Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, positives Sachverständigengutachten, Täuschung bei der Erstellung, Rückzug des Gutachtens

Gericht / Entscheidungsdatum: VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 08.10.2025 - 7 L 1592/25

Eigener Leitsatz:

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.


In pp.

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Kammer legt den Antrag des Antragstellers nach den §§ 122 Abs. 1, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinem Interesse dahin aus, dass er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 K 4802/25 - gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Juli 2025 (Entziehung der Fahrerlaubnis) und Ziffer 2 (Anordnung der Ablieferung des Führerscheins) wiederherzustellen und hinsichtlich des in Ziffer 4 angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen.

Das Gericht geht nicht davon aