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Entscheidungen

OWi

Einsicht, Messunterlagen Rohmessdaten, nicht erfolgte Speicherung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2025 - III 1 ORbs 116/25

Eigener Leitsatz:

1. Hat der Betroffene/Verteidiger unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht in Mussunterlagen benötigt wird und ist über den Antrag nicht entschieden worden, verletzt das den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren.
2. Die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entsprechender Unterlagen führt für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren.


III 1 ORbs 116_25

Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

Bußgeldsache
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit.

Auf den Antrag des Betroffenen vom 28.11.2024 auf Zulassung der Rechtsbe-schwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 10.10.2024 hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26.09.2025 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter gem. § 80a Abs. 1 OWiG nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Ver-handlung und Ent-scheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde-verfahrens – an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Münster hat den von der Verpflichtung des persönlichen Erscheinens entbun-denen Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zuläs-sigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150 € verurteilt.
Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 28.11.2024, die er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 01.04.2025 beantragt, den Antrag auf Zu-lassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Der Betroffene hatte vor der Entscheidung des Senats Gelegenheit zur Gegenäußerung.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat zumindest vorläufig Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es ge-boten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Die diesbezügliche Verfah-rensrüge ist in der gebotenen Form erhoben worden, insbesondere ist mit dem Zulassungsan-trag dargelegt, dass sich der Verteidiger bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrens-rüge weiter um die Akteneinsicht bemüht hat (BGH, NStZ 2010, 530 [531]; OLG Hamm, Be-schluss vom 03.09.2012 – III-3 RBs 235/12 – Rn. 12 [juris]).

2. a) Nach dem Bundesverfassungsgericht fordert ein rechtsstaatliches und faires Verfahren „Waffengleichheit“ zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten ande-rerseits. Der Beschuldigte hat deshalb ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (BVerfGE 110, 226 [253]; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Hierzu gehört auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichts-punkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 [66 ff.]; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt hiernach, dass der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Be-weisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätz-lich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermitt-lung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (vgl. BVerfGE 63, 45 [66]; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Dem Beschuldigten bietet sich auf diesem Weg auch außerhalb eines gerichtlich anhängigen Strafverfahrens eine weitgehende Möglichkeit, anlässlich der Tatermittlung entstandene Unterlagen der Ermittlungsbehörden, die nicht zum Bestandteil der Akten im Strafverfahren geworden sind, durch seine Verteidigung einsehen zu lassen. Dadurch werden seine Verteidigungsmöglichkeiten erweitert, weil er selbst nach Entlastungsmomenten suchen kann, die zwar fernliegen mögen, aber nicht schlechthin auszuschließen sind. Während so regelmäßig dem Informationsinteresse des Beschuldigten genügt ist, ist gleichwohl gewähr-leistet, dass der Ablauf des gerichtlichen Verfahrens nicht durch eine sachlich nicht gebotene Ausweitung der Verfahrensakten unverhältnismäßig erschwert oder sogar nachhaltig gefährdet wird (vgl. BVerfGE 63, 45 [67]; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Die möglicherweise außerhalb der Verfahrensakte gefundenen entlastenden Informationen können von der Verteidigung zur fundierten Be-gründung eines Antrags auf Beiziehung vor Gericht dargelegt werden. Der Be-schuldigte kann so das Gericht, das von sich aus keine sachlich gebotene Veranlassung zur Beiziehung dieser Informationen sieht, auf dem Weg des Beweisantrags oder Beweisermitt-lungsantrags zur Heranziehung veranlassen (vgl. BVerfGE 63, 45 [69 f.]; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auf das Ordnungswid-rigkeitenverfahren übertragen werden. Art 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaats-prinzip gewährleistet dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren ebenso wie dem Be-schuldigten im Strafverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfG, NJW 1992, 2472; BVerfG, NJW 2021, 455 [458]).

Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings darauf hingewiesen, dass das Recht auf Zugang zu außerhalb der Akte befindlichen Informationen im Bereich massenhaft vorkommender Ord-nungswidrigkeiten nicht unbegrenzt ist. Gerade dort ist eine sachgerechte Eingrenzung des In-formationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, er-heblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Vielmehr müssen die begehr-ten, hinreichend konkret benannten Informationen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Entscheidend ist, ob der Betroffene eine Information verständigerweise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs im Einzelfall für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theo-retischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Bei entsprechenden Zugangsersuchen obliegt es den Bußgeld-behörden und den Gerichten, im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das Gesuch innerhalb des durch diese Voraussetzungen gesetzten Rahmens hält (BVerfG, NJW 2021, 455 [458]). Der Gewährung eines Informationszugangs können insofern gewichtige verfassungsrechtlich ver-bürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten. Schließlich müssen auch unter dem Gesichts-punkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unter-schiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (BVerfG, NJW 2021, 455 [458]).

b) Der Verteidiger hat mit seinem Schriftsatz vom 29.07.2024 und 13.08.2024 unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, weshalb Einsicht benötigt wird. Mit Schriftsatz vom 14.08.2024 ist überdies ein entsprechender Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden. Über den mit Schriftsatz vom 10.10.2024 wiederholten und in der Hauptverhandlung bekannt gegebenen An-trag ist gar nicht entschieden worden, was den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Ver-fahren verletzt.

3. Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den Fest-stellungen aufzuheben (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 353 StPO). Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Münster zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 354 Abs. 2 StPO), das auch über die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Aus-lagen des Betroffenen zu entscheiden haben wird, dessen endgültiger Erfolg noch nicht fest-steht.

III.

Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gibt der Senat mit Blick auf die Verwertung des
Messergebnisses Folgendes zu bedenken:

Entgegen der mit der Begründung des Zulassungsantrags angeführten nicht bindenden Ent-scheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 (LV 7/17) führt die nicht erfolgende Speicherung von Rohmessdaten und die unterbliebene Überlassung entspre-chender Unterlagen für sich genommen nicht zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder zu einem Verstoß gegen das faire Verfahren (St. Rspr. des Senats: Beschluss vom 06.01.2020 – III-1 RBs 180/19 – Rn. 5; Beschluss vom 13.01.2020 – III-1 RBs 255/19 – Rn. 5 [jeweils ju-ris]; Beschluss vom 20.07.2023 – III-1 ORbs 125/23 [unveröffentlicht]; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19 – Rn. 18 ff.; Bay-erisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19 – Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2025 – 3 ORbs 330 SsBs 662/24 – Rn. 42; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19 – Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19 – Rn. 4; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19 – Rn. 15 [jeweils juris]). Bei dem vorliegend eingesetzten Messgerät „PoliScan Speed“ handelt es sich nach wie vor – auch in der verwendeten Softwareversion 4.4.9 – um ein standardisier-tes Messverfahren, dessen Messergebnisse ungeachtet der Frage einer erfolgenden Speiche-rung sämtlicher Rohmessdaten uneingeschränkt verwertbar sind (Senat, Beschluss vom 20.07.2023 – III-1 ORbs 125/23 [unveröffentlicht]; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Be-schluss vom 01.03.2024 – 201 ObOWi 110/24 – Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 08.12.2023 – 3 ORbs 229/23 – Rn. 19 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 16.12.2022 – III-1 RBs 371/22 – Rn. 6; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.12.2021 – 1 OWi 2 SsBs 100/21 – Rn. 17 [jeweils ju-ris]).


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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