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Entscheidungen

OWi

Hauptverhandlung, gerichtskundige Tatsachen, Verwertung, Unterrichtung der Beteiligten

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 16.06.2025 - 3 ORbs 31 SsRs 116/24

Eigener Leitsatz:

1. Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden.
2. Die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss.


3 ORbs 31 SsRs 116/24

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 4. Strafsenat - 3. Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht am 16.06.2025 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 08.05.2024 wird zugelassen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 08.05.2024 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Montabaur zurückverwiesen.

Gründe:

Das statthafte (§§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel hat in der Sache einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.
Da vorliegend eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden ist, bedarf die Rechtsbeschwerde der Zulassung. Diese erfolgt, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

Vorliegend ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, weil es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) aufzuheben. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit dem Vortrag, das Ausgangsgericht habe die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Überprüfung der Messung auf als gerichtskundig klassifizierte Kenntnisse gestützt, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben, mit den für eine Verfahrensrüge nach §§ 80 Abs. 3, 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Angaben erhoben und auch in der Sache begründet. Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde ist mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs ihrerseits begründet.

Der Bußgeldrichter hat den mit einer Abweichung von Soll-Vorgaben der Bedienungsanleitung zur Schwenkwinkeleinstellung des verwendeten Messgeräts begründeten Beweisantrag in dem in Abwesenheit des durch eine Unterbevollmächtigte vertretenen Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlungstermin vom 08.05.2024 gem. § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG mit der Begründung abgelehnt, dass die Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. In den Urteilsgründen hat das Gericht ausgeführt, dass, wie dem Gericht aus mehreren gleichgelagerten Verfahren, in welchen auch Sachverständige zu dem gegenständlichen Messverfahren vernommen worden seien, bekannt sei, der Schwenkwinkel für die automatisierte Messung der Geschwindigkeit jedenfalls dann, wenn der Winkel wie im zugrundeliegenden Fall so eingestellt sei, dass eine ausreichend lange Messstrecke auf der Fahrspur durch das Gerät detektiert werden könne und die Messung nicht verworfen werde, keine Bedeutung habe.

Der Rechtsmittelführer bemängelt mit seiner Verfahrensrüge zu Recht die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Verwertung der vorgenannten Erkenntnisse bei der Urteilsfindung.

Die Verwertung von Tatsachen oder Erfahrungssätzen, von denen der Richter auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit bereits zuverlässig Kenntnis erlangt hat, setzt voraus, dass die Beteiligten in der Hauptverhandlung über diese Tatsachen und Erfahrungssätze und die Absicht des Gerichts, sie als gerichtskundig behandeln zu wollen, unterrichtet werden (KK-OWiG/Senge, 5. Aufl. 2018, § 77 Rn. 9, m.w.N.).

Dies ist hier nicht erfolgt. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass das Hauptverhandlungsprotokoll insoweit schweigt; denn die Erörterung einer gerichtskundigen Tatsache gehört nicht zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beachtung das Protokoll ersichtlich machen muss (BGH, Beschl. v. 27.07.2012 - 1 StR 68/12, BeckRS 2012, 18368 Rn. 10).

Doch hat der Rechtsmittelführer über seinen Verteidiger vorgetragen, die entsprechenden Informationen seien in der Hauptverhandlung nicht bekannt gegeben worden. Der Einzelrichter des Senats hat im Wege des Freibeweises Rücksprache mit dem erkennenden Richter gehalten. Dieser bekundete, regelmäßig die Problematik des Schwenkwinkels erörtert zu haben und hierbei auch auf ihm bekannte Sachverständigengutachten eingegangen zu sein, an die konkreten Gespräche in dem vorliegenden Verfahren jedoch keine Erinnerung mehr zu haben. An einen ausdrücklichen Hinweis dahingehend, dass Erkenntnisse aus anderen Verfahren betreffend die Bedeutung des Schwenkwinkels als gerichtskundig behandelt werden könnten, konnte er sich nicht erinnern. Unter Berücksichtigung des - offenkundig auf entsprechenden Bericht der Terminsvertreterin gründenden - Vortrags der Verteidigung ist damit davon auszugehen, dass jedenfalls ein ausdrücklicher Hinweis hinsichtlich der beabsichtigten Verwertung nicht erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer hat auch dargelegt, was er im Falle seiner den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechenden Anhörung durch den Tatrichter geltend gemacht hätte, sodass das Beruhen der Entscheidung auf der Gehörsverletzung geprüft werden kann (zu diesem Erfordernis BeckOK-OWiG/Bär, 46. Ed. 01.04.2025, § 80 Rn. 20 m.w.N.). Der Betroffene mach insoweit geltend, er hätte im Falle der ordnungsgemäßen Einführung der Erkenntnisse des Gerichts aus früheren Verfahren die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt, um seinerseits Sachverständigengutachten aus einem Verfahren des Amtsgerichts Bielefeld zu beschaffen, aus welchen sich ergeben hätte, dass bei hohen Schwenkwinkelabweichungen wie im vorliegenden Fall der vom Messgerät angezeigte Messwert um 10 bis 15 km/h zu hoch sei. Nach diesem Vortrag ist davon auszugehen, dass das Gericht gehalten gewesen wäre, das Verfahren zunächst auszusetzen, um dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, seinerseits zur mutmaßlichen Relevanz der Schwenkwinkeleinstellung weiter vorzutragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 265 Abs. 4 StPO), sodass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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