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Gericht / Entscheidungsdatum: AG München, Urt. v. 7. 6. 2010 - 472 C 33393/09
Leitsatz: Wird ein in einer Feuerwehrzufahrt parkendes Fahrzeug abgeschleppt, sind diejenigen Kosten, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, nicht erstattungsfähig. Dazu gehören die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrtkostenpauschalen. Es dürfen auch nicht die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken sowie Kosten für allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen an Falschparker weitergegeben werden.
AG München, Urt. v. 7. 6. 2010 - 472 C 33393/09 In pp. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 168,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2009 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Beklagte trägt 94 %, der Kläger trägt 6 % der Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Streitwert wird auf 179,88 festgesetzt. Tatbestand: Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a I ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klage ist im Antrag zu 1 zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 168,98 aus § 812 I 1 1. Alt. BGB. Unstreitig zahlte der Kläger an die Beklagte einen Betrag von 299,88 . Diese Zahlung erfolgte teilweise ohne Rechtsgrund. a) Der Kläger stellte sein Fahrzeug unstreitig in einer Feuerwehrzufahrt ab. Dies stellt eine Besitzstörung im Sinne des § 858 I BGB dar. Gemäß §§ 859 I, III, 862 I, 823 II, 249 BGB kann der Grundstücksberechtigte das Fahrzeug entfernen lassen und die Kosten vom Störer verlangen. Die Wohnungsbaugenossenschaft Amtsfeld hat als Grundstücksbesitzerin diesen Anspruch unstreitig an die Beklagte abgetreten. b) Die von der Beklagten für das Abschleppen aus abgetretenem Recht geltend gemachten Kosten sind nur teilweise durch den Kläger zu tragen. Die Beklagte hat insgesamt 299,88 berechnet, der Betrag setzt sich aus 199,50 Grundgebühr mit Versetzung, 37,50 Nachtzuschlag, 15,00 Fahrkostenpauschale und 47,88 Umsatzsteuer (19 %) zusammen. Diese Kosten ergeben sich aus einer Preisliste der Beklagten, die Bestandteil des zwischen ihr und der Wohnungsbaugenossenschaft Amtsfeld geschlossenen Rahmenvertrages ist. Die Beklagte kann diese Kosten daher aufgrund vertraglicher Verbindlichkeit gegenüber der Wohnungsbaugenossenschaft geltend machen, die ihrerseits de Beklagten ihre Schadensersatzansprüche gegen den Kläger abgetreten hat. Die Beklagte trägt vor, dass die Kosten, die einem Grundstückbesitzer dadurch entstehen, dass er einen Dritten mit der Beseitigung einer Besitzstörung beauftragt, einen ersatzfähigen Schaden darstellen. Zur Höhe der Kosten führt sie aus, dass sich das Tätigwerden von Unternehmen wie das der Beklagten nicht auf das Rufen eines Abschleppfahrzeuges beschränke, sondern eine Vielzahl von Tätigkeiten einschließe. Dies beinhalte z.B. die Kontrolle der Grundstücke, die Dokumentation des Abschleppvorganges, die Benachrichtigung des Störers, das Inkenntnissetzen der Polizeidienststelle und eine durchgehend besetzte Hotline. Die entstehenden Kosten könnten nicht mit denen eines durch die Polizei beauftragten Abschleppunternehmens verglichen werden. Vielmehr ergäbe sich ein Marktwert der über den reinen Abschleppvorgang hinausgehenden Arbeitsleistung der Beklagten, der als Vermögensschaden anzusehen sei. Der Auffassung der Beklagten, dass auch solche Kosten ersatzfähig sind, die über den Abschleppvorgang hinausgehen, kann nicht gefolgt werden. Die durch die Beauftragung eines Abschleppunternehmens entstandenen Versetzungskosten wurden zu Recht gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Eine generelle Ersatzfähigkeit von Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung sowie von Nachtzuschlägen oder Fahrkostenpauschalen besteht jedoch nicht. Von den geltend gemachten Kosten sind der Nachtzuschlag und die Fahrkostenpauschale nicht erstattungsfähig. Die Zusammensetzung der Grundgebühr mit Versetzung wird von der Beklagten nicht anhand einzelner Beträge dargelegt. Zwar ist der Kläger im Grundsatz im Rahmen des § 812 BGB auch in Bezug auf die Höhe des Anspruchs beweispflichtig, die Beklagte trifft jedoch infolge des Bestreitens der Angemessenheit der Beträge diesbezüglich eine gesteigerte sekundäre Behauptungslast (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 812 Rn. 76). Nach den allgemeinen Ausführungen der Beklagten über die Höhe der Kosten sind in der Grundgebühr mit Versetzung neben den Kosten für die Versetzung auch die Kosten für Kontrolle, Vorbereitung und Beweissicherung enthalten. Da diese Tätigkeiten einen beträchtlichen Teil des von der Beklagten betriebenen Aufwandes darstellen, schätzt das Gericht nach § 287 I ZPO den Betrag, welcher auf die Versetzung als solche entfällt, auf 110,00 netto. Der verbleibende Betrag von der Grundgebühr mit Versetzung in Höhe von 89,50 netto ist nicht erstattungsfähig. Der Schadensersatzanspruch soll die wirtschaftlichen Folgen des unerlaubten Eingriffs ausgleichen. Dazu können auch Aufwendungen des Geschädigten zur Schadensbeseitigung gehören, die aber die Folge eines bestimmten ersatzpflichtigen Verhaltens sein müssen. Die Aufwendungen für die Versetzung des Fahrzeugs sind hierunter zu fassen. Der Schädiger muss jedoch nicht allgemeine Schadensverhütungsmaßnahmen mitfinanzieren (Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 249 Rn. 172, 192 ff.). Nur wenn Maßnahmen im Hinblick auf ein konkret bevorstehendes Schadensereignis getroffen wurden, hat dieses den Schaden kausal verursacht. Die vom Rahmenvertrag zwischen der Wohnungsbaugenossenschaft und der Beklagten erfassten Maßnahmen der Kontrolle der Grundstücke und der Einrichtung einer Hotline sind im Vorhinein getroffenen Maßnahmen, bei denen es an der für die Ersatzfähigkeit erforderlichen Kausalität fehlt. Ebenso besteht bei der allgemeinen Einbeziehung von Vorbereitungsarbeiten und bei der Geltendmachung von Pauschalen für nächtliches Tätigwerden und Fahrtkosten kein ausreichender Zusammenhang zum konkreten Ereignis und zur verbotenen Eigenmacht des Klägers. Es wird nicht dargelegt, wie für die Versetzung als solche Mehrkosten entstanden sind. Auch Beweissicherungsmaßnahmen sind nicht ersatzfähig. Rechtsverfolgungskosten liegen im Verantwortungsbereich des Geschädigten selbst, auch dann wenn sie im Hinblick auf einen konkreten Einzelfall entstanden sind, da der Ersatz solcher Aufwendungen nicht vom Schutzzweck der Haftung des Schädigers umfasst ist (Münchner Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 249 Rn. 83 ff., 198 f.). Was der Grundstücksbesitzer mit einem Dritten, hier der Beklagten, vereinbart, betrifft nur deren Vertragsverhältnis und kann nicht den unberechtigt Parkenden binden. Der Grundstücksberechtigte nimmt einen Service in Anspruch, um sicherzustellen, dass auf dem Grundstück nicht unerlaubt geparkt wird. Dieser Service hat, wie von der Beklagten ausgeführt, sicherlich einen Marktwert. Dieser kann jedoch nicht auf den unberechtigt Parkenden abgewälzt werden. So wie ein Einbrecher nicht die anteiligen Kosten für den Sicherheitsdienst oder ein Ladendieb nicht den Aufwand für den Ladendetektiv schuldet, kann ein Falschparker nicht für die Überwachung des Grundstücks aufkommen müssen. Andernfalls könnte ein Grundstücksberechtigter sämtliche Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken weitergeben. Sein Aufwands- und Kostenrisiko könnte er im Rahmen des Servicevertrags auf die Falschparker verlagern, die an das Verhandlungsergebnis zwischen Grundstücksberechtigtem und Beklagter gebunden wären. Ein Grundstücksbesitzer, der ohne Servicevertrag ein Abschleppunternehmen ruft, trägt dieses Risiko selbst. Damit kann der Kläger einen Betrag von 168,98 , zusammengesetzt aus 89,50 zzgl. MwSt. als nicht erstattungsfähiger Teil der Grundgebühr mit Versetzung, 37,50 zzgl. MwSt. Nachtzuschlag und 15,00 zzgl. MwSt. Fahrkostenpauschale zurückverlangen. Die Rückforderung ist nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hatte keine positive Kenntnis darüber, dass er eine Zuvielzahlung leistet. Zweifel am Bestehen der Schuld reichen nicht aus (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 814 Rn. 3). c) Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 I, II, 286, 288, 291 BGB. 2. Die Klage ist im Antrag zu 2 zulässig, aber unbegründet. a) Da die Rechtsschutzversicherung des Klägers Begünstigte der Zahlung sein soll, macht der Kläger hier ein fremdes Recht im eigenen Namen gelten (gewillkürte Prozessstandschaft). Die Rechtsschutzversicherung hat den Kläger ermächtigt, auf sie gem. § 86 I VVG übergegangene Ersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger hat als Versicherungsnehmer ein eigenes Interesse an der Geltendmachung des fremden Rechts. Eine Benachteiligung der Beklagten liegt nicht vor. Die gewillkürte Prozessstandschaft ist daher zulässig. Mit Schreiben vom 03.03.2010 änderte der Kläger die Klage insoweit, als dass nun die Zahlung von 27,07 nebst Zinsen an die ADAC-Rechtsschutz Versicherungs AG verlangt wurde. Die Klageänderung war nach § 263 ZPO sachdienlich. b) Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten eines Mahnschreibens sind nur dann zu ersetzen, wenn die Mahnung nach Eintritt des Verzugs erfolgt ist (Palandt, BGB, 69. Auflage, § 286 Rn. 45). Hier begründete das vom Rechtsanwalt des Klägers verfasste Schreiben vom 09.10.2009 jedoch erst den Verzug. Die Auswertung des Schreibens der Beklagten vom 13.10.2009 ist bereits als Teil der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Klage anzusehen. Auch sind die vorgerichtlichen Kosten für die Einschaltung des Rechtsanwaltes bereits vor dem 09.10.2009 entstanden. Der später eintretende Verzug war nicht mehr kausal für den Schaden des Klägers. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
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