Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 5.12.2025 - 201 ObOWi 899/25
Leitsatz des Gerichts:
Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren.
In pp.
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18.06.2025 aufgehoben.
II. Das Verfahren wird eingestellt.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen erwachsenen notwendi-gen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen am 12.02.2025 begangener fahrlässiger Über-schreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften und 56 km/h zu einer Geldbuße von 480 Euro verurteilt und gegen ihn ein mit der Vollstreckungser-leichterung nach § 25 Abs. 2a StVG versehenes Fahrverbot von einem Monat verhängt. Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 14.11.2025 die Aufhebung des Urteils und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, äußerte sich jedoch nicht mehr.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechts-beschwerde führt auf die Sachrüge hin zur Einstellung des Verfahrens durch den Senat (§ 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, § 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG) und zur klarstellen-den Aufhebung der gerichtlichen Entscheidung, weil ein von Amts wegen zu beachtendes Ver-fahrenshindernis vorliegt. Der von der Rechtsbeschwerde beantragte Freispruch des Betroffe-nen kam angesichts der einen Freispruch nicht rechtfertigenden Feststellungen des Urteils nicht in Betracht (vgl. Schmitt/Köhler, StPO 68. Aufl. § 260 Rn. 44).
1. Nach freibeweislicher Prüfung der Verfahrenstatsachen durch den Senat liegt folgender Ver-fahrensablauf zugrunde:
Nach Erlass des Bußgeldbescheides am 05.03.2025 und form- und fristgerechtem Einspruch des Betroffenen hiergegen wurden die Akten am 28.04.2025 der Staatsanwaltschaft zugeleitet.
Da die Staatsanwältin einen anderen Kollegen für zuständig erachtete, veranlasste sie durch einen internen Vermerk, dass die Akten diesem vorgelegt werden sollten. Diesem wurden die Akten jedoch weder vorgelegt noch wurden sie in sein Referat umgetragen. Stattdessen ge-langten sie auf direktem Weg an das Amtsgericht, das am 22.05.2025 Termin zur Hauptver-handlung bestimmte und diese am 18.06.2025 in Anwesenheit des Betroffenen durchführte.
2. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt willent-lich dem Amtsgericht vorgelegt hatte (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG), begründet ein Verfahrenshin-dernis, das den Senat zur Einstellung des Verfahrens zwingt. Die rein tatsächliche Übersen-dung der Akten an das Amtsgericht wiederum stellt keine Vorlage i.S.d. § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dar.
a) Die willentliche Zuleitung der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Bußgeldverfahren (BayObLG bei Rüth DAR 1986, 250; Göhler/Bauer OWiG 19. Aufl. § 69 Rn. 50; BeckOK O-WiG/Gertner 47. Ed. § 69 Rn. 132; KK/Ellbogen OWiG 6. Aufl. § 69 Rn.114).
Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verwaltungs-behörde auf diese über (§ 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Ab diesem Moment obliegt es der Staats-anwaltschaft darüber zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt werden soll, ob weitere Er-mittlungen durchzuführen oder ob die Akten dem Gericht vorzulegen sind (§ 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG). Die Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht beinhaltet nach dem Willen des Gesetzgebers und der Gesetzessystematik somit keinen bloßen Realakt, sondern stellt sich als prozessuale Erklärung dahingehend dar, dass die Staatsanwaltschaft die Vorlage der Akten an das Gericht für geboten hält und von ihren weiteren prozessualen Kompetenzen keinen Gebrauch macht. Die Staatsanwaltschaft handelt insoweit auf Grundlage einer ihr vom Gesetz eingeräumten eigenständigen und ohne Bindung von Vorgaben der Ver-waltung auszuübenden Prüfungskompetenz. Die Frage der Aktenvorlage beinhaltet eine ent-scheidende prozessuale Weichenstellung, welche - wie bei der Entscheidung über die Erhe-bung der öffentlichen Klage im Strafverfahren – aktiv in der einen oder anderen Richtung aus-geübt werden muss. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Vorlage oder Nichtvor-lage der Akten an das Gericht ist damit von derart zentraler Bedeutung für den weiteren Ver-fahrensfortgang, dass von ihr nicht nur faktisch, sondern auch von Rechts wegen die Durch-führung des gerichtlichen Bußgeldverfahrens abhängig ist.
b) Eine willentliche Zuleitung der Akten an das Amtsgericht seitens der Staatsanwaltschaft hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Die Entscheidung der einzigen auf Seiten der Staats-anwaltschaft mit dem Fall befassten Staatsanwältin beschränkte sich darauf, die Vorlage der Akten an einen Kollegen zu veranlassen und gerade keine Entscheidung über den weiteren Verfahrensfortgang in der Sache zu treffen.
c) Das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren führt zu dessen Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (vgl. BayObLG a.a.O.; Göh-ler/Bauer a.a.O.; BeckOK OWiG/Gertler a.a.O.). Die fehlende Vorlage der Akten durch die Staatsanwaltschaft kann, anders als im Fall eines bloßen Sanktionshindernisses (vgl. BGH, Beschl. v. 26.05.1961 - 2 StR 40/61 für den Fall der fehlenden Erklärung des besonderen öf-fentlichen Interesses; Urt. v. 26.06.1952 - 5 StR 382/52 für den fehlenden Strafantrag) in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr nachgeholt werden, weshalb eine vorläufige Einstellung des Verfahrens analog § 205 StPO (BGH, Beschl. v. 25.10.2012 - 1 StR 165/12 für das Ver-fahrenshindernis der fehlenden Auslieferungsbewilligung) ausscheidet. Insoweit gilt nichts an-deres als für das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren, bei dem eine Einstel-lung nach § 206a StPO zu erfolgen hat (BGH, Beschl. 21.04.2021 - 6 StR 102/21; Beschl. v. 16.08.2017 - 2 StR 199/17).
III.
Da der Senatsbeschluss nur das Verfahrenshindernis bindend feststellt und keine Rechts-kraftwirkung in der Sache entfaltet, steht die Entscheidung der erneuten Durchführung eines Bußgeldverfahrens nicht entgegen. Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehindert, einen neuen Bußgeldbescheid zu erlassen (vgl. BayObLG, Beschl. v. 19.04.1985 - RReg. 5 St 14/85 = BayObLGSt 1985, 52; Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl. § 206a Rn. 11, § 260 Rn. 48 zum Fehlen des Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren), solange keine Verjährung eingetreten ist.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es unbillig erscheinen lassen würden, von einer Auferlegung der not-wendigen Auslagen des Betroffenen auf die Staatskasse abzusehen (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).
Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Einsender: eingesandt vom BayObLG
Anmerkung: