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Entscheidungen

OWi

Verwerfungsurteil, Abwesenheit des Betroffenen, Abwesenheit des Verteidigers, Nichtladung des Verteidigers

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.07.2025 - 2 ORbs 3700 SsBs 347/25

Eigener Leitsatz:

Wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß geladen, kann eine Verwerfungsentscheidung nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht ergehen.


OLG Karlsruhe

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 2. Senat für Bußgeldsachen - durch den unterzeichnenden Richter am 03.07.2025 beschlossen:

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 09.10.2024 aufgehoben.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 13.08.2024 aufgehoben.
3. Die Sache wird zu neuer Befassung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Bußgeldbescheid der Stadt Heidelberg vom 02.01.2024 wurde gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h eine Geldbuße von 200 € festgesetzt. Daneben wurde dem Betroffenen für die Dauer von einem Monat untersagt, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im Straßenverkehr zu führen.

Den hiergegen erhobenen Einspruch des Betroffenen verwarf das Amtsgericht Heidelberg mit Urteil vom 13.08.2024, zugestellt am 31.08.2024, gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem weder der - nicht von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundene - Betroffene noch der Verteidiger zur Hauptverhandlung erschienen war, obwohl eine ordnungsgemäße Ladung des Verteidigers nicht festgestellt werden konnte. Am 05.09.2024 beantragte der Betroffenen mit Verteidigerschriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-säumung der Hauptverhandlung und legte Rechtsbeschwerde ein. Mit Beschluss vom 24.09.2024, rechtskräftig seit dem 19.10.2024, verwarf das Amtsgericht Heidelberg den Antrag des Betroffenen, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Hauptverhandlung vom 13.08.2024 zu gewähren. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erfolgte am 07.10.2024. Mit Beschluss vom0 9.10.2024, zugestellt am 16.10.2024, verwarf das Amtsgericht Heidelberg die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig, da das Rechtsmittel nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Entscheidung begründet worden sei. Hiergegen beantragte der Betroffene am 16.10.2024 die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

II.

Auf den fristgerecht angebrachten Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) ist der die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verwerfende Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben.
Zur Begründung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen dazu in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe vom 12.06.2025 an:

„Das Amtsgericht Heidelberg hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zu Unrecht als unzulässig verworfen. Diese ging am 07.10.2024 und somit rechtzeitig beim Amtsgericht ein. Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Frist zur Begründung des Rechtsmittels einen Monat nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen gemäß § 43 Abs. 1 Hs. 2 StPO mithin am 30.09.2024 ab-gelaufen sei. Im Zeitpunkt der Zustellung war jedoch die Frist von einer Woche zur Einlegung des Rechtsmittels noch nicht abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG begann diese - da die Urteilsverkündung in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers stattgefunden hat - erst mit der Zustellung des Urteils am 31.08.2024. Gemäß §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 1 S. 1 StPO begann die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde mithin erst nach Ablauf der Einlegungsfrist am 09.09.2024, da der 07.09.2024 ein Samstag war (§ 43 Abs. 2 StPO), und endete somit erst am 09.10.2024.“

III.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge (vor-läufigen) Erfolg, mit der beanstandet wird, dass die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nicht vorlagen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Antragsschrift vom 12.06.2025 ausgeführt:

„Zwar wurde der Betroffene zur Hauptverhandlung vom 13.08.2024 ordnungsgemäß geladen; die Ladung wurde ihm am 20.07.2024 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt (AS 136 f., 163 f.). Von der Verpflichtung zum Erscheinen war der Betroffene nicht entbunden. Seine Anwesenheit war vielmehr angesichts des Bestreitens der Fahrereigenschaft und der im Termin beabsichtigten Begutachtung hinsichtlich der Fahrereigenschaft nicht entbehrlich. Zum Hauptverhandlungstermin ist er dennoch ohne jegliche Entschuldigung auch nach angemessenem Zuwarten nicht erschienen.

Allerdings wurde der Verteidiger nicht ordnungsgemäß gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 218 StPO geladen. Zwar wurde dessen Ladung mit Verfügung vom 09.07.2024 angeordnet (AS 132). Allerdings ist die Ladung in der Folge wegen elektronischer Mängel nicht durchgeführt worden (vgl. AS 138), sodass dieser keine Kenntnis vom Hauptverhandlungstermin erlangt hat. Wurde der Verteidiger nicht geladen, hindert das eine Entscheidung gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. Unerheblich ist, dass das Verwerfungsurteil auch bei ordnungsgemäßer Ladung und Anwesenheit des Verteidigers hätte ergehen müssen, da diesem durch die unterbliebene Ladung die Möglichkeit genommen wird, für den Betroffenen Entschuldigungsgründe vorzutragen oder einen Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 StPO zu stellen (OLG Bamberg, Beschluss vom 30.11.2006, 2 Ss OWi 1521/06; OLG Hamm, Beschluss vom 05.10.2011, 3 RBs 271/11; Senge, [in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74], Rn. 25; Hettenbach, [in: BeckOK, Graf, OWiG, 46. Ed. 01.04.2025], § 74, Rn. 24).“

Dem schließt sich der Senat an, weshalb die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen ist.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum, der seit der dem Betroffenen vorgeworfenen Tat verstrichen ist, wird das Verfahren mit besonderer Beschleunigung zu betreiben sein.
2. Die verzögerte Weiterleitung der Akten an das Rechtsbeschwerdegericht (Sachakte S. 196) wird Anlass zur Prüfung geben, ob die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung veranlasst ist. Nachdem die Verzögerung auch dazu führt, dass der Betroffene Verpflichtungen aus etwa noch zu treffenden Rechtsfolgen (Geldbuße, Fahrverbot) erst später erfüllen muss, wird dabei zu erwägen sein, ob die Feststellung der rechts-staatswidrigen Verzögerung zur Kompensation ausreicht.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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