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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Vollstreckung, Wiedereinsetzungsantrag

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Freiburg, Beschl. v. 08.10.2025 - 29 OWi 569 Js 21163/22

Eigener Leitsatz:

Allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung zu hemmen.


29 OWi 560 Js 21163/22

Amtsgericht Freiburg im Breisgau

Beschuss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau durch den Richter am 8. Oktober 2025 beschlossen:

Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung des durch Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 03.03.2025 angeordneten Fahrverbots von einem Monat erledigt.

Gründe:

Mit Bußgeldbescheid vom 15.02.2022 warf das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Betroffenen vor, am 30.01.2022 um pp. Uhr in Bad Bellingen auf der A5 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben und verhängte eine Geldbuße von 650,00 EUR sowie ein zweimonatiges Fahrverbot (As 16, Bd. I). Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 18.02.2022 ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt. Am 03.03.2022 legte der Betroffene per E-Mail Einspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag, bei der Behörde eingegangen am 05.03.2022, legte der Betroffene auch per Post Einspruch ein.

Am 30.09.2022 wurde der Betroffene durch das Amtsgericht Freiburg zunächst freigesprochen (AS 75, Bd. I). Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg hob das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 16.02.2023 das Urteil auf und verwarf den Einspruch des Betroffenen zugleich als unzulässig (As. 201, Bd. I).

Am 07.03.2023 beantragte der neue Verteidiger des Betroffenen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (AS 441, Bd. II). Der Antrag wurde vom Amtsgericht Freiburg mit Beschluss vom 14.03.2023 zunächst als unbegründet abgelehnt (AS 487, Bd. II).

Mit Schriftsatz vom 29.03.2023, bei der Verwaltungsbehörde am 31.03.2023 eingegangen. teilte der weitere Verteidiger des Betroffenen mit, dass dem Betroffenen durch Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 20.12.2022 (Aktenzeichen 2010 Js 68129/22) gem.. §§ 69, 69a StGB entzogen worden war und daher die Vollstreckung des Fahrverbotes nunmehr erfolgen solle (AS 471, Bd. II). Mit Mitteilung vom 04.04.2023 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass eine Ab-leistung des Fahrverbotes nicht möglich sei, da das Verfahren noch bei Gericht anhängig sei (AS 483. Bd. II).

Auf die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.03.2023 gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen wurde diesem durch Beschluss des Landgerichts Freiburg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16.02.2023 für gegenstandslos erklärt (AS 507, Bd. II).

Am 21.06.2024 verurteilte das Amtsgericht Freiburg dem Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft und 67 km/h zu einer Geldbuße von 500 €. Außerdem verhängte es unter Einräumung der sogenannten Viermonatsfrist ein Fahrverbot von einem Monat (AS. 673, Bd. !l). Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil durch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 05.11.2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg (AS 1057, Bd. II). Am 03.03.2025 wurde der Betroffene erneut durch das Amtsgericht Freiburg zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem ein-monatigen Fahrverbot unter Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verurteilt (AS. 1145, Bd. III). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wurde durch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 01.07.2024 verworfen (AS 1205, Bd. III).

Nach Einleitung der Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft Freiburg teilte der Verteidiger des Betroffenen mit Schriftsatz vom 13.08.2025 mit, dass davon ausgegangen werde, dass sich die Vollstreckung des Fahrverbotes erledigt habe. Durch Verwerfung des Einspruchs durch das Oberlandesgericht Karlsruhe am 16.02.2023 sei der Bußgeldbescheid zunächst rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hemme die Vollstreckung nicht, ein Aufschub der Vollstreckung gem.. § 47 Abs. 2 StPO sei nicht angeordnet worden. Die Fahrverbotsfrist habe daher spätestens mit der Mitteilung des Betroffenen an die Verwaltungsbehörde zu laufen begonnen, als dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen worden war (AS. 1237. Bd. III).

Mit Schreiben vom 15.09.2025 teilte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger mit, dass nach ihrer Ansicht die Vollstreckung nicht erledigt sei, da die Wiedereinsetzung nicht den Zweck verfolge, dem Säumigen Vorteile zu verschaffen, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte (AS. 1243, Bd. III).

Daraufhin beantragte der Verteidiger des Betroffenen die gerichtliche Entscheidung dahingehend festzustellen, dass das mit Urteil des Amtsgerichts Freiburg gegen den Betroffenen ausgesprochene Fahrverbot bereits vollstreckt ist (As. 1247. Bd. III).

Der nach § 46 OWiG i.V.m. § 458 StPO zulässige Antrag ist begründet.

A. Nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 47 Abs. 1 StPO ist allein der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht geeignet, die Vollstreckung einer Entscheidung zu hemmen (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 25. 02. 1986 - Ss 2/86). Da ein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO gerade nicht angeordnet wurde, wäre es der Verwaltungsbehörde ohne weiteres möglich gewesen, das Fahrverbot nach der Verwerfung des Einspruchs durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu vollstrecken. Der Betroffene wäre umgekehrt - soweit er im Besitz des Führerscheins gewesen wäre - verpflichtet gewesen, diesen innerhalb der ihm eingeräumten Schonfrist von vier Monaten bei der Verwaltungsbehörde abzugeben. § 47 Abs. 1 StPO verfolgt daher den Sinn und Zweck, für den Zeitraum einer schwebenden Rechtskraft Klarheit bezüglich der Frage der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen zu schaffen (so wohl auch OLG Köln, Urteil vom 25. 02. 1986 - Ss 2/86).

Es ist nicht ersichtlich, warum der Grundsatz des § 47 Abs. 1 StPO dadurch durchbrochen werden sollte, dass der Betroffene aufgrund der Entziehung der Fahrerlaubnis gem.. §§ 69, 69a StGB durch das Amtsgericht Koblenz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts und damit eingetretener Rechtskraft des Bußgeldbescheides des Regierungspräsidiums nicht im Besitz des Führerscheins war. Die Vollstreckbarkeit der ursprünglichen Entscheidung wird hierdurch gerade nicht berührt. Lediglich die Art und Weise der Vollstreckung des Fahrverbotes wird hierdurch dahingehend verändert, dass der Betroffene sein Fahrverbot durch einseitige Anzeige der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Mitteilung, das Fahrverbot antreten zu wollen, ableisten kann (vgl. hierzu BeckOK StVR, § 24 Rn. 8). Eine Dispositionsbefugnis oder ein Zustimmungserfordernis durch die Behörde ist gerade nicht vorgesehen, sodass die Mitteilung des Regierungs-präsidiums, dass eine Ableistung nicht möglich sei, unbeachtlich ist.

B) Das Argument der Staatsanwaltschaft, wonach sich der Betroffene als Säumiger Vorteile verschafft hat, die er ohne die Säumnis nicht gehabt hätte, verfängt im Ergebnis nicht. Zwar trifft es zu, dass der Betroffene noch im Besitz der Fahrerlaubnis und des Führerscheins war, als der Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen verhängt wurde und er ohne zulässigen Einspruch den Führerschein binnen vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids hätte abgegeben müssen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass in beiden Fällen ein gegen den Betroffenen verhängtes Fahrverbot vollstreckt wird und sich nur die Art und Weise der Vollstreckung ändert. Allein die Tatsache, dass Betroffene einen für sie günstigen Zeitpunkt für die Vollstreckung wählen oder unterschiedlich hart durch das Fahrverbot getroffen werden, stellt keinen rechtlichen Vorteil dar. Um die gleichen Auswirkungen des Fahrverbots auf den Betroffenen zu erreichen, wie bei sofortiger Rechtskraft des Bußgeldbescheides im März 2022 hätte die Behörde zuwarten müssen, bis der Betroffene wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen wäre. Hierfür gibt es aber keinerlei gesetzliche Grundlage, vielmehr ist anerkannt, dass eine Ableistung des Fahrverbots auch während einer bestehenden Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen kann. Die Ableistung des Fahrverbotes während der erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis ist zudem für den Betroffenen auch noch spürbar, da es dem Betroffenen für diese Dauer auch untersagt war, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge wie z.B. E-Scooter zu führen.

C) Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass das Amtsgericht Freiburg in seinem Urteil vom 03.03.2025 die Anordnung eines Fahrverbotes weiterhin für erforderlich erachtete. Die Anordnung des Fahrverbotes in einem Urteil ist losgelöst von der Frage der Vollstreckung eines solchen. Denn die Anordnung eines Fahrverbotes ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen - auch schon deshalb angezeigt, da die Eintragung im Fahreignungsregister im Wiederholungsfall bei künftigen Zumessungserwägungen oder auch für die Frage, ob dem Betroffenen eine viermonati-ge Schonfrist zu gewähren ist, regelmäßig von Bedeutung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Dezember 2022 — IV-2 RBs 179/22 —, juris). Eine Anordnung nach § 25 Abs. 6 StVG. dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, hat das Amtsgericht gerade nicht getroffen.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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