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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährungswiderruf, Geldauflage, Restzahlung während des Widerrufsverfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Rottweil, Beschl. v. 26.01.2025 - 3 Qs 65/25

Eigener Leitsatz:

Hat der Verurteilte im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag einer im Bewährungsbeschluss angeordneten vollständig entrichtet, kann von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung zur Begründung eines Bewährungswiderrufs nicht länger ausgegangen werden.


3 Qs 65/25

Landgericht Rottweil

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:
Johanna Braun, Finkenstraße 5, 80333 München, Gz.: 53/25

wegen Bankrott und anderem

hat das Landgericht Rottweil - 3. Große Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 26. November 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 06.08.2025 wird dieser aufgehoben.
2. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe:

Mit dem Beschluss vom 06.08.2025 hat das Amtsgericht Rottweil die dem Verurteilten durch Urteil des Amtsgerichts Rottweil vom 30.08.2022 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen, weil der Verurteilte gröblich und beharrlich der Bezahlung der ihm im Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 30.08.2022 auferlegten Geldauflage nicht ausreichend nachgekommen ist.

Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 11.08.2025.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist statthaft und auch sonst zulässig, § 306 Abs. 1 StPO.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist - zwischenzeitlich - auch begründet.

Der Verurteilte hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens den Restbetrag der im Bewährungsbeschluss zugunsten des Insolvenzverwalters angeordneten Schadenswiedergutmachungsauflage (Gesamthöhe: 15.000 Euro) vollständig entrichtet. Von einer gröblichen und beharrlichen Zahlungsverweigerung kann deshalb nicht mehr länger ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 465 analog, 473 Abs. 5 analog StPO. Die Kosten waren dem Verurteilten aufzuerlegen, weil erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Gründe, welche zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts führen, entstanden sind.


Einsender: RÄin J. Braun Johanna, München

Anmerkung:


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