwerdeziel ist auch noch nicht prozessual überholt und die Anträge daher nicht in solche auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen umzudeuten. Angesichts der noch nicht abgeschlossenen Durchsicht der vorläufig sichergestellten Beweismittel dauern die Durchsuchungsmaßnahmen weiterhin an (vgl. Schmitt / Köhler StPO, 68. Aufl. 2025, § 105 Rdnr. 15 m.w.N.).

2. Die Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Die Anordnung der Durchsuchung sowie die Sicherstellung der Gegenstände waren rechtswidrig.

a) Bereits die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht nicht den gesetzlichen An-forderungen. Denn die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen die Beschuldigten ergeben soll, sind nicht aufgeführt. Entgegen des Vermerks der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - vom 08.10.2025 (As. 513) wird, was ohnehin nicht ausreichend wäre, zur Begründung des Tatverdachts noch nicht einmal auf die „bisherigen Ermittlungen" Bezug genommen. Vielmehr fehlen jegliche Ausführungen hierzu. Zwar muss sich der Durchsuchungsbeschluss nicht zu jedem denkbaren Gesichtspunkt des Tatverdachts äußern (BVerfG, Beschluss vom 11.11.2024, 1 BvR 1085/24, WW 2025, 286). Die wesentlichen Verdachtsmomente sind jedoch darzulegen, also regelmäßig auch die Indiztatsachen, auf die der Verdacht gestützt wird. Denn nur hierdurch wird dem Betroffenen eine sachgerechte, umfassende Prüfung ermöglicht, ob der Beschluss rechtmäßig ergangen ist, oder ob dies nicht der Fall war und es daher angezeigt erscheint, hiergegen im Wege der Beschwerde vorzugehen (BGH, Beschluss vom 18.12.2008, StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142).

b) Aber auch in materieller Hinsicht war die Durchsuchungsanordnung mangels Vorliegens eines Tatverdachts rechtswidrig. Prüfungsmaßstab ist dabei auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010, 2 BvR 2561/08, MMR 2011, 333). Zu diesem Zeitpunkt war ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Tatbestands der Untreue in Tateinheit mit Bestechung der pp. nicht gegeben. Zwar ist Voraussetzung für die Anordnung einer Durchsuchung weder ein hinreichender und erst recht kein dringender Tatverdacht. Die Verdachtsgründe müssen jedoch über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01 2013, 2 BvR 376/11, BeckRS 2013, 56048). Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Einzelnen:

aa) Voraussetzung für das Vorliegen der Tatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 Abs. 1 Nr. 1 und § 299 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Fordern oder Annehmen (Abs. 1) bzw. das Anbieten oder Gewähren (Abs. 2) eines Vorteils. Zwar führt der Durchsuchungsbeschluss diesbezüglich aus, dass der Beschuldigte pp. an den Beschuldigten pp. zu einem bislang unbekannten Zeitpunkt eine bislang nicht bekannte Summe im Gegenzug zur Beauftragung ohne Einholung von wirtschaftlicheren Vergleichsangeboten sowie zum Verzicht auf die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gezahlt habe. Hierbei handelt es sich jedoch allenfalls um Vermutungen, die in dem der Ermittlungsrichterin zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses zur Verfügung stehenden Material keine Stütze finden. Vielmehr ergibt sich aus den durch den anonymen Hinweisgeber übersandten Unterlagen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sondersitzung vom 27.01.2025 nicht von einer persönlichen Bereicherung, des Beschuldigten pp. und mithin nicht von der Annahme bzw. dem Gewähren eines Vorteils ausging (vgl. As. 63, 67). Worauf sich der gegenteilige Verdacht stützen sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere kann allein aus dem Umstand, dass die Beschuldigten persönlich bekannt, möglicherweise auch befreundet sind, nicht geschlossen werden, es habe eine irgendwie geartete Zahlung als Gegenleistung für die Beauftragung oder den möglichen Verzicht auf Schadenersatzforderungen stattgefunden.

bb) Der Tatbestand der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB setzt neben dem Missbrauch einer eingeräumten Verfügungsbefugnis das Zufügen eines Vermögensnachteils bei dem Inhaber des betreuten Vermögens voraus. In dieser Hinsicht führt der Durchsuchungsbeschluss zum einen aus, der Beschuldigte pp. habe die Beauftragung der Lichtzentrale pp. GmbH vorgenommen, ohne Vergleichsangebote einzuholen, obwohl er gewusst habe, dass das Angebot der pp. GmbH im Vergleich zu anderen Anbietern teurer gewesen sei. Zum anderen habe er gegenüber dem Beschuldigten pp. auf die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen, welche aus der temporären Unbenutzbarkeit der Beleuchtungsanlage resultierten, verzichtet.

Aus den Unterlagen zur Sondersitzung des Aufsichtsrats am 27.01.2025 ergibt sich hingegen, dass durch die vom Aufsichtsrat in Auftrag gegebene umfangreiche Untersuchung der Angelegenheit durch die pp. gerade nicht ermittelt werden konnte, ob die pp. einen finanziellen Nachteil durch die Beauftragung der pp. GmbH erfahren hat (vgl. As. 55). Dass es also überhaupt günstigere Angebote gegeben hätte und durch die Beauftragung der pp. GmbH der mithin ein Vermögensnachteil entstanden wäre, stellt eine reine Vermutung dar. Aus den zum Zeitpunkt des Beschlusserlasses allein vorliegenden Unterlagen ergeben sich jedenfalls keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die im Beschluss enthaltene diesbezügliche Annahme.

Ebenso verhält es sich mit der Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzforderungen. Zwar lässt sich den Unterlagen diesbezüglich immerhin entnehmen, dass ein entsprechender Vorwurf bei der Sondersitzung des Aufsichtsrates am 27.01.2025 im Raum stand. Konkretere Anhaltspunkte, die jedenfalls im Hinblick auf diesen Vorwurf einen Anfangsverdacht begründen würden, ergeben sich aus den zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses vorliegenden Unterlagen jedoch ebenfalls nicht. Insbesondere lässt sich nicht erkennen, woher dieser Vorwurf stammt bzw. auf welchen Tatsachen er gründet. Der mit der Untersuchung betraute Rechtsanwalt der pp. wird in dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vielmehr dahingehend zitiert, dass der Beschuldigte pp. angegeben habe, der pp. GmbH „nichts erlassen" zu haben (As. 81).

Im Übrigen finden sich bei der Akte keinerlei Ermittlungen - solche wären aus Sicht der Kammer auch ohne die Gefährdung des Ermittlungserfolges im Vorhinein durchaus möglich gewesen - dazu, welche Befugnisse der Beschuldigte pp. als Geschäftsführer der pp. hatte. Ob eine solche Entscheidung - Verzicht auf Schadensersatzforderungen -, sollte es eine solche tatsächlich gegeben haben, also möglicherweise von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt gewesen wäre, lässt sich mithin nicht feststellen. Die Annahme einer Untreue durch Missbrauch setzt jedoch stets genaue Feststellungen zum Befugnisbereich voraus. Aus der Bejahung einer Vermögenseinbuße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen eines Missbrauchs geschlossen werden (vgl. Fischer StGB, 72. Aufl. 2025, § 266 Rdnr. 24). Auch wenn im Hinblick darauf, dass für die Anordnung einer Durchsuchung lediglich ein Anfangsverdacht erforderlich ist, keine allzu großen Anforderungen an diese Feststellungen im Durchsuchungsbeschluss gestellt werden dürfen, kann es jedenfalls nicht genügen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für das Überschreiten der Befugnis vorliegen, zumal diese Informationen beispielsweise durch Herantreten an den Aufsichtsratsvorsitzenden oder pp. zweifelsfrei hätten in Erfahrung gebracht werden können.

Auch in Bezug auf den zwar nicht im Durchsuchungsbeschluss enthaltenen, aber im Rahmen der Sondersitzung zusätzlich im Raum stehenden Vorwurf, der Beschuldigte pp. habe ein Gutachten, das vertraglich von der pp. GmbH geschuldet gewesen sei, selbst eingeholt, weshalb der pp. ein Schaden in Höhe der Gutachtenkosten entstanden sei, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, ob diese Entscheidung von den Befugnissen des Beschuldigten als Geschäftsführer gedeckt war. Im Hinblick auf die Erteilung des Gutachtenauftrags soll der Aufsichtsratsvorsitzende laut des Protokolls (As. 81) ausgeführt haben, dass Hintergrund gewesen sein könnte, dass der Beschuldigte durch die eigene Initiative eine schnellere Klärung erreichen wollte. Dass solche taktischen, möglicherweise auch wirtschaftlich sinnvollen Überlegungen nicht von den Befugnissen eines Geschäftsführers gedeckt sein sollen, bleibt eine bloße Vermutung. Im Übrigen lassen sich auch insofern keine konkreten Anhaltspunkte aus den Unterlagen dafür erkennen, dass der Beschuldigte pp. auf eine Rückforderung der Gutachtenkosten gegenüber der pp. GmbH verzichtet hätte.

c) Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung entzieht der vorläufigen Sicherstellung der bei den Durchsuchungen in den Wohnräumen der Beschuldigten aufgefundenen Beweismittel die Grundlage. Insofern ist zunächst zu bemerken, dass der Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 11.08.2025 keine endgültige Beschlagnahmeanordnung im Sinne von § 98 Abs. 1 StPO getroffen hat. Denn die im Beschluss enthaltene Anordnung enthielt noch keine genaue Konkretisierung der erfassten Gegenstände, sondern nur eine gattungsmäßige Umschreibung und stellte damit noch keine Beschlagnahmeanordnung dar, sondern lediglich eine Richtlinie für die Durchsuchung mit dem Ziel der Begrenzung des Durchsuchungsbeschlusses (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2018, 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 m.w.N.). Bei den sichergestellten Gegenständen (Smartphones, Tablets, Apple Watch, USB-Sticks, Festplatte, Laptop, Unterlagen. in Papier) handelt es sich allesamt um solche, bei denen zunächst noch ermittelt werden muss, ob diese Informationen enthalten, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (vgl. § 94 Abs. 1 und 2 StPO), weshalb es sich um eine vorläufige Sicherstellung zur Durchsicht im Sinne des § 110 StPO handelt (BVerfG a.a.O.; BVerfG, Beschluss vom 30.11.2021, 2 BvR 2038/18, DStRE 2022, 1020). Dieses Sichtungsverfahren, bei dem die im Rahmen einer Durchsuchung gefundenen und zur Ermittlungsbehörde verbrachten Gegen-stände auf ihre Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit überprüft werden, ist als Zwischenstadium der endgültigen Entscheidung über die Beschlagnahme vorgelagert. Es ist, noch Teil der fortdauernden Durchsuchung. Betroffene können die Sicherstellung deshalb grundsätzlich mit der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung angreifen - wird sie aufgehoben, entzieht dies der vorläufigen Sicherstellung regelmäßig die Grundlage - oder ana-log § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO eine erstinstanzliche Entscheidung herbeiführen (BGH, Beschluss vom 18.05.2022, StB 17/22, NStZ 2022, 638). Nachdem die Beschuldigten vorliegend (auch) die Durchsuchungsanordnung angegriffen haben, hat die Rechtswidrigkeit derselben zur Folge, dass der vorläufigen Sicherstellung die Grundlage entzogen wird, weshalb die sichergestellten Gegenstände herauszugeben sind.

Sollte aufgrund neuer, nach Erlass des Durchsuchungsbeschlusses gewonnener Erkenntnisse nunmehr ein Anfangsverdacht hinsichtlich verfolgbarer Straftaten bestehen, bliebe es der Staatsanwaltschaft unbenommen, nunmehr einen Antrag auf Beschlagnahme der konkreten Gegenstände zu stellen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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