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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, Taxifahrerin, Belästigung durch Fahrgäste

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 - 6 OWi 51 Js 21212/25

Eigener Leitsatz:

Von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre. Davon kann bei einer weiblichen Taxifahrerin ausgegangen werden, die von zwei männlichen Fahrgästen nachts belästigt wird und die Fahrt daher schnell beenden will und deshalb nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige achtet.


Amtsgericht Singen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Rechtsanwalt Alexander Gratz, Winkelstraße 24, 66359 Bous, Gz.: 44/25 ag09 pb

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

Das Amtsgericht Singen hat in der Hauptverhandlung vom 13.10.2025, an der teilgenommen haben:

pp.

Die Betroffene wird wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h zu der Geldbuße von 520.00 Euro verurteilt.
Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 41 1 i.V.m Anl. 2; 49 StVO; § 24 I, III Nr. 5 StVG; Nr. 11.3.6 BKat; § 4 IV BKatV; § 17 11 OWiG.

Gründe:

Die Betroffene hat ihren Einspruch im Rahmen der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolgen beschränkt. Daher steht der im Bußgeldbescheid vom 11.03.2025 geschilderte Tatbestand für das Gericht rechtskräftig fest:

Die Betroffene führte am pp. um pp. Uhr in der ABM Straße in Fahrtrichtung in pp. den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit per Verkehrszeichen auf 30 km/h begrenzt war, fuhr die Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 61 km/h (nach Toleranzabzug) und überschritt somit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h innerorts.

Ergänzend hat das Gericht folgende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Betroffenen getroffen:

pp.

2.
Das Fahreignungsregister der Betroffenen weist zwei Einträge auf:

Am 19.02.2023 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb ge-schlossener Ortschaften um 21 km/h. Am 10.12.2023 überschritt die Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h. Beide Male wurden Bußgelder verhängt.

Der unter Ziffer I. geschilderte Sachverhalt basiert auf dem Bußgeldbescheid vom 11.03.2025. Die persönlichen Verhältnisse aus Ziffer II. beruhen auf der Einlassung der Betroffenen zu ihren persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Hauptverhandlung und aufgrund eines Auszugs aus dem Fahreignungsregister.

IV.

Durch das Verhalten der Betroffenen liegt eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 I StVG iVm §§ 49 III Nr. 4, 41 I iVm Anl. 2 StVO vor.

V.

Die Bußgeldobergrenze liegt gemäß § 24 III Nr. 5 StVG bei 2.000 €. Gemäß § 17 II OWiG reduziert sich diese Obergrenze auf 1.000 €. Nr. 11.3.6 BKat sieht einen Bußgeld-Regelsatz in Höhe von 260 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat vor.

Das Gericht sieht trotz des Regelfahrverbots von der Verhängung eines Fahrverbots ab und erhöht das vorgesehene Bußgeld angemessen (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Denn von einem Fahrverbot kann abgesehen werden, wenn der festgestellte Lebenssachverhalt zugunsten der Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist und die Verhängung eines Fahrverbots trotz der Pflichtverletzung unangemessen wäre (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Auflage, § 7, Rn. 257; OLH Hamm, Beschluss vom 05.12.2006, 2 Ss Owi 687/06).

Dies ist nach der vollen Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassungen der Betroffenen vorliegend der Fall. Die Betroffene hat sich im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Taxifahrerin bei einer Diskothek, die sich in der Nähe des Ortes befindet, an dem der Geschwindigkeitsverstoß gemessen wurde, Fahrgäste abgeholt habe. Hierbei habe es sich um zwei junge Männer gehandelt. Im Verlauf der Fahrt stellte sich heraus, dass die beiden Fahrgäste stark alkoholisiert und auch unser Drogeneinfluss gestanden haben. Einer der beiden Fahrgäste haben die Betroffene stark verbal belästigt. Die Betroffene ließ sich dahingehend ein, dass sie zu Beginn „mitspielte", um sich keiner Gefährdung auszusetzen. Im weiteren Verlauf sei einer der beiden Fahrgäste aber noch aufdringlicher geworden, wodurch sich die Betroffene sehr unter Druck und gefährdet gesehen haben. Sie habe die Fahrt noch beenden wollen, weil sie sich Sorgen um sich gemacht habe, wenn sie die Fahrt abbrechen würde. Daher habe sie nicht auf die Geschwindigkeitsanzeige geachtet. Es ging ihr nur darum, die Fahrt so schnell wie möglich zu beenden.

Unter diesen Umständen wäre die Verhängung eines Fahrverbots unverhältnismäßig hart. Das Gericht erachtet die Aussage der Betroffenen für glaubhaft, insbesondere da diese ohne logische Brüche geschildert wurde. Auf Frage des Gerichts, warum sie dies nicht früher von sich gegeben habe, lies sich die Betroffene dahingehend ein, dass ihr Arbeitgeber mit ihren Eltern befreundet sei. Sie habe befürchtet, dass ihr Arbeitgeber ihren Eltern von diesem Vorfall erzählen werde und ihre Eltern infolgedessen darauf bestehen würden, dass sie keine Taxifahrten zur Nachtzeit mehr durchführe. Die Betroffene zeigte sich in der Hauptverhandlung äußerst einsichtig.

Zwar berücksichtigt das Gericht, dass die Betroffene zwei einschlägige Eintragungen im Fahreignungsregister hat. Jedoch liegen diese schon länger zurück. Des Weiteren greift das durch Nr. 11.3.6 Bkat vorgesehene Fahrverbot erst ab einer Überschreitung vom 31 km/h innerorts. Die gemessene Geschwindigkeit der Betroffenen betrug 31 km/h und lag somit nur äußerst knapp über der Grenze, ab welcher ein Fahrverbot greift. Auch dies ist unter den geschilderten Gegebenheiten zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen.

Da das Gericht von der Verhängung eines Fahrverbots absieht, ist gemäß § 4 Abs. 4 BKatV das vorgesehene Bußgeld angemessen zu erhöhen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG iVm § 465 Abs. 1 StPO.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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