Gericht / Entscheidungsdatum: LG Oldenburg, Beschl. v. 27.10.2025 - 12 Qs 343/25
Leitsatz:
Für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren fällt nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG, sondern Gebühren analog zum Verteidiger. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war.
Landgericht Oldenburg
Beschluss
5 Qs 343/25
In dem selbständigen Einziehungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sören Böhrnsen, Delmenhorster Straße 13, 27793 Wildeshausen
wegen Kostenfestsetzung
hat das Landgericht Oldenburg - 5. Große Strafkammer - am 27.10.2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Wildeshausen vom 22.08.2025 aufgehoben. Die dem Betroffenen aufgrund Beschlusses des Landgerichts Oldenburg vom 08.04.2025 im selbständigen Einziehungsverfahren von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen werden auf 334,99 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt zu 30 Prozent die Staatskasse und zu 70 Prozent der Betroffene.
Gründe:
I. Das Amtsgericht hat nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO gegen den Beschwerdeführer ein selbständiges Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO geführt. Mit verfahrensbeendendem Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 08.04.2025 wurden die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.08.2025 hat das Amtsgericht entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin die Festsetzung der aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen abgelehnt. Es vertritt die Auffassung, dass das ursprünglich geführte Strafverfahren und das sich anschließende selbständige Einziehungsverfahren eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG seien.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 03.09.2025.
II. Das Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht in Ziff. 4142 VV RVG eine wertabhängige Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen vor. Der Gebührentatbestand bezieht sich ursprünglich auf die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens, was bereits dadurch deutlich wird, dass die Gebühr ausweislich ihres Wortlauts für das Verfahren des ersten Rechtszugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren Rechtszug entsteht.
Wie der Rechtsanwalt im selbständigen Einziehungsverfahren zu vergüten ist, ist umstritten. Eine explizite Gebührenregelung für das selbständige Einziehungsverfahren fehlt.
Die Kammer schließt sich der wohl herrschenden Auffassung an, wonach für den Rechtsbeistand im selbstständigen Einziehungsverfahren nicht lediglich die Gebühr Nr. 4142 VV RVG anfällt, sondern - entsprechend der insoweit eindeutigen Vorbemerkung 5.1 des Gebührenverzeichnisses - für den Beistand eines Einziehungsbeteiligten Gebühren analog zum Verteidiger entstehen.
Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene von dem selbständigen Einziehungsverfahren nicht - wie üblicherweise in Bußgeldsachen (vgl. LG Oldenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2012 -5 Qs 384/12 -, juris) - isoliert betroffen ist, sondern der Rechtsbeistand bereits in einem zuvor wegen desselben Sachverhalts geführten Strafverfahren gegen den Betroffenen als Verteidiger tätig war (so auch LG Bremen, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 5 Qs 321/21; AG Bremen, Beschluss vom 4. März 2021 - 87 Ds 29/18, juris).
Anders als bei der Abtrennung des Verfahrens nach § 422 StPO ist das Verfahren nach § 435 StPO nicht nur dem Wortlaut nach „selbständig". Erforderlich ist vielmehr eine den Anforderungen des § 200 StPO entsprechende neue Antragsschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 407/18 -, Rn. 13 m.w.N., juris). Die Situation, der sich der Verteidiger ausgesetzt sieht, ist insofern vergleichbar mit jener nach Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils; hier gilt § 21 RVG, wonach eine vergütungsrechtlich eigene Angelegenheit vorliegt. Auch bei zahlreichen anderen Gebührentatbeständen des RVG, unter anderem zu Berufung und Revision sowie zur Wiederaufnahme, war der Rechtsbeistand zuvor bereits mit dem gleichen Sachverhalt befasst.
2. Dass der Verteidiger bereits in der Sache tätig war, ist dadurch zu berücksichtigen, dass einzelne Gebühren nicht erneut anfallen bzw. ihre Höhe sich auf Null reduziert.
Nicht erstattungsfähig ist daher die Grundgebühr, da die erstmalige Einarbeitung aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit in dem Strafverfahren entbehrlich war (so auch LG Bremen und AG Bremen aaO).
Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind vorliegend Kopierkosten, denn diese sind in dem vorausgegangenen Verfahren bereits angefallen. Eine Akteneinsicht ist im selbständigen Einziehungsverfahren nicht mehr erfolgt, so dass auch keine Kopien gefertigt werden konnten.
Nicht erstattungsfähig ist die Verfahrensgebühr für das Ermittlungsverfahren. Vor Erhebung und Erstellung der Antragsschrift im selbständigen Einziehungsverfahrens war der Verteidiger in diesem nicht tätig.
Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist die Gebühr für das Berufungsverfahren, da ein solches nicht geführt wurde. Das Beschwerdeverfahren im selbständigen Einziehungsverfahren stellt keinen eigenen Rechtszug dar, sondern es gehört gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG zum Verfahren.
Im Ergebnis erstattungsfähig ist neben der Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG allein die zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 4142 VV RVG. Die Kammer merkt insofern an, dass der Gebührentatbestand nach Nr. 4142 VV RVG im selbständigen Einziehungsverfahren eine ungerechtfertigte Doppelvergütung darstellt, denn die Verteidigung gegen die Einziehung ist im selbständigen Einziehungsverfahren durch die Verfahrensgebühr bereits abgedeckt. Dies zu ändern und für eine passgenaue Gebührenregelung im selbständigen Einziehungsverfahren zu sorgen, wäre aber Sache des Gesetzgebers.
Festzusetzen waren daher Gebühren wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 4106 W RVG 181,50 €
Verfahrensgebühr für Einziehung Nr. 4142 VV RVG 40,00 €
Zwischensumme Gebühren 221,50 €
Pauschale für Post und TK Nr. 7002 VV RVG 60,00 €
Zwischensumme netto 281,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 53,49 €
Gesamtsumme 334,99 €
Die beantragte Mittelgebühr Nr. 4106 VV RVG erscheint im Hinblick auf den Umfang der letztlich erfolgreichen Verteidigertätigkeit einschließlich Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Gegenvorstellung angemessen. Die Höhe der Gebühr nach Ziff. 4142 VV RVG ergibt sich aus dem Gegenstandswert, § 13 RVG.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO und entspricht dem Teilerfolg des Rechtsmittels.
Einsender: RA S. Böhrnsen, Wildeshausen
Anmerkung: Aufhebung von AG Wildeshausen, Beschl. v. 22.08.2025 - 3 Ls 512 Js 18379/24 (8/24)