Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025 - 4 ORbs 4 SsBs 126/25
Eigener Leitsatz:
1. Auch dann, wenn die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, sind in den Urteilsgründen das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen.
2. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen zur inneren Tatseite kann nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen.
3. Die Bußgeldregelsätze für fahrlässiges Handeln gehen von gewöhnlichen Fällen aus; ein Abweichen hiervon ist nur dann angezeigt, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Solche Umstände müssen im Urteil festgestellt werden.
4 ORbs 4 SsBs 126/25
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften
Rechtsbeschwerde des Betroffenen
hat der 5. Strafsenat - 4. Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht am 28. August 2025 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 21. März 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Trier hat den Betroffenen mit Urteil vom 21. März 2025 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 55 km/h, begangen am 13. August 2023 auf der BAB 64 in Trier, zu einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Das Urteil wurde dem bevollmächtigten Verteidiger am 5. Mai 2025 zugestellt.
Mit am 24. März 2025 eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag hat der Betroffene gegen das Urteil des Amtsgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit am selben Tage eingegangenem Schriftsatz vom 5. Juni 2025 begründet. Der Schriftsatz ist versehentlich auf den 24. März 2025 datiert, was vom Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 korrigiert wurde. Der Betroffene rügt die Verletzung materiellen Rechts und erhebt darüber hinaus mehrere Verfahrensrügen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer dem Betroffenen gemäß §§ 79 Abs. 3 OWG, 349 Abs. 3 Satz 2 StPO mitgeteilten Stellungnahme vom 11. August 2025 beantragt wie erkannt.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 - 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 - 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 - 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 - 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 - 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 - 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät" bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin - nur - die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.
2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 - 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.
3. Zuletzt fehlen auch hinreichende Feststellungen zur Erhöhung des Regelsatzes der nach 11.3.8 des Anhangs zur BKatV regelmäßig zu verhängenden Geldbuße von 480 Euro auf 500 Euro. Grundsätzlich sind die Regelsätze der BKatV nämlich für die Gerichte verbindlich, da sie Rechtssatzqualität haben (vgl. Beck0K-OWiG/Sackreuther, 47. Ed., § 17 Rn. 111; KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl., § 17 Rn. 104). Dabei gehen die Bußgeldregelsätze für fahrlässiges Handeln von gewöhnlichen Fällen aus; ein Abweichen hiervon ist nur dann angezeigt, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 3 OWiG, wonach Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf sind, der den Täter trifft (OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2025 - 3 ORBs 4 SsRs 10/25). Solche Umstände müssen im Urteil festgestellt werden (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.02.2025 -1 ORbs 31 SsBs 208/24). Ausführungen hierzu enthalten die Urteilsgründe nicht.
4. Da das Urteil demnach bereits aufgrund der erhobenen Sachrüge der Aufhebung unterlag, bedurfte es eines Eingehens auf die gleichsam erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: