Gericht / Entscheidungsdatum: AG Freiburg, Urt. v. 03.03.2025 - 29 OWi 569 Js 21163/22
Eigener Leitsatz:
Zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Bußgeldverfahren.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau hat in der Hauptverhandlung vom 03.03.2025, an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 67 km/h zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt.
2. Dem Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.
3. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in
amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils.
4. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung wird festgestellt.
5. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie beider Rechtsbeschwerden und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO (11.3.9. Bkat); §§ 24, 25 Abs. 1 und 2a StVG, § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKatVO. § 46 OWiG i.V.m. §§ 464, 465, 473 StPO, Art. 6 EMRK.
Gründe:
1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Person und zur Sache wird auf die insoweit rechtskräftigen Feststellungen in Ziff. I und II des Urteils vom 21.06.2024 Bezug genommen. Ergänzende Angaben zur Person hat der für den vom persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen erschienene Verteidiger nicht gemacht. Insbesondere wurden auch keine Angaben zu den Auswirkungen der Verzögerung auf den Betroffenen gemacht. Der Verteidiger des Betroffenen hat lediglich in seiner Begründung der Rechtsbeschwerde vom 02.09.2024 (AS 715 ff.. hier: AS 1011) angeführt. dass die Verzögerung an dem Betroffenen unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Fahrverbots nicht spurlos vorbeigegangen sei, auch unter Würdigung der Tatsache, dass das Verfahren im Rahmen des MPU-Verfahrens berücksichtigt worden sei.
2. Aufgrund der Hauptverhandlung vom 03,03.2025 hat das Gericht die folgenden ergänzenden Feststellungen zum Verfahrensgang getroffen:
Mit Bußgeldbescheid vom 15.02.2022 warf das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Betroffenen vor, am 30.01.2022 uni 14:52 Uhr in Bad Bellingen auf der A5 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 18.02.2022 ausweislich der Zustellungsurkunde zugestellt. Am 03.03.2022 legte der Betroffene per E-Mail Einspruch ein. Mit Schreiben vom selben Tag, bei der Behörde eingegangen am 05.03.2022, legte der Betroffene auch per Post Einspruch ein. Mit Schreiben vom 29.03.2022 teilte das Regierungspräsidium mit, den Einspruch erhalten zu haben und gab Gelegenheit zur Begründung des Rechtsmittels. Am 17.06.2022 gab die Behörde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab, wo die Akten am 28.06.2022 eingingen. Am 06.07.2022 gab die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Amtsgericht Freiburg ab. Dort ging die Akte am 11.07.2022 ein. Mit Verfügung vom 19.07.2022 bestimmte das Amtsgericht Freiburg durch den damalig zuständigen Abteilungsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 18.08.2022. Am 02.08.2022 verlegte das Gericht aufgrund der Verhinderung eines Zeugen den Termin zur Hauptverhandlung auf den 30.09.2022. Im Rahmen der Hauptverhandlung an diesem Tage wurde der Betroffene zunächst freigesprochen. Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 07.10.2022, bei Gericht eingegangen am 11.10.2022. Das unterschriebene Urteil gelangte am 19.10.2022 zu den Akten. Nach zwischenzeitlicher Begründung der Rechtsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft Freiburg übersandte das Amtsgericht Freiburg mit Verfügung vom 13.12.2022 die Akten an die Staatsanwaltschaft Freiburg, wo der Eingang am 19.12.2022 verzeichnet wurde. Am 30.12.2022 gingen die Akten bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ein. Diese beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen als unzulässig und legte die Akten dem Oberlandesgericht Karlsruhe vor, bei dem die Akten am 23.01.2023 eingingen. Mit Beschluss vom 16.02.2023 entsprach das Oberlandesgericht Karlsruhe dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Daraufhin beantragte der nunmehr für den Betroffenen zuständige Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.03.2023 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtsgericht Freiburg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 14.03.2023 als unbegründet ab. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 18.04.2023. Daraufhin hob das Landgericht Freiburg den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.03.2023 auf und gewährte dem Betroffenen mit Beschluss vom 07.09.2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Akten gingen am 25.09.2023 wieder beim Amtsgericht Freiburg ein.
