Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.09.2025 - 1 ORbs 180/25
Eigener Leitsatz:
Die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten.
1 ORbs 180/25
OLG Frankfurt am Main
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Straßenverkehrsordnungswidrigkeit,
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 1. Senat für Bußgeldsachen - am 22. September 2025 gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 4 StPO durch den Einzelrichter beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Limburg an der Lahn - Zweigstelle Hadamar - vom 28. März 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen im Beschlusswege gemäß § 72 OWG wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 60,-- verhängt.
Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig. Es hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Rüge eines Verstoßes gegen § 72 OWiG Erfolg.
Nachdem das Amtsgericht am 3. Februar 2025 die Hauptverhandlung ausgesetzt hatte, bat die Dezernentin mit Verfügung vom selben Tage den Verteidiger um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlusswege bei Festsetzung der Regelbuße in Höhe von 150 EUR bestehe. Hierauf erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13. März 2025 sein Einverständnis mit einer Entscheidung im Beschlussverfahren im Falle der Verhängung einer Geldbuße von weniger als 60 EUR.
Danach hat das Amtsgericht trotz Widerspruchs entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG im Beschlussverfahren entschieden. Die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren, die unter der Einschränkung abgegeben wird, dass die Geldbuße eine bestimmte Höhe nicht überschreite, ist als Widerspruch gegen eine Beschlussentscheidung mit einem von dieser Bedingung abweichenden Ergebnis zu werten (Senge/Ellbogen in KK-OWiG 6. Aufl. § 72 Rn. 20; OLG Karlsruhe NZV 2013, 98).
Die Sache bedarf daher neuer Entscheidung.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: