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Entscheidungen

StPO

Vollzug, Ausführung, Begleitung von Beamten, uniformierte Beamte, Fesselung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stendal, Beschl. v. 11.12.2025 - 509 StVK 218/25 eAO

Eigener Leitsatz:

1. Die Ausführung durch uniformierte Beamte beeinträchtigt die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind. Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten.
2. Die Fesselung bei einer Ausführung ist nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Nur ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht.


Landgericht Stendal

Beschluss

509 StVK 218/25 eAO

In der Strafvollstreckungssache
betreffend pp.

- Antragsteller -
Verfahrensbevollmächtigter:

gegen pp.,

vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin -

hat die Strafkammer 9 des Landgerichts Stendal als kleine Strafvollstreckungskammer durch die Richterin am Landgericht am 11.12.2025 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird einstweilen verpflichtet, den Antragsteller während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Zivilkleidung zu begleiten. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 04.12.2025 zurückgewiesen.
Der Antragsteller und die Landeskasse tragen die Kosten des einstweiligen
Verfügungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 1.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt gerichtliche Entscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der von der Antragsgegnerin angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025.

Der Antragsteller ist seit seiner Festnahme am 23.05.2016 inhaftiert und befand sich zunächst in Untersuchungshaft in der Jugendanstalt Raßnitz. Ferner verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen wegen Sachbeschädigung. Er wurde der Antragsgegnerin am 09.02.2018 zugeführt und verbüßt seit dem 31.08.2018 eine lebenslange Freiheitsstrafe aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Dessau-Rolllau vom 04.08.2017 wegen Mordes und Vergewaltigung.
Der Antragsteller absolvierte bereits sechs Ausführungen, u.a. nach Dessau zu seiner Mutter, beanstandungsfrei. Bei diesen Ausführungen wurde der Antragsteller von Bediensteten der Antragsgegnerin in Zivilkleidung begleitet. Die letzte Ausführung fand am 28.10.2025 statt. Hierbei war der Antragsteller mit einer Sprungkette gefesselt.

Mit schriftlichem Antrag vom 27.08.2025 begehrte der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin eine Ausführung für November 2025 von 8:45 bis 15:45 Uhr in die Innenstadt von Dessau, um sich dort mit seiner Mutter zu treffen. Für den Ablauf der Ausführung gab er an, dass er sich vorstelle, gemeinsam Zeit mit seiner Mutter zu verbringen, in einer Bäckerei zu frühstücken, ein Einkaufszentrum, ein Restaurant sowie das Elbufer zu besuchen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag vom 27.08.2025, BI. 17 d. A., Bezug genommen. Später erweiterte er den Personenkreis auf seine Großeltern, pp, und bat um Genehmigung/Prüfung für den Einkauf verschiedener Bekleidungsgegenstände sowie Gegenstände für die Ausstattung des Haftraumes bzw. für seinen Haftalltag. Insoweit wird auf Bl. 19-21 d. A. Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin genehmigte die Ausführung für den 16.12.2025 von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr in das Stadtgebiet Dessau — wie beantragt — am 28.11.2025. Als Richtlinien für die Ausführung ordnete die Antragsgegnerin u.a. das Tragen einer Sprungkette und die Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung sowie einen Fachdienst an.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers ausweislich des Schriftsatzes seines Verfahrensbevollmächtigten vom 04.12.2025, der taggleich beim Landgericht Stendal einging. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin angeordneten Richtlinien für die Ausführung am 16.12.2025. Er befürchtet, durch die uniformierten Bediensteten der Antragsgegnerin im Umfeld seiner Familie bei Nachbarn, Passanten und anderen zufällig in der Nähe aufhältigen Personen derart aufzufallen und „präsentiert" zu werden, dass es Resozialisierungsgedanken zuwiderlaufe. Insbesondere mit Blick auf die in der Vergangenheit beanstandungsfrei durchgeführten Ausführungen, bei denen ihn die Bediensteten in Zivilkleidung begleitet hätten, sei die Begleitung durch uniformierte Bedienstete unverhältnismäßig. Wegen der kurzfristig bevorstehenden Ausführung sei eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Eine generelle Regelung für zu sämtliche zukünftigen Ausführungen bleibe einem Hauptsacheverfahren nach § 109 StVollzG vorbehalten.

Der Antragsteller beantragt,
im Wege einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die ihn begleitenden Justizbeamten bei der Ausführung am 16.12.2025 in Zivilkleidung auftreten und dass eine Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt wird.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin führt aus, die Fesselung bei der Ausführung sei gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB 1 LSA der Regelfall. Besondere Umstände für eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller, bei dem gutachterlich eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen (Borderline-Typ) und narzisstischen Merkmalen (ICD-10: F61.0) festgestellt worden sei, sei gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht und nehme dort an den Behandlungsmaßnahmen teil. Er befinde sich inmitten des therapeutischen Prozesses, wobei noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten. Dies zeige sich u.a. im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers. Dieser sei nur in sehr geringem Maße zur Selbstreflexion fähig und polarisiere, was Ausdruck seiner Störung sei. Bei von ihm negativ empfundenen Umständen agiere er impulsiv, zwar nicht mehr körperlich, aber mit Beschwerdeverhalten und vereinzelt verbal aggressiv.

Aufgrund Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 sei oberbehördlich festgelegt worden, dass die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes während der Ausführung von Gefangenen und Untergebrachten, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden seien, Dienstkleidung zu tragen hätten. Darüber hinaus solle bei Ausführungen von Gefangenen und Untergebrachten grundsätzlich Dienstkleidung getragen werden, wobei insoweit Ausnahmen zugelassen werden könnten. Zuletzt sei bei einer Dienstbesprechung am 20.11.2025 das Tragen von Dienstkleidung bei Ausführungen durch die Antragsgegnerin thematisiert worden, insbesondere das Absehen vom Tragen von Dienstkleidung aus behandlerischen Gründen. Die Aufsichtsbehörde habe deutlich gemacht, dass eine Anpassung der geltenden Erlasslage nicht beabsichtigt sei. Insoweit sei man an die aufsichtsbehördliche Festlegung gebunden. Da es sich bei der Fesselung durch die Sprungkette um eine besondere Sicherungsmaßnahme gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 6, Abs. 7 JVollzGB I LSA handele, sei keine Ausnahme zulässig. Im Übrigen sei die Sprungkette, eine Kombination von Hand- und Fußfesseln, welche unter der Kleidung getragen werde und somit für Außenstehende nicht als Fesselung erkannt werden könne, das „erforderliche Mindestmaß".

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im tenorierten Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.

Der Antragsteller ist während seiner Ausführung am 16.12.2025 in das Stadtgebiet von Dessau durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes der Antragsgegnerin in Zivilkleidung zu begleiten. Die angeordnete Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird und ein höher zu bewertendes Interesse an dem sofortigen Vollzug nicht entgegensteht. Es obliegt dem Antragsteller, die ihm drohenden Nachteile darzulegen (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler, 28. Ed. 01.08.2025, StVollzG § 114 Rn. 7). Eine Eilentscheidung ist dann geboten, wenn irreparable, über den belastenden Charakter der Maßnahme selbst hinausgehende Nachteile drohen oder die Maßnahme offenkundig rechtswidrig ist.

Vorliegend besteht ein Bedürfnis für eine einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin, denn es bestehen nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Begleitung des Antragstellers durch zwei Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes in Dienstkleidung. Mit Blick auf das Vollzugsziel der Resozialisierung drohen dem Antragsteller unwiederbringliche Nachteile, wenn den Antragsteller bei seiner Ausführung am 16.12.2025 uniformierte Bedienstete der Antragsgegnerin begleiten, weshalb auch Eilbedürftigkeit besteht.

Nach bisherigem — übereinstimmenden — Vortrag muss die Kammer davon ausgehen, dass der Antragsteller bereits sechsmal, u.a. auch zu seiner Mutter nach Dessau, beanstandungsfrei ausgeführt wurde, wobei die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten jeweils Zivilkleidung und keine Dienstkleidung getragen haben. Erstmals für die bevorstehende Ausführung am 16.12.2025 ist für die Justizvollzugsbeamten das Tragen der Dienstkleidung als Richtlinie für die Ausführung angeordnet. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013.

Die Kammer ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin keine tragenden Gründe benannt hat, weshalb der Antragsteller nun erstmals während der Ausführung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte zu begleiten ist. Vielmehr ist — wie bei den vorherigen sechs Ausführungen geschehen — der Antragsteller aus behandlerischen Gründen und vor allem wegen des Vollzugsziels der Resozialisierung durch Justizvollzugsbeamte in Zivilkleidung auszuführen. Das Tragen von Dienstkleidung wäre unverhältnismäßig. Es ist beabsichtigt, den Antragsteller in das Stadtgebiet von Dessau, u.a. in eine Bäckerei, ein Einkaufszentrum sowie ein Restaurant, auszuführen, wo zu erwarten ist, dass der Antragsteller und die ihn begleitenden Justizvollzugsbeamten von vielen Personen in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden. Der Angeklagte, der aus Dessau stammt und dessen Familie dort weiterhin wohnhaft ist, würde bei Begleitung durch uniformierte Justizvollzugsbeamte direkt als Gefangener einer JVA identifiziert werden können. Dies soll jedoch vermieden werden, um den Zweck der Lockerungen, nämlich die Erprobung in Freiheit, und insgesamt das Resozialisierungsziel nicht zu gefährden.

Insoweit teilt die Kammer die Auffassung des OLG Hamburg im Beschluss vom 15.10.2013 — 3 Vollz (Ws) 29/13 (LG Hamburg), NStZ 2014, 231:

„Es liegt auf der Hand, dass die Ausführung durch uniformierte Beamte die Unbefangenheit von Begegnungen in der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Eine Begleitung in Dienstkleidung berührt deshalb die zu gewährenden Freiheitsrechte und die Erkenntnisse, die aus einer insofern erfolgten Erprobung zu erhoffen sind.

Unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbots ist es deshalb häufig angebracht, dass die Vollzugsbediensteten den Auszuführenden nicht in Uniform begleiten (Feest StVollzG, 6. Aufl., § 11 Rn 10; Arloth StVollzG, 3. AufL, § 11 Rn 5; Schwind/Böhm-Ullenbruch StVollzG, 6. Aufl., § 11 StVollzG Rn 6, jew. mwN). (...)

Die konkrete Gefahr des Widerstandes des Auszuführenden kann die Begleitung durch Beamte in Dienstkleidung grundsätzlich gebieten. Grundlage für diese Sicherheitsvorkehrung müssen aber konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Gefahr sein. (...)"

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass für die Antragsgegnerin grundsätzlich die oberbehördliche Anordnung aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Justiz und Verbraucherschutz des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.03.2013 sowie ergänzend vom 30.10.2013 gilt, wonach während der Ausführung von Gefangenen, bei denen besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, Dienstkleidung zu tragen ist. Diese Anordnung hat jedoch hinter dem Resozialisierungsgedanken des Strafvollzugs gemäß § 2 Abs. 1 JVollzGB I LSA und dem Verhältnismäßigkeitsgebot zurückzustehen. Offensichtlich ist die Antragsgegnerin selbst der Auffassung, dass von der Anordnung aus behandlerischen Gründen abzusehen ist, was in der Vergangenheit — beim Antragsteller — auch zur Anwendung gekommen ist.

2. Soweit der Antragsteller eine einstweilige Anordnung in Bezug auf das Mindestmaß der erforderlichen Fesselung, soweit sie überhaupt nötig ist, begehrt, hat der Antrag keinen Erfolg.

Gemäß § 89 Abs. 7 JVollzGB LSA wird der Gefangene bei einer Ausführung, Vorführung oder dem Transport gefesselt, wenn nicht Erkenntnisse über ihn vorliegen, aufgrund derer verlässlich beurteilt werden kann, dass er sich dem weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe nicht entziehen wird.

Die Fesselung bei einer Ausführung ist daher nach der gesetzgeberischen Regelung der Regelfall. Ausnahmsweise kann eine solche Fesselung entfallen, wenn valide Erkenntnisse dahingehend vorliegen, dass eine Fluchtgefahr gerade nicht besteht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kehrt sich somit die Begründungslast dergestalt um, dass die JVA nicht — mehr wie unter Geltung des StVollzG — das Vorliegen einer im erhöhten Maße prognostizierten Fluchtgefahr positiv feststellen muss. Vielmehr ist eine Fesselung immer dann zulässig, wenn nicht Anhaltspunkte vorliegen, die gerade gegen eine Flucht sprechen.

Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsteller gemäß § 24 Abs. 2 JVollzGB I LSA in der sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht ist und dort an den Behandlungsmaßnahmen teilnimmt. Die therapeutische Behandlung ist noch nicht abgeschlossen. Auch wenn sich im vollzuglichen Verhalten des Antragstellers eine Besserung dahingehend eingestellt hat, dass er nicht mehr körperlich impulsiv reagiert, sind noch keine noch keine hinreichenden Behandlungsergebnisse vorlägen, die eine Ausnahme vom Regelfall der Fesselung begründeten.

Dass gegenteilige Erkenntnisse, die gegen eine Fluchtgefahr im Rahmen der Ausführungen sprechen konnten, vorlagen und bei der Entscheidungsfindung durch die JVA nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht ersichtlich. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin zu Recht den gesetzlichen Regelfall der Fesselung bei einer Ausführung angeordnet.

Die Art und Weise der Fesselung durch das Tragen einer Sprungkette ist verhältnismäßig. Einen diskriminierenden Charakter der Maßnahmen vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Fesselung befindet sich verdeckt unter der Kleidung und ist für Außenstehende nicht als solche erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 StVollzG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.

Die Kammer weist darauf hin, dass nach § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG Entscheidungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht anfechtbar sind. Das gilt auch für eine einstweilige Anordnung ablehnende Entscheidungen (BGH, Beschluss vom 29.11.1978 — 4 StR 633/78 —; OLG Hamm: Beschluss vom 02.08.2012 —111-1 Vollz (Ws) 400/12 —, beide juris). Die Entscheidung kann vom Gericht jederzeit geändert oder aufgehoben werden, § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG.


Einsender: RA W. Siebers, Braunschweig

Anmerkung:


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