Ausweislich eines Telefonvermerks der Verwaltungsbehörde mit dem Amtsgericht Freiburg vorn 14.02.2024 war die zuständige Abteilung des Amtsgerichts längere Zeit vakant und wurde erst zum 01.02.2024 wieder besetzt. Die nächste verfahrensfördernde Maßnahme findet sich in der Verfügung des Amtsgerichts Freiburg vom 20.02.2024 durch den nunmehr zuständigen Richter. der anregte, den Einspruch zurückzunehmen. Nachdem diese Anregung unbeantwortet blieb, be-stimmte das Amtsgericht Freiburg mit Verfügung vom 12.03.2024 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16.04.2024. Mit Schreiben vom 08.04.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, beantragte der Verteidiger die Verlegung des Hauptverhandlungstermins aufgrund einer Terminskollision. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Freiburg mit Verfügung vom 11.04.2024 den Termin zur Hauptverhandlung auf den 21.06.2024. Am 21.06.2024 verurteilte das Amtsgericht Freiburg dem Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft und 67 km/h zu einer Geldbuße von 500 €. Außerdem verhängte es unter Einräumung der sogenannten Viermonatsfrist ein Fahrverbot von einem Monat. Zu dem Termin zur Hauptverhandlung war der Verteidiger nicht persönlich erschienen, sondern ließ sich durch einen Terminsvertreter vertreten. Gegen dieses Urteil richtete sich die Rechtsbeschwerde des Verteidigers vom 28.06.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag. Das unterschriebene Urteil gelangte am 24.07.2024 zu den Akten. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde des Verteidigers übersandte das Amtsgericht Freiburg der Staatsanwaltschaft Freiburg mit Verfügung vom 12 09.2024 die Akten. Dort gingen sie am 13.09.2024 ein und wurden am 17.09.2024 an die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe weitergeleitet, wo sie am 19.09.2024 eingingen. Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe beantragte am 27.09.2024 die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unbegründet und legte dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Akten vor, wo sie am 02.10.2024 eingingen. Mit Beschluss vom 05.11.2024 hob das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024 auf, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist und verwies die Sache zu erneuter Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Freiburg. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wurde verworfen. Die daraufhin am 18.11.2024 vom Verteidiger erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wurde mit Beschluss des Ober-landesgerichts Karlsruhe vom 05.12.2024 zurückgewiesen. Auf vorige Anfrage des Gerichts hin teilte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.01.2025 mit, dass einer Entscheidung im Beschluss-wege nur für den Fall zugestimmt werden, dass das Fahrverbot als vollständig vollstreckt erachtet würde. Mit Verfügung vom 15.01.2025 bestimmte das Amtsgericht Freiburg Termin zur Haupt-verhandlung auf den 29.01.2025. Am 24.01.2025 beantragte der Verteidiger die Verlegung des Termins aufgrund einer Terminskollision. Daraufhin verlegte das Amtsgericht Freiburg den Termin am 28.01.2025 auf den 03.03.2025. In der Hauptverhandlung vom 03.03.2025, in der sich der Verteidiger erneut von einem Terminsvertreter vertreten ließ. verurteilte das Amtsgericht Freiburg den Betroffenen wie aus dem Tenor ersichtlich und stellte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nunmehr am 07.03.2025 erhobene Rechtsbeschwerde des Verteidigers.
II.
Die ergänzenden Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus der im Rahmen der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der im Selbstleseverfahren gem. § 249 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG vorgenommenen Verlesung der folgenden Urkunden:
- Bußgeldbescheid vom 15.02.2022 (AS 16)
- Zustellungsurkunde bzgl. Bußgeldbescheid vom 18.02.2022 (AS 20)
- Einspruch des Betroffenen per E-Mail vom 03.03.2022 (AS 21 f.)
- Einspruch des Betroffenen per Post am 03.03.2022, Eingang 05.03.2022 (AS 25.)
- Schreiben des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.03.2022 (AS 27)
- Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft am 17.06.2022, Eingang 28.06.2022 (AS 35)
- Abgabe des Verfahrens ans Gericht am 06.07.2022, Eingang 11.07.2022 (AS 37)
- Terminsverfügung vom 19.07.2022 für Hauptverhandlungstermin am 18.08.2022 (AS 39)
- Terminsverlegungsverfügung auf den 30.09.2022 vom 02.08.2022 (AS 51)
- Protokoll der Hauptverhandlung vom 30.09.2022 (AS 75-79)
- Rechtsbeschwerde der StA Freiburg vom 07.10.2022, Eingang 11.10.22 (AS 83)
- Schriftliches Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.09.2022 (AS 97)
- Aktenvorlage durch AG Freiburg an StA am 13.12.2022 (AS 141)
- Eingang der Akten am 30.12.2022 bei GenStA Karlsruhe (AS 143)
- Antrag der GenStA und Eingang der Akten beim OLG Karlsruhe am 23.01.2023 (AS 151-159)
- Beschluss des OLG Karlsruhe vom 16.02.2023 (AS 201-206) - Antrag auf Wiedereinsetzung durch Verteidiger am 07.03.2023 (AS 217-232)
- Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 14.03.2023 (AS 233-234)
- Sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 18.04.2023 (AS 241-249)
- Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.09.2023 (AS 257-260) - Telefonvermerk der Verwaltungsbehörde mit dem AG Freiburg vom 14.02.2024 (AS 521)
- Anschreiben des Gerichts an Verteidiger vom 20.02.2024 (AS 289)
- Terminsverfügung vom 12.03.2024 für Hauptverhandlungstermin am 16.04.2024 (AS 293)
- Terminsverlegungsantrag des Verteidigers vom 08.04.2024 (AS 324-325)
- Terminsverlegungsverfügung auf den 21.06.2024 vom 11.04.2024 (AS 327-329)
- Protokoll der Hauptverhandlung vom 21.06.2024 (AS 573-575)
- Rechtsbeschwerde des Verteidigers vom 28.06.2024 (AS 669-671)
- Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024 (AS 673-699)
- Aktenvorlage durch AG Freiburg an StA am 13.09.2024 (AS 1021)
- Eingang der Akten am 19.09.2024 bei GenStA Karlsruhe (AS 1025)
- Antrag der GenStA und Eingang der Akten beim OLG Karlsruhe am 01.10.2024 (AS 1029-1044)
- Beschluss des OLG Karlsruhe vorn 05.11.2024 (AS 1057)
- Anhörungsrüge des Verteidigers vom 18.11.2024 (AS 1081-1099)
- Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 05.12.2024 (AS 1077-1080)
- Terminsverfügung vom 15.01.2025 für Hauptverhandlungstermin am 29.01.2025 (AS 1111 f.)
- Terminsverlegungsantrag des Verteidigers vom 24.01.2025 (AS 1116)
- Terminsverlegungsverfügung auf den 03.03.2025 vom 28.01.2025 (AS 1121)
- Schriftsatz des Verteidigers vom 06.01.2025 (AS 1107-1109)
Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung wird auf die Ausführungen in Ziff. IV des Urteils vom
21.06.2024 Bezug genommen.
IV.
Auch in Hinblick auf die Bemessung der Geldbuße und der Festsetzung des Fahrverbots wird auf die Ausführungen in Ziff. V des Urteils vom 21.06.2024 Bezug genommen.
V.
1. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung war für den Zeitraum zwischen dem 25.09.2023 und dem 20.02.2024 festzustellen,
Gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK sind gerichtliche Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist zu verhandeln. Ob eine angemessene Beschleunigung des Verfahrens stattfand, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (EGMR NJW 2015, 3359 (3360); 2020, 601 (602); BVerfG NJW 1993, 3254 (3255): 2003, 2897; 2013, 3432 zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren). Im Strafverfahren sind zu berücksichtigen die Komplexität der Sach- und Rechtslage. die Bedeutung des Verfahrens für den Beschuldigten, dessen eigenes Prozessverhalten (BeckOK StPO/Valerius, 54. Ed. 1.1.2025, EMRK Art. 6 Rn. 23, beck-online). Diese Grundsätze sind auf das Bußgeldverfahren zu übertragen.
a) Das Verfahren wurde nach der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht Freiburg durch Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 07.09.2023 nach Eingang der Akten beim Amtsgericht am 25.09.2023 bis zur Verfügung des Abteilungsrichters vom 20.02.2024, und damit für einen Zeitraum von fast fünf Monaten, nicht gefördert. Diese Verzögerung beruhte darauf, dass die Stelle des Abteilungsrichters während dieses Zeitraums vakant war. Damit beruht die Verfahrensverzögerung auf Ursachen, die dem Verantwortungsbereich des Staates unterfallen. Im Rahmen der Einhaltung des aus Art. 6 I EMRK entspringenden Beschleunigungsgrundsatzes sind die Konventionsstaaten dazu verpflichtet, ihre Justiz so einzurichten, dass die Gerichte allen Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen können einschließlich der Verpflichtung, über die Rechtssachen in angemessener Frist zu entscheiden (EGMR, Sig. 1999-11 NJW 1999, 3545 Rdnr. 74 - Pelissier u. Sassi/Frankreich) (EGMR NJW 2002, 2856, beck-on-line). Dies war vorliegend für den Zeitraum der Vakanz der Abteilung nicht gegeben.
b) Eine darüber hinausgehende weitere rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung liegt jedoch nicht vor. Zwar liegt die dem Betroffenen vorgeworfene Tat zum Zeitpunkt der Urteilsfindung mehr als drei Jahre zurück. Wie sich aus den Feststellungen zum Verfahrensgang ergibt, wurde aber mit Ausnahme des unter Ziff. V.1. genannten Zeitraums das Verfahren durchgängig gefördert. Die Dauer des Verfahrens beruhte im Wesentlichen auf der Ausschöpfung der Einlegung von Rechtsbehelfen durch den Betroffenen, die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft sowie einer Vielzahl an Anträgen der Verteidigung. Hierunter fallen auch zwei Verlegungsanträge der Verteidigung bezüglich der Termine zur Hauptverhandlung, die mit Terminskollisionen begründet wurden, obgleich die Termine letztlich auch nur durch Terminsvertreter wahrgenommen wurden. Durch die hierdurch bedingte Verlegungen der Termine entstand eine Verzögerung von insgesamt ca. drei Monaten (Verlegung des Termins vom 16.04.2024 auf den 21.06.2024 und Verlegung des Termins vom 29.01.2025 auf den 03.03.2025), wobei die Verzögerung hier auf Ursachen aus der Sphäre des Verteidigers beruhen.
Auch die Tatsache, dass die Verwaltungsbehörde und das Amtsgericht den Einspruch unzutreffend zunächst als zulässig erachteten, führte nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Dabei liegt insoweit bereits keine erhebliche Verzögerung vor. Selbst, wenn die Unzulässigkeit des Einspruchs früher erkannt worden wäre, ist nicht ersichtlich, dass dies zu einer wesentlichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen hätte. Denn auch in diesem Fall wäre mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung und entsprechender Gewährung zu rechnen gewesen. Selbst, wenn dies im Wege der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG erfolgt wäre, wäre die hiermit verbundene Verfahrensverkürzung jedenfalls nicht erheblich. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg gegen das erste Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 30.09.2022 erfolgte zudem aufgrund des damals ausgesprochenen Freispruchs. Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ in seinem Beschluss vom 16.02.2023 erkennen, dass eine Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts auch deshalb erfolgt wäre, weil der Freispruch rechtlicher Überprüfung nicht standgehalten hätte, sodass die mit dem Erfolg der Rechtsbeschwerde verbundene Verlängerung des Verfahrens auch bei erkannter Unzulässigkeit des Einspruchs eingetreten wäre. Auch die Dauer des weiteren Verfahrens war nicht auf die verkannte Unzulässigkeit zurückzuführen. Eine erhebliche Verzögerung, die darauf beruht, dass der Einspruch unzutreffenderweise als zulässig erachtet wurde, ist daher bereits nicht gegeben.
Jedenfalls aber wäre eine hierauf beruhende Verzögerung nicht rechtsstaatswidrig. Dass im behördlichen und gerichtlichen Verfahren rechtliche Fehler erfolgen, kann hierfür allein noch nicht genügen. Denkbar wäre allenfalls, die durch eklatante Gesetzesverletzungen - also Entscheidungen, die unter keinem Gesichtspunkt mehr zu rechtfertigen sind - eingetretenen Verzögerungen als rechtsstaatswidrig anzusehen (BVerfGK [3. Kammer des 2. Senats] 2, 239; s. auch EGMR NJW 2002, 2856, 2857: ferner BGH NJW 2005, 1813, 1814 = NStZ 2005, 465) (BGH, Urteil vorn 7. 2. 2006 - 3 StR 460/98). Die Überprüfung, Kontrolle und gegebenenfalls Korrektur im Rahmen des vorgesehenen Rechtszugs sind vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems. Aufhebungen und Zurückverweisungen durch übergeordnete Instanzen führen daher nicht grundsätzlich zur Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - 2 StR 256/09: BGH, Urteil vom 7. 2. 2006 - 3 StR 460/98). Ein solcher eklatanter Rechtsverstoß ist hier offensichtlich nicht gegeben.
2. Das Gericht erachtete die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für ausreichend, um den hiermit verbundenen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK zu kompensieren. Insbesondere war es in Hinblick auf die bereits im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung im erheblichen Umfang berücksichtigten Verfahrensdauer nicht geboten, einen Teil der Geldbuße oder des Fahrverbots als vollstreckt anzusehen. Bereits die Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als solche kann zur Kompensation genügen (vgl. u.a. EGMR NJW 1984, 2749, 2751, beck-online; EGMR NJW 2001, 213, 214, beck-online).
a) Nach den im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. 1. 2008 - GSSt 1/07 entwickelten Grundsätzen ist nach der Feststellung von Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihrer Ursachen, zunächst die Verfahrensdauer mit ihren Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Hieran anschließend ist zu prüfen, ob vor diesem Hintergrund zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt: ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten. Reicht sie dagegen als Entschädigung nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen: entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss es stets im Auge behalten werden, wenn die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechts-staatswidrige Verursachung dieser Umstände geht. Dies schließt es aus, etwa den Anrechnungsmaßstab des § 51 I 1 StGB heranzuziehen und das Maß der Anrechnung mit dem Umfang der Verzögerung gleichzusetzen; vielmehr wird sich die Anrechnung häufig auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschränken haben (BGH, Beschluss vom 17. 1. 2008 - GSSt 1/07, vgl. auch BGH NStZ-RR 2009, 248, beck-online).
Insbesondere bei nicht inhaftierten Angeklagten kann die bloße Feststellung zur Kompensation genügen, soweit die Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung findet (BGH. Beschluss vom 24.1.2012 - 1 StR 551/11).
Diese Grundsätze lassen sich zwanglos auf das Bußgeldverfahren übertragen (vgl. u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vorn 19. Juli 2019 1 SsBs 4/19).
b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs erachtete das Gericht die Feststellung der rechts-staatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation für den Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 EMRK ausreichend.
aa) Besondere Auswirkungen der Verzögerung auf den Betroffenen wurden nicht vorgetragen und waren im Übrigen nicht festzustellen. Der Verteidiger des Betroffenen hat lediglich in seiner Begründung der Rechtsbeschwerde vorn 02.09.2024 (AS 715 ff., hier: AS 1011) angeführt, dass die Verzögerung an dem Betroffenen unter Berücksichtigung des im Raum stehenden Fahrverbots nicht spurlos vorbeigegangen sei, auch unter Würdigung der Tatsache, dass das Verfahren im Rahmen des MPU-Verfahrens berücksichtigt worden sei.
Dabei ist jedoch zu sehen. dass dem Betroffenen lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wurde und den drohenden Rechtsfolgen trotz des im Raum stehenden Fahrverbots keine besondere Belastung für die eigene Lebensführung zu entnehmen ist. Dabei sind die im Rahmen des Bußgeldverfahrens vorgesehenen Rechtsfolgen bereits ins Verhältnis zu strafrechtlichen Verfahren zu setzen. Weder stand im Raum, dass gegen den Betroffenen eine Haftstrafe verhängt würde, noch war eine Geldstrafe und Eintragung in das Bundeszentralregister oder Führungszeugnis zu erwarten. Die im Raum stehende Geldbuße stellte auch keine besondere Belastung für den berufstätigen Betroffenen dar. Auch konnte der Betroffene über die Dauer des Verfahrens ungehindert am Straßenverkehr teilnehmen mit Ausnahme der Zeit, in der ihm selbstverschuldet die Fahrerlaubnis aufgrund einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde. ohne dass dies im Zusammen-hang mit dem hiesigen Verfahren steht.
bb) Im Rahmen der Bemessung der Geldbuße und der Entscheidung über die Verhängung eines Fahrverbots stellte das Amtsgericht im Urteil vom 21.06.2024 ausdrücklich fest, dass „der außer-gewöhnliche Zeitablauf, der insbesondere durch die legitime Wahrnehmung von Verfahrensrechten durch Staatsanwaltschaft und den Betroffenen entstanden ist, zu würdigen [seien]" (Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024, S. 11 f.).
In der Folge wich das Gericht von der Regelahndung (600 EUR, 2 Monate Fahrverbot) mit der Absenkung der Geldbuße und Halbierung des Fahrverbots in erheblichen Maße zugunsten des Betroffenen ab.
cc) Auch unter Würdigung der dargelegten Auswirkungen auf den Betroffenen erscheint die umfangreiche Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Rechtsfolgenbemessung im Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024 zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK daher ausreichend. Eine weitergehende Anordnung der Vollstreckung der Geldbuße oder des Fahrverbots schied daher aus.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1. 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass aufgrund der Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 21.06.2024 dieses insoweit abgeändert wurde, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt wurde. Gern. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO treffen die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Der Erfolg des Rechtsmittels ist die erstrebte und erreichte günstige Änderung der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung (OLG München, Beschluß vom 04.12.1996 - 2 Ws 1197/96 K). Ein Rechtsmittel ist auch dann erfolglos, wenn es nur zu einem ganz unwesentlichen Teil Erfolg hat (BeckOK StPO/Niesler, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 473 Rn. 5. beck-online).
Dies aber ist hier der Fall. Die mit der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vorn Amtsgericht bezweckte Einstellung des Verfahrens (AS 715) ist nicht erfolgt. Zwar ist das Verfahren, wie hilfsweise beantragt, zurückverwiesen worden. Dabei wurde das Urteil aber nur insoweit aufgehoben, wie eine Entscheidung über eine Kompensation aufgrund rechtsstaatswidriger Entscheidung unterblieben ist. Im Übrigen wurde die Rechtsbeschwerde verworfen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch insoweit die Feststellung der bereits erfolgten Vollstreckung des Fahrverbots und eines Teils der Geldbuße begehrt wurde und die Rechtsbeschwerde auch insoweit erfolglos blieb, war die Rechtsbeschwerde nur einem ganz unwesentlichen Teil erfolgreich.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: