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Entscheidungen

Zivilrecht

Flugreise, Kontrollen Flughafen, zweckmäßige Organisation, Schadensersatz

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.2025 – 2 U 13/25

Eigener Leitsatz:

1. Die Bundespolizei nimmt an einem Flughafen gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr (§ 16 Abs. 3a LuftSiG).
2. Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. 3. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden. Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen.


In pp.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – Einzelrichter – vom 16. Januar 2025 zum Aktenzeichen 4 O 21/23 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.016,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. März 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.016,40 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Ersatz für vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien. Die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen hätten so lange gedauert, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In seinem Urteil, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung: Die zulässige Klage sei unbegründet. Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme im Kontrollbereich in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich. Die zwei Warteschlangen vor dem "Nadelöhr" des Zugangs zum Kontrollbereich hätten sich im öffentlichen Bereich des Flughafens vor der Bordkartenkontrolle befunden und damit im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Es sei dessen Sache gewesen, durch entsprechenden Einsatz von Personal oder die Installation eines Personenleitsystems (Absperrungen; Schilder) Warteschlangen zu organisieren, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen sicherstellen. Schadensursächlich sei die Entscheidung der am "Nadelöhr" stehenden Mitarbeitenden des Flughafenbetreibers, den Kläger und seine Ehefrau nicht zu priorisieren. Dem Kläger sei auch weder ein Sonderopfer abverlangt worden, noch sei er als Nichtstörer oder rechtswidrig in Anspruch genommen worden.

Das am 16. Januar 2025 verkündete Urteil ist dem Kläger am 22. Januar 2025 zugestellt worden. Er hat am 29. Januar 2025 Berufung eingelegt und sie am 7. März 2025 begründet.

Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem "Nadelöhr" des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Er habe hierzu vorgetragen, dass nur zwei der zehn Kontrollspuren geöffnet gewesen seien, und dies in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Schadensauslösend sei daher allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Das Landgericht hätte hierzu die Zeugin vernehmen, zumindest aber ihn informatorisch anhören müssen. Das Unterlassen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.01.2025 zu dem Aktenzeichen 4 O 21/23 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 3.016,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Anhörung des Klägers sei sehr ausführlich erfolgt. Sein Vortrag habe hierauf unstreitig gestellt werden können, so dass es einer Einvernahme der Zeugin nicht mehr bedurft habe.

II.

1. Die ohne weiteres zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Bedienstete der Beklagten haben schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den geltend gemachten Schaden zugefügt.

a) Bedienstete der Beklagten haben eine auch dem Kläger als Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Die Bundespolizei nimmt am Flughafen … (Ort01) gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr, § 16 Abs. 3a LuftSiG (vgl. Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 329; Schaefer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 11; OVG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 20 D 7/20.AK –, ZLW 2022, 490). Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden (BGH Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2017 – 1 U 139/15 –, Rdnr. 27; Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; Itzel, jurisPR-BGHZivilR 5/2023 Anm. 1, sub C.). Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 O 155/18 –, BeckRS 2018, 26417).

Dieser Pflicht haben die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Ferienzeit und Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe nach den Abstimmungen mit dem Flughafenbetreiber einen erheblichen Andrang erwartet. In ihren eigenen Mitteilungen im Internet hieß es: "Gegenwärtig ist das Fluggastaufkommen an den deutschen Verkehrsflughäfen stark erhöht." Besonders am Flughafen … (Ort01) sollten sich die Passagiere durch besonders rechtzeitiges Erscheinen an der Luftsicherheitskontrolle zwei Stunden vor dem Abflug hierauf einrichten. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren "grün", das heißt geöffnet. Diesen klägerischen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt.

b) Das in dieser Pflichtverletzung liegende Organisationsverschulden der Beklagten war schadenskausal.

(1) Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereich Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde – hier die Bundespolizei – ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z. B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können. Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG Beliehene kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691, Rdnr. 14 ff).

Allein ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war der Zugang zum Kontrollbereich beschränkt, weil nur zwei von den zehn Kontrollbändern geöffnet waren und im Kontrollbereich bereits viele Reisende warteten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am "Nadelöhr" verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind hierzu folgende Angaben des Klägers festgehalten:

