Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.10.2025 - 3 ORbs 330 SsBs 66/25
Leitsatz:
1. Zum Umfang des Rechts auf Einsicht in Messunterlagen im Bußgeldverfahren
2. Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware.
3. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
3 ORbs 330 SsBs 66/25
Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wohnhaft:
Verteidiger:
Rechtsanwalt Alexander Gratz, Winkelstr. 24, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hier: Rechtsbeschwerde
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe am 7. 10.2025 beschlossen:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 8. Juli 2024 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Konstanz zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Konstanz verurteilte den Betroffenen am 08.07.2024 wegen am 10.04.2023 begangenen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu der Geldbuße von 640 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot mit Wirksamkeitsbestimmung (§ 25 Abs. 2a StVG) an.
Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen und formellen Rechts rügt und u.a. weiterhin beanstandet, dass ihm folgende, (Mess-)UnterIagen nicht zur Einsichtnahme und Überprüfung zur Verfügung gestellt worden seien:
l. Vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen/-informationen zum Messgerät mit aktueller „Lebensakte"/Gerätebegleitkarte/Wartungsbuch etc., Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, Jenoptik-Serviceübersichten und Wartungsberichte,
2. Gebrauchsanweisungen für Messgerät und ggf. für Zubehör (SmartCamera, Gehäuse etc.) und Auswertesoftware.
Die Generalsstaatsanwaltschaft Karlsruhe hat mit Schrift vom 29.01.2025 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Dazu hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 28.02.2025 geäußert.
Il.
Die nach § 79 Abs. I §. I Nr. 1 und Nr. 2 OWIG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat zumindest vorläufigen Erfolg.
l. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensbeschwerde der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ 79 Abs. 3 Satz I OWIG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO) wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. I Satz I MRK) ist formgerecht erhoben und begründet. Das Amtsgericht hat den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt von nicht bei den Akten befindlichen, etwaig messrelevanten Unterlagen, die er für die eigenständige, gegebenenfalls sachverständige Prüfung des Tatvorwurfs benötige, ohne hinreichende Begründung abgelehnt.
a) Der Verteidiger hatte mit Schriftsatz vom 30.10.2023 - im Hinblick auf die mit dem Messgerät TraffiStar S350 des Herstellers Jenoptik Robot GmbH durchgeführte verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung - bei der Verwaltungsbehörde die Überlassung der unter Ziff. I benannten und von zahlreichen weiteren nicht bei den Akten befindlichen Unterlagen und Daten beantragt. Mit Schreiben vom 23.11.2023 wurden ihm Informationen/Dokumente/Daten von der Behörde zur Verfügung gestellt und u.a. mitgeteilt, dass eine Lebensakte mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht geführt werde und seit der Eichung der Messanlage am 29.08.2022 an dem Messgerät „TraffiStar S350 MiniRack, Id-Nr.: 596-116/60280" keinerlei eichrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffen durchgeführt worden seien. Zwecks Einsicht in die Gebrauchsanweisung für das Messsystem wurde der Verteidiger auf den Downloadlink https://extranet.jenoptik.com/de-de/trafficsolutions/register verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 07.12.2023 stellte der Verteidiger für den Betroffenen einen ausführlich begründeten Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, ihm auch die im Schriftsatz vom 30.10.2023 bezeichneten, aber bisher nicht überlassener Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, darunter die oben unter Ziff. I. benannten. Hinsichtlich der angeforderten Wartungsunterlagen wies er anhand von Rechtsprechung auch darauf hin, dass es für sein Verlangen nach Informationszugang irrelevant sei, ob die Behörde/Polizei einem Vorgang Eichrelevanz beimesse. Zu den Gebrauchsanweisungen teilte er mit, dass der angegebene Downloadlink nicht funktionsfähig sei, da ein Login trotz erfolgter Registrierung nicht möglich sei.
Die Verwaltungsbehörde überließ dem Verteidiger am 08.12.2023 gewisse weitere Unterlagen und legte im Übrigen die Akte am selben Tag dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. In einem dazu verfassten Vermerk wiederholte die Behörde u.a. die o.g. Ausführungen in ihrem Schreiben vom 23.11.2023 zur Lebensakte und eichrelevanten Eingriffen in das Messgerät sowie zu der über den Downloadlink abrufbaren Gebrauchsanweisung für das Messsystem.
