Gericht / Entscheidungsdatum: LG Görlitz, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 S 104/25
Leitsatz des Gerichts:
Es besteht keine Pflicht zur drucktechnischen Hervorhebung des Anwaltszwangs in Rechtsbehelfsbelehrungen.
In pp.
1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bautzen, Aktenzeichen 20 C 82/23, vom 21.08.2025 wird als unzulässig verworfen.
2. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. 4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 21.08.2025 wurde dem Kläger am 25.08.2025, versehen mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung, zugestellt. Mit von ihm eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 17.09.2025, eingegangen beim Landgericht am 18.09.2025, legte der Kläger Berufung ein.
Mit Verfügung vom 19.09.2025, dem Kläger durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt am 22.09.2025, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, da sie - entgegen auch der dem Kläger erteilten Rechtsmittelbelehrung - nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden ist. Ihm wurde auch mitgeteilt, dass sofern er „dieses Formhindernis nicht bis zum Ablauf der Berufungseinlegungsfrist“ nachholen würde, „die Berufung ohne weitere Prüfung“ seines „Anliegens in der Sache zu verwerfen“ sei.
Mit Schriftsatz vom 07.10.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, bestellte sich der nunmehrige Klägervertreter und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist sowie Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgetragen, dem Kläger sei keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, insbesondere sei er nicht auf den Anwaltszwang hingewiesen worden. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 07.10.2025 Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 10.10.2025, dem Kläger zugestellt am 24.10.2025, wurde dem Klägervertreter Akteneinsicht gewährt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden sei. Angesichts der Hinweisverfügung vom 19.09.2025 sei darüber hinaus auch darzulegen, warum der Kläger nicht angesichts dieser noch fristgemäß habe Berufung einlegen lassen. Die Rücknahme der Berufung wurde dem Kläger nahegelegt. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gewährt.
Mit Schriftsatz vom 06.11.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tage, erhielt der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag aufrecht. Er trägt vor, auf die Hinweisverfügung vom 19.09.2025 nicht binnen laufender Berufungsfrist habe reagieren zu können, da er sich vom 18.09.2025 bis zum 13.10.2025 auf einem Auslandsaufenthalt befunden habe, was er durch Vorlage einer Parkplatzreservierung am Flughafen und einer Reisebestätigung glaubhaft macht.
Die Passage zur Anwaltspflicht in der Rechtsmittelbelehrung habe er schlicht überlesen, was von ihm nicht zu vertreten sei, da diese - anders als die Berufungsfrist und das Berufungsgericht - nicht deutlich hervorgehoben gewesen sei. Wegen der genauen Einzelheiten des Klägervortrags wird auf den Schriftsatz vom 06.11.2025 Bezug genommen.
Die Beklagte hat zu dem Wiedereinsetzungsantrag nicht Stellung genommen, aber angekündigt, sich gegen die Berufung verteidigen zu wollen.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Berufung ist daher folgerichtig als unzulässig zu verwerfen.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist war zurückzuweisen.
Nach §§ 233 ff. ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis von der Partei verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 - XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417Rn. 8; vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047Rn. 7; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946Rn. 6 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 15).
Ein Fristversäumnis einer Naturalpartei ist in der Regel dann unverschuldet, wenn der angefochtenen Entscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Die zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung hat dabei neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (vgl. Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG: BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 –, zitiert nach JURIS, dort insbesondere Rn.14). Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts die notwendige Form und Frist zu verstehen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend enthielt die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung alle die oben genannten notwendigen Angaben einschließlich des Hinweises auf den Anwaltszwang. Sie war insofern auch aus sich heraus verständlich und nicht irreführend. Eine drucktechnische Hervorhebung sämtlicher relevanter Informationen kann nicht verlangt werden. Dadurch, dass der Anwaltszwang - anders als die Berufungsfrist und die Bezeichnung des Berufungsgerichtes - nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde, wurde es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig zu lesen und zu erfassen. Unabhängig davon, dass der Kläger es durch seinen Schriftsätze und seine eigenständige Prozessführung in erster Instanz unter Beweis gestellt hat, dass er zur vollständigen Erfassung längerer Texte in der Lage ist, kann auch allgemein von Parteien, die sich vor Gericht selbst vertreten, erwartet werden, dass sie gerichtliche Schreiben vollumfänglich zu Kenntnis nehmen und nicht nur selektiv drucktechnisch hervorgehobene Informationen intellektuell verarbeiten.
Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit ausschließlich als Verschulden des Klägers anzusehen.
Dass der Kläger den Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der von ihm eingereichten Berufung aufgrund seiner längeren Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis zu nehmen vermochte, vermag das ihm zuzuschreibende Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, dass sich aus dem Nichtzuendelesen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, nicht zu heilen. Schon der Hinweis als solcher ist lediglich ein nobile officium der Kammer. Aus der Erfüllung eines solchen kann der Kläger für sich keine Vorteile ableiten. Hätte er die Rechtsbehelfsbelehrung so, wie es seiner Verpflichtung als Prozesspartei entspricht, ordentlich gelesen, wäre der Hinweis vom 19.09.2025 schon gar nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, fristgerecht auf den Hinweis der Kammer vom 19.09.2025 zu reagieren.
2. Die kostenpflichtige Verwerfung der Berufung basiert daher folgerichtig auf §§ 522, 97 Abs. 1 ZPO.
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