"Es gab nach der Kontrolle von Boardingpass und Reisepass weiteres Chaos, es waren dort wieder sehr viele Leute und mehrere Schlangen, sodass es noch weiter eine ganze Weile gedauert hat, bis wir im Bereich der Schleuse waren. ... Nach der Kontrolle von Boardingspass und Reisepass öffneten sich die Türen und dann war dort erkennbar, dass dort Warteschleifen abtrassiert waren. Auch in diesem Bereich waren viele Leute. Dann waren wir an den Schleusen und wie ich bereits gesagt habe, gab es 8 oder 10 von diesen Bändern, aber nur 2 waren grün. Wir sind dann zügig durch die Schleuse durchgekommen und sind dann zum Gate gelaufen. ... In dem Bereich dieses "Nadelöhrs" wurden wir aufgefordert, den Boardingpass auf einen Scanner zu legen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort jemand den Reisepass noch kontrolliert hat. Der Durchgang durch dieses Nadelöhr hat auch noch mal einige Minuten gedauert. ... Der Bereich nach dem Nadelöhr war voll. Es sind immer nur sukzessive 2 Personen in diesen Bereich hereingelassen worden. ... In dem von mir soeben geschilderten '2. Bereich' mit den abtrassierten Laufwegen haben wir so noch mal 15 Minuten gewartet."

Diesen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der durch das "Nadelöhr" der Bordkarten- und Reisepasskontrolle abgetrennte Kontrollbereich ebenfalls nicht leer war. Es "gab ... Chaos, es waren dort sehr viele Leute und mehrere Schlangen". Der "Bereich ... war voll", es gab eine weitere Wartezeit von 15 Minuten für den Kläger und seine Ehefrau, ehe sie die eigentliche Kontrollstelle erreichen konnten. Soweit die Beklagte diesen Vortrag dahin verstehen möchte, dass die Warteschlangen allein auf Verzögerungen am "Nadelöhr" zurückzuführen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Passage, der Kläger und seine Ehefrau seien "dann zügig durch die Schleuse durchgekommen", beschreibt allein die Dauer der eigentlichen Sicherheitskontrolle, nicht die notwendige Wartezeit vor und nach der Bordkartenkontrolle vor dem Erreichen der Sicherheitskontrolle an der "Schleuse".

Ein Verstoß des Flughafenbetreibers gegen die Pflichten des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist danach nicht zu erkennen. Er ermöglichte die Zuführung der Passagiere im Rahmen der Kontrollkapazitäten und gerade durch die Abtrennung des Kontrollbereichs die ordnungsgemäße Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Passagiere wurden gleichmäßig zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geleitet. Verzögerungen bei der Bordkartenkontrolle hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dass jeweils nur etwa so viele Passagiere in den Kontrollbereich eingelassen wurden, wie ihn solche nach erfolgter Kontrolle wieder verlassen konnten, ist sachgerecht.

Ebenso wenig ist eine unzureichende Gestaltung der Warteschlangen vor der Bordkartenkontrolle mit der Folge erkennbar, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen nicht möglichst reibungslos ablaufen hätten können. Dem Flughafenbetreiber obliegt nach dem Luftsicherheitsgesetz wie erwähnt die Gewährleistung eines "gleichmäßigen" Passagierzuflusses zur Luftsicherheitskontrolle. Ob und inwieweit dies eine gewisse Steuerung zur Priorisierung einzelner Passagiergruppen zulässt oder gebietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein schadenskausales Versäumnis des Flughafenbetreibers ist nicht hinreichend konkret dargetan. Angesichts des unstreitig erheblichen Passagieraufkommens am in Rede stehenden Tag einerseits und Wartezeiten von über zwei Stunden in einer "mehrere hundert Meter langen Menschenmenge" andererseits erscheint es fernliegend, dass dem Flughafenbetreiber eine sachgerechte Priorisierung aller Passagiergruppen möglich war, deren Abflug unmittelbar bevorstand. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Großteil der in den Warteschlangen Wartenden zeitnah kontrolliert werden musste, da sie zwar rechtzeitig, aber nicht mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingetroffen waren und sich zur Sicherheitskontrolle begeben hatten. Es war dem Flughafenbetreiber tatsächlich nicht möglich, "jeden vorzulassen".

Soweit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2025 neuer Vortrag hierzu zu entnehmen ist, ist dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 156 ZPO zur Berücksichtigung des sonst nach § 296a ZPO ausgeschlossenen Vorbringens war daher nicht geboten.

(2) Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden "Zeitpuffer" für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Wer erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem "Boarding" bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat. Die Frage des "rechtzeitigen Erscheinens" an der Kontrollstelle ist nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, NJW 2018, 1396, Rdnr. 11 und 14).

Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Nach seinem ebenfalls unstreitigen Vortrag trafen sie um 8:36 Uhr in der Flughafenhalle ein, gingen unmittelbar zum Check-In, sind dort ihre Koffer "direkt" losgeworden und im Anschluss sogleich zur Sicherheitskontrolle gegangen. Nach diesem Ablauf liegt nahe, dass sie sich spätestens um 9 Uhr am Kontrollbereich einfanden und damit zwei Stunden vor dem Boarding, 135 Minuten vor dem Schließen des Gates und 150 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.

c) Dem Kläger ist ein Schaden im Umfang des objektiven Wertes der durch die verzögerte Kontrolle endgültig unmöglich gewordenen Reise entstanden.

Die bloße Unmöglichkeit, eine Sache oder ein Recht zu nutzen, begründet für sich grundsätzlich keinen schadensrechtlich beachtlichen Vermögensnachteil. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Ausgangspunkt für die Beurteilung ob ein Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB entstanden ist, die so genannte Differenzhypothese. Ihr zufolge ist ein Schaden dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus gibt (BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 – VI ZR 40/20 –, NJW 2021, 3041, Rdnr. 19; Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316 = NJW 2020, 1962, Rdnr. 45). Dies zu Grunde gelegt, führt ein Entfall der Möglichkeit des Geschädigten, eine Sache plangemäß verwenden bzw. nutzen zu können, noch nicht zu einer Vermögensdifferenz. Ihm können allerdings Mehrkosten für eine Ersatznutzung entstehen, insbesondere Mietkosten für eine Ersatzsache. Bei erwerbswirtschaftlicher Nutzung hat er Anspruch auf den verletzungsbedingt entgangenen Gewinn. Darüber hinaus liegt ein Schaden im zeitweisen Verlust der Möglichkeit der Sachnutzung nach den Grundsätzen des Großen Senats für Zivilsachen allerdings nur vor, wenn die Nutzung eines Gegenstands ausgeschlossen ist, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenserhaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist, und dies für den Verletzten fühlbar ist, was seinen Nutzungswillen sowie die hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt. In jedem Fall sei erforderlich, dass die Verhinderung der Nutzung auf dem Eingriff in den Gegenstand selbst beruht, also ein objektbezogener Eingriff vorliegt, und nicht auf das persönliche Unvermögen der Nutzung etwa aufgrund einer unfallbedingten Körperverletzung zurückzuführen ist (vgl. Brand, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. März 2022, § 251 BGB Rdnr. 72 ff, besonders 76; Flume, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 73. Edition mit Stand 1. Februar 2025, § 249 BGB Rdnr. 155; Katzenstein, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 29. Auflage 2024, Kap. 3 Rdnr. 186). Gleiches gilt für die Unmöglichkeit, selbst ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, die Folge einer grundsätzlich entschädigungspflichtigen Entziehung oder Sicherstellung eines Führerscheins ist (BGH, Urteil vom 31. Oktober 1974 – III ZR 85/73 –, BGHZ 63, 203 = NJW 1975, 347). Ebenso wenig liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Geschädigte durch eine ihm selbst gegenüber erfolgte unerlaubte Handlung nur mittelbar daran gehindert wird, einen geplanten Urlaub zu genießen (BGH, Urteil vom 11. Januar 1983 – VI ZR 222/80 –, NJW 1983, 1107; Brand ebd. § 251 BGB Rdnr. 100; Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, § 249 BGB Rdnr. 95), oder eine Jagdberechtigung wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 08. November 1990 – III ZR 251/89 –, NJW 1991, 1421; Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 120/69 –, BGHZ 55, 146 = NJW 1971, 796). Die sogenannte Frustrationslehre stößt auch deshalb fast allgemein auf Ablehnung, weil sie – konsequent umgesetzt – für den Vermögenswert eines Guts genügen ließe, dass sein Inhaber dafür Aufwendungen gemacht hat; es bräuchte nicht einmal einen Marktpreis zu haben. Der Vermögenswert eines Guts ergebe sich aber nicht daraus, wie der Geschädigte zu dem Gut gekommen ist, sondern ausschließlich daraus, ob es im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gegen Geld hätte verwertet werden können. Der Frustrationsgedanke ermögliche schließlich auch keine praktische Abgrenzung der zu ersetzenden Schäden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 120/69 –, BGHZ 55, 146, = NJW 1971, 796 Rdnr. 18 m. Anm. Medicus, in: AP § 249 BGB Nr. 12; Staudinger/Höpfner (2021) BGB § 249, Rdnr. 126; Oetker ebd., § 249 BGB Rdnr. 47).

Allerdings ist nahezu einhellig anerkannt, dass ein Vermögensschaden dann vorliegt, wenn der Geschädigte einen allgemein gehandelten Anspruch zu einem objektiv feststellbaren Preis erworben hat, dessen Genuss ihm verletzungsbedingt unmöglich gemacht wird. Schulbeispiel ist die Theaterkarte für eine bestimmte Vorstellung, die aufzusuchen ihm unfallbedingt verunmöglicht wird. In diesem Fall stehen Nutzungs- und Substanzwert nicht nebeneinander, vielmehr wird mit der Vereitelung der Nutzung zugleich der Substanzwert vernichtet (Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 251, Rdnr. 103; Ebert in: Erman, Kommentar zum BGB, 17. Auflage 2023, § 249 BGB, Rdnr. 66; vgl. aber auch Martens, Schadensersatz für entgangene Theaterfreuden?, AcP 2009, 445; ablehnend Jahnke, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, Rdnr. 140 vor § 249 BGB). Das ist nur der Fall, wenn der Geschädigte besonderen Aufwand für einen bestimmten einmaligen Zweck getätigt hatte, der durch die Schädigung insgesamt vereitelt wird (diese Abgrenzung wird als denkbar angesprochen in BGH, Urteil vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 120/69 –, BGHZ 55, 146 = NJW 1971, 796 Rdnr. 20). Dem entsprechend ist obergerichtlich anerkannt, dass die Vereitelung einer Kreuzfahrt einen Schaden im Umfang des objektiven Reisewertes begründen kann. Das Vermögen ist in diesem Fall durch Entrichtung des Reisepreises betroffen; ist die Reise übertragbar und somit "handelbar", liegt ein Vermögensgut in Höhe des erzielbaren Preises vor (OLG München, Urteil vom 29. November 1985 – 10 U 1855/85 –, NJW-RR 1986, 963). Gleiches ist zu einer Flugreise ausgesprochen worden, die anzutreten ein Geschädigter rechtswidrig gehindert wurde. Die polizeiliche Maßnahme habe unmittelbar dazu geführt, dass die Ansprüche des Klägers auf Flugbeförderung und die Reiseleistungen, deren Wert mit dem dafür entrichteten Preis anzusetzen seien, infolge Zeitablaufs untergegangen seien. Die Entwertung dieser Ansprüche stelle eine Vermögensminderung dar (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Mai 2018 – 1 U 202/17 –, NJW-Spezial 2018, 677 = BeckRS 2018, 20241, Rdnr. 19). So liegt der Fall auch hier.

Die Kläger haben unstreitig 3.476 € für die Reise gezahlt. Die vertraglichen Stornierungskosten betrugen 90 % hiervon. Erstattet wurde ihnen neben dem Rest nicht angefallene Steuern, so dass ein Betrag von 3.016,40 € verbleibt, deren Gegenleistung sie endgültig nicht mehr nutzen konnten. Das ist der ihnen entstandene Schaden.

Für ein Mitverschulden des Klägers durch Verletzung der Schadensminderungspflicht ist nichts erkennbar. Die Behauptungs- und Beweislast für die entsprechenden Umstände trägt grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Der Geschädigte muss jedoch an der Beweisführung mitwirken, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt. Er hat in diesem Rahmen an der Sachaufklärung mitzuwirken und erforderlichenfalls darzulegen, was er zur Schadensminderung unternommen oder aus welchen Gründen er es unterlassen hat, etwas zu unternehmen (vgl. Looschelders, in: BeckOnline-Großkommentar mit Stand 1. September 2025, § 254 BGB Rdnr. 353; Lorenz, in: Beck’scher Online-Kommentar zum BGB, 73. Edition mit Stand 1. Februar 2025, § 254 BGB Rdnr. 70). Der Kläger hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, er sei nicht in der Lage gewesen, die Reise nachträglich anzutreten. Ihm habe keine Möglichkeit offen gestanden, Ersatzflüge zu buchen, mit denen sie ihr Reiseziel zeitnah hätten erreichen können. Die Beklagte tritt dem lediglich mit der nicht näher begründeten Behauptung entgegen, es sei im fraglichen Zeitraum möglich gewesen, einen Flug nach Korsika von einem nahegelegenen Flughafen wie zum Beispiel … (Ort02) zu buchen. Das genügt nicht. Bei diesem Umstand handelt es sich nicht um einen aus der Sphäre des Klägers. Hier könnte und müsste daher die Beklagte näheres vortragen. Es liegt auch keinesfalls auf der Hand, dass in der Hoch-Urlaubszeit kurzfristig Flüge in zentrale Urlaubsregionen wie hier Korsika und Sardinien verfügbar gewesen sein müssen.

d) Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in § 286 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 288 Abs. 1 BGB.

2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 sowie 711 und 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 43, 47 und 48 GKG sowie § 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.


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