Der Verteidiger teilte dem Amtsgericht Konstanz am 16.01. und 22.01.2024 auf entsprechende mündliche und Telefax-Anfrage vom 16.01. bzw. 17.01.2024 mit, inwieweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwischenzeitlich aus seiner Sicht erledigt habe; die vorstehend unter Ziff. I. benannten Unterlagen/Daten waren davon nicht umfasst. Mit Beschluss vom 19.01.2024 (10 OWi 1/24) wies das Amtsgericht Konstanz den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 Abs. 2 OWIG) zurück, weil dem Verteidiger bereits die beantragten Unterlagen in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt worden seien und insoweit Erledigung eingetreten sei. Akteneinsicht in die sogenannte Lebensakte könne so das Amtsgericht, nicht gewährt werden, weil dies unmöglich sei, denn die Behörde führe keine solche Akte; ein Anspruch auf die firmeninternen Unterlagen des Herstellers bestehe nicht.
Nachdem der Verteidiger mit Schreiben an die Verwaltungsbehörde vom 15.02.2024 (nochmals) darauf hingewiesen hatte, dass auf dem ihm am 23.11.2024 von der Behörde übersandten Datenträger die u.a. angeforderten digitalen Falldaten der gesamten Messreihe nur unvollständig enthalten seien und um Ergänzung gebeten hatte, wies das Amtsgericht Konstanz durch - im Hauptsacheverfahren ergangenen - Beschluss vom 29.02.2024 die Bußgeldbehörde entsprechend an.
In der Hauptverhandlung am 08.07.2024 beantragte ein anwaltlicher Unterbevollmächtigter für den anwesenden Betroffenen noch vor Eintritt in die Beweisaufnahme, ihm die oben unter Ziff. 1.1 u. 2 bezeichneten Unterlagen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen oder durch die Verwaltungsbehörde zur Verfügung stellen zu lassen und die Hauptverhandlung auszusetzen, bis die Verteidigung die beantragten Unterlagen erhalten und diese (gegebenenfalls sachverständig beraten) habe prüfen können sowie über die Anträge durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden (Anlage I zum Protokoll). Überdies widersprach er der Verwertung des Messfotos und des Geschwindigkeitsmessergebnisses, weil das verwendete Messgerät unter Verstoß gegen den fair triaI-Grundsatz auf Veranlassung der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt (PTB) die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallenen, für eine sachverständige Überprüfung des Messergebnisses zu Verteidigungszwecken erforderlichen Rohmessdaten lösche und nicht - wie erforderlich - speichere, womit ein Fall gezielter staatlicher Beweisrekonstruktionsvereitelung vorliege (Anlage 2 zum Protokoll).
Das Amtsgericht lehnte durch Beschluss (1 .) „die beantragten Beweiserhebungen (Anlage I zum Protokoll) gemäß § 77 Abs. 2 Nr. I OWIG" mit Kurzbegründung und (2.) den „Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung in Verbindung mit erweiterter Akteneinsicht" ab. Ergänzende Einsichtsgesuche seien bereits gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen und nicht erstmalig in der Hauptverhandlung zu stellen. Das „Akteneinsichtsgesuch" des Verteidigers sei mit Beschluss vom 29.02.2024 verbeschieden worden.
Durch weiteren Beschluss wies das Gericht den Widerspruch gegen die Beweisverwertung (Anlage 2 zum Protokoll) als unbeachtlich zurück, weil von einer Verwertbarkeit auszugehen sei.
Nach Eintritt in die Beweisaufnahme beantragte der Unterbevollmächtigte zum Beweis der Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei der vorliegend verwendeten Messgerätesoftware, der Verteidigungsrelevanz von Rohmessdaten und der Weisung der PTB gegenüber Geräteherstellern, keine Rohmessdaten, Zusatzdaten etc. von Geschwindigkeitsmessungen (mehr) zu speichern, die Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer schriftlichen Stellungnahme der verantwortlichen Arbeitsgruppe der PTB, die Vernehmung des Leiters der Arbeitsgruppe sowie die Beiziehung und Verlesung sämtlicher bei der PTB zum Konformitätsbewertungsverfahren DE-15-M-PTB-0030 vorhandenen Unterlagen und Schriftwechsel. Im Rahmen der Begründung des Antrags widersprach er nochmals der Verwertung des Messergebnisses (Anlage 5 zum Protokoll).
Das Gericht lehnte, noch bevor eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte, die beantragten Beweiserhebungen - zusammen mit zwei weiteren Beweisanträgen betreffend die Beschilderung der Tatörtlichkeit (Anlage 3 zum Protokoll) und die Messrichtigkeit (Anlage 4 zum Protokoll) - mit Kurzbegründung unter Hinweis auf § 77 Abs. 2 Nr. I und Nr. 2 OWiG ab.
b) Das Amtsgericht hat mit der vorstehend dargelegten Begründung zu Unrecht den (keinen Beweisantrag darstellenden) Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der Hauptverhandlung zum Erhalt von nicht bei den Akten befindlichen weiteren Unterlagen abgelehnt und damit die Verteidigung unzulässig gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWIG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO beschränkt, wobei der Senat anhand der Urteilsgründe nicht ausschließen kann, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
aa) Das Amtsgericht hat nicht hinreichend beachtet, dass das Recht des Betroffenen auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) „Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen eines Bußgeldverfahrens andererseits fordert, weshalb dieser ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Verteidigungsrechte - insbesondere bei auf das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens gestützten Tatvorwürfen - nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beweismittel und Ermittlungsvorgänge dem Gericht durch die Bußgeldbehörde vorgelegt wurden (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2020-2 BvR 1616/18 -Juris; B. v. 20.06.2023-2 BvR 1167/20 juris Rn 45; BGH, B. v. 30.03.2022-4 StR 181/21-, juris; OLG Stuttgart, B. v. 03.08.2021 -4 Rb 12 Ss 1094/20 juris Rn 9 ff.; OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 -, juris Rn 12 ff.; B. v. 22.11.2023 - 1 ORbs 34 Ss 605/23 BeckRS 2023, 50831 Rn 16 ff.; B. v. 21.03.2024- 1 ORbs 360 Ss 30/24 -j, juris Rn 17 ff.).
In dem Bereich der massenhaft vorkommenden Ordnungswidrigkeiten ist das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen allerdings nicht unbegrenzt. Gerade dort ist eine sachgerechte Beschränkung des Informationszugangs geboten, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde. Die begehrten, hinreichend konkret zu benennenden Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der insoweit maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, B. v. 21.06.2023 - 2 BvR 1167/20 juris Rn 46). Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 juris Rn 16 m.w.N.), weil anderes eine unzulässige Annahme eines Gleichlaufs der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit dem Einsichtsrecht des Betroffenen bedeuten würde (vgl. VerfGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 - 1 VB 38/18 -, juris Rn 39).
Bei der Frage der potentiellen Beweisbedeutung von Unterlagen für den konkreten Ordnungswidrigkeitenvorwurf handelt es sich um eine anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vom Gericht zu beurteilende Tatsachen- und nicht um eine Rechtsfrage (vgl. BGH, a.a.O.). Dabei können dem Anspruch auf Informationszugang auch widerstreitende verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie etwa die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerter Interessen Dritte entgegenstehen (vgl. BVerfG, B. v. 20.06.2023-2 BvR 1167/20 juris Rn 47).
Die „Waffengleichheit" kann überdies nur bezüglich solcher Information einen Auskunftsanspruch gegenüber der Bußgeldbehörde begründen, die sie tatsächlich (bzw. der Behörde zurechenbar) erhoben und gesammelt hat, hingegen begründet auch das Recht auf ein faires Verfahren grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Aktenerweiterung. Gegebenenfalls ist der Betroffene darauf zu verweisen, sich die begehrten Informationen bei der zuständigen Behörde/Stelle zu beschaffen (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 25.04.2024 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 juris Rn 21).
Die Beurteilung der Relevanz der von der Bußgeldbehörde erhobenen Informationen für die Verteidigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren im Wege einer entsprechenden Verfahrensrüge zur Überprüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werde (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 02.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 19/21 -t juris Rn 17; OLG Bremen, B. v. 20.10.2023- 1 ORbs 25/23 juris Rn 26; OLG Karlsruhe, B. v. 25.04.2024 - 2 ORbs 35 Ss 425/23 juris Rn 19 ff.).
Mit der Rüge unzulässiger Informationsbeschränkung im gerichtlichen Verfahren kann der Betroffene dabei nur durchdringen, sofern er den Zugang zu nicht zur Akte genommener Unterlagen schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragt und gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, B. v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 - juris Rn 60 und 66; BGH, B. v. 16.03.2023-4 StR 84/22 - juris Rn 13; OLG Karlsruhe, B. v. 16.07.2019- 1 Rb 10 Ss 291/19 juris; OLG Stuttgart, a.a.O., Rn 14 m.w.N.).
bb) Dies zugrunde gelegt, hätte die Hauptverhandlung am 08.07.2024 ausgesetzt werden müssen, um dem Betroffenen bzw. dem Verteidiger die - ihm zuvor zu Unrecht nicht eingeräumte - Gelegenheit zu verschaffen, Einsicht in alle etwaig bei er Bußgeldbehörde bzw. der das Messgerät verwendenden Polizeibehörde vorhandenen Wartungs- und Instandhaltungsunterlagen sowie in die Gebrauchsanweisungen für das Gerät, die Auswertesoftware und für die hier verwendete SemiStation zu nehmen.
(1) Der Betroffene hatte sich, anders als vom Amtsgericht angenommen, bereits gegenüber der Bußgeldbehörde um Erhalt auch der vorliegend gegenständlichen Unterlagen bemüht, seine Anträge im Verfahren nach § 62 OWiG und in der Hauptverhandlung weiterverfolgt und überdies gegenüber der Verwaltungsbehörde auch nach Urteilserlass mit Schriftsatz vom 02.09.2024.
(2) Das Einsichtsersuchen des Betroffenen in die oben unter Ziff. I. genannten Unterlagen/Daten wurde nicht durch die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 19.01.2024 bzw. 29.02.2024 ordnungsgemäß - im Sinne der vorstehend dargelegten Anforderungen - beschieden.
(2.1.) Soweit die Verteidigung die Zurverfügungstellung von Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts mit aktueller „Lebensakte"/GerätebegIeitkarte/Wartungsbuch etc., aktuelle Dokumentation gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG begehrt, ist das Einsichtsrecht - das sich auf den Zeitraum zwischen der letzten Eichung vor dem Tattag und einer etwaigen Neueichung bzw. dem Tag der Hauptverhandlung erstreckt (vgl. Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.2023 - 1 VB 38/18 juris Rn 41; OLG Celle, B. v. 22.02.2022 - 2 Ss (OWI) 264/21 juris Rn 12; VerfGH Rheinland-Pfalz, B. v. 27.10.2022 VGH B 27/21 juris Rn 41) - nicht auf solche Unterlagen beschränkt, welche eichrechtlich relevante Maßnahmen am Messgerät betreffen. Denn es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich auch aus den Unterlagen für etwaige nicht eichrechtlich relevante Maßnahmen, insbesondere Wartungsunterlagen, aus Sicht der Verteidigung relevante Informationen ergeben können (vgl. Senat, B. v. 16.06.2025 - 3 ORbs 330 SsBs 662/21 juris Rn 30 f.; OLG Karlsruhe, B. v. 22.08.2023 - 1 ORbs 34 Ss 468/23 juris Rn 25; OLG Celle, a.a.O., Rn 13). Das Amtsgericht wäre mithin, ungeachtet der Frage der Existenz einer formellen „Lebensakte", gehalten gewesen, sich um eine - bisher nicht vorliegende - vollständige Aussage der Bußgeldbehörde dahin zu bemühen, ob in dem o.g. maßgeblichen Zeitraum Wartungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen an dem Messgerät tatsächlich stattgefunden haben und von welcher Art diese gegebenenfalls waren und hätte dem Betroffenen etwaige diesbezügliche Unterlagen zugänglich machen müssen und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen eine Neueichung erforderlich gemacht haben oder nicht.
Eine Verpflichtung der Bußgeldbehörde bzw. des Amtsgerichts, auch Serviceübersichten und Wartungsberichte der Herstellerfirma, hier der Firma Jenoptik, eigens anzufordern, um sie dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen, kann dabei - angesichts der durch § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Dokumentation, die dem Einsichtsrecht des Betroffenen unterliegt - nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles (z.B. bei konkreten Anhaltspunkten für Lücken der behördlichen Dokumentation) ausnahmsweise gegeben sein. Aus dem in der Rechtsbeschwerdebegründung zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 13.03.2023 (I ORbs 2 SsBs 8/23) ergibt sich eine insoweit bestehende regelmäßige Verpflichtung der Verwaltungsbehörde nicht.
(2.2.) Das Recht auf Zugang zu nicht aktenkundigen, im Zusammenhang mit der Messung stehenden Informationen umfasst neben der Gebrauchsanweisung für das Messgerät, grundsätzlich auch diejenige für die Auswertesoftware (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 22.11.2023 - 1 ORbs 34 Ss 605/23; OLG Schleswig, B. v. 18.07.2024 - Il ORbs 41/24) und einen etwaig verwendeten Trailer (vgl. OLG Zweibrücken, B. v. 07.01.2021 - I OWi 2 SsBs 98/20 -, juris Rn 17) bzw. ein verwendetes sonstiges Außengehäuse.
Ausweislich der bei den Akten befindlichen Baumusterprüfbescheinigung (AS 1 181 ff., AS II 321) existieren vorliegend entsprechende Gebrauchsanweisungen.
Soweit der Verteidiger auf einen Downloadlink zum Abruf der Gebrauchsanweisung verwiesen wurde, haben Bußgeldbehörde und Amtsgericht seine Mitteilung, dass der Link nicht funktioniere, nicht beachtet.
2, Das Urteil ist bereits wegen des dargelegten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zu erneuter Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG). Einer Entscheidung des Senats über die weiteren mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen bedarf es daher nicht.
Der Senat merkt jedoch ergänzend an, dass das amtsgerichtliche Urteil nicht auch deshalb der Aufhebung hätte unterliegen müssen, weil das verwendete Messgerät die bei der Geschwindigkeitsmessung angefallenen Rohmessdaten nicht speichert, sondern löscht. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge, mit der der Betroffene einen Verstoß gegen den fair triaI-Grundsatz und ein daraus folgendes Beweisverwertungsverbot rügt, kann als solche nicht zum Erfolg führen.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, B.-v. 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris; OLG Schleswig, SchlHA 2020, 42; OLG Bremen, NStZ 2021, 114 und B. v. 06.04.2020 1 SsRs 10/20, juris; OLG Brandenburg, B. v. 14.11.2019 - (2 Z) 53 Ss-OWi 538/19 und vom 02.01.2020 - (IZ) 53 Ss-OWi 676/19, jew. juris; KG Berlin, VRS 137, 79; 146, 253; OLG Oldenburg, NdsRpfl 2019, 399; OLG Hamm, VRS 138, 213; OLG Düsseldorf, DAR 2020, 209; NStz 2021, 112; OLG Köln, DAR 2019, 695; OLG Frankfurt a.M., B. v. 14.06.2022 - 3 Ss-OWi 476/22 juris; OLG Naumburg, NJ 2021, 465; OLG Jena, NJ 2020, 512; 2022, 35; OLG Dresden, NJW 2021, 176; OLG Zweibrücken, VerkMitt 2020 Nr 21; ZfS 2022, 110; OLG Stuttgart, DAR 2019, 697; BayObLG, DAR 2020% 145) an seiner Rechtsauffassung fest (vgl. B. v. 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris), dass bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens (vgl. zum Messgerät TraffiStar S350: Senat, a.a.O.) das Fehlen von Rohmessdaten entgegen der Auffassung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 (LV 7/17 -, juris) weder zu einem Beweisverwertungsverbot führt noch einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren begründet.
Auch mit dem Vorbringen, es stelle eine dem Gebot des fairen Verfahrens widersprechende, staatlich veranlasste willkürliche Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeiten dar (vgl. BVerfG, B. v. 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20 - juris Rn 54), dass seit dem Jahr 2020 auf Veranlassung der PTB - abgesichert durch entsprechende, die widerstrebenden, zur künftigen Speicherung entschlossenen Gerätehersteller bindende Vorgaben für die Baumusterprüfung bzw. Konformitätsbewertung keine Rohmessdaten mehr von Geschwindigkeitsmessgeräten gespeichert werden dürften (vgl. OLG Frankfurt, B. v. 23.03.2020 - 2 Ss-OWi 256/20 -t juris Rn 2), kann der Betroffene nicht durchdringen. Nach der Auffassung des Senats und der vorstehend zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung müssen Rohmessdaten bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens nicht vorgehalten werden, weil die Nichtspeicherung von Messdaten durch rechtsstaatliche Sicherungen ausgeglichen wird (vgl. Senat, B. v. 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -t ju is; vgl. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, B. v. 22.07.2022 - VGH B 30/21 -, juris Rn 32 ff.). Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverfassungsgericht nicht entgegengetreten (vgl. BVerfG B. v. 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21 - juris Rn 43). Die PTB selbst sieht in der Speicherung von Rohmessdaten keinen Vorteil für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn 46; Stellungnahme der PTB v. 04.11.2021, abrufbar unter https://oar.ptb.de/files/download /520.20211104.pdf, m.w.N.; Wynands, in: PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2, §. 91 ff.).
Vor diesem Hintergrund kann - auch wenn von der Verteidigung angeführte Sachverständige für Messtechnik die Bedeutung von Rohmessdaten zum Teil anders beurteilen (vgl. VerfGH des Saarlandes, Urt. v. 05.07.2019 - 7 Lv/17 -, juris Rn 121 f.) eine zu einem Beweisverwertungsverbot oder gar einem Verfahrenshindernis führende willkürliche staatliche Beweisvereitelung nicht angenommen werden, wenn die PTB die Speicherung von Rohmessdaten durch entsprechende technische Gerätevorgaben generell unterbindet (vgl. Senat, B. v. 16.06.2025-3 ORbs 330 SsBs 662/24 -, juris Rn 41 ff; OLG Zweibrücken, ZfSch 2022, 110; KG Berlin, B. v. 08.12.2023 - 3 ORbs 229/23 juris Rn 16 ff.; OLG Frankfurt, B. v. 14.06.2022 - 3 Ss-OWi 476/22 juris Rn 9 ff.; OLG Köln, VRS 145, 47).
Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung von in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen (hier: Einholung von Sachverständigengutachten, einer PTB Stellungnahme, Vernehmung eines Mitarbeiters der PTB, Beiziehung von Unterlagen aus dem Konformitätsbewenungsverfahren), die letztlich den Nachweis einer bewussten Beweisrekonstruktionsvereitelung durch die PTB erbringen sollen, kann daher grundsätzlich keinen Erfolg in der Sache haben. Aus den vorgenannten Gründen, ist das Beweisangebot nicht entscheidungserheblich, so dass die Aufklärungspflicht es nicht gebietet, den Anträgen nachzugehen.
Für die neu zu treffende Entscheidung ist mit Blick auf das weitere Rechtsbeschwerdevorbringen auf Folgendes hinzuweisen:
1. Soll die beantragte Einsicht in außerhalb der Akte befindliche Unterlagen abgelehnt werden, weil diese bei der Bußgeldbehörde bzw. der das Messgerät verwendenden Polizeibehörde nicht vorhanden sind, bedarf es insoweit einer aussagekräftigen, konkreten und eindeutigen Erklärung der Behörde, die aktenkundig zu machen ist.
2. Gegenstand der Vorschrift des § 77 Abs. 2 OWiG ist allein die Behandlung von Beweisanträgen. Die Bescheidung eines Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zwecks Erhalt bzw. Einsicht in nicht bei den Akten befindliche, für ein Messergebnis aus Sicht der Verteidigung etwaig relevante Unterlagen, kann nicht auf diese Vorschrift gestützt werden.
Die Ablehnung eines Beweisantrags gemäß § 77 Abs. I Nr. I OWIG setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat.
3. Aus der Akte ergibt sich - abweichend von den Urteilsgründen (UAS 5 f.) - nicht, dass die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung „durch ein Sachverständigengutachten bestätigt" wurde.
4. Ein relativ kurzer Abstand zwischen einer Geschwindigkeitsbegrenzung (Verkehrszeichen 274) und einer Geschwindigkeitsmessstelle kann zwar im Einzelfall Auswirkungen auf die gegen den Betroffenen zu verhängenden Rechtsfolgen haben (vgl. OLG Karlsruhe, ZfSch 2018, 353); dies ist jedoch grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der Geschwindigkeitsbegrenzung ein sog. Geschwindigkeitstrichter vorausgeht (zu den erforderlichen Feststellungen: OLG Koblenz, B. v. 18.01.2023 - 4 ORbs 31 SsBs 17/23 -, juris Rn I I), durch den sich der Kraftfahrer stufenweise einer verringerten Geschwindigkeit anzupassen hat (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2011, 352).
5. Die Verhängung eines Fahrverbotes bedarf dann besonderer Begründung, wenn die Tat mehr als zwei Jahre zurückliegt und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. OLG Oldenburg, NZV 2011, 564; OLG Hamm, DAR 2012, 340; OLG Bremen, Beschluss vom 19.7.2019- I Ss Bs 4/19 -, juris).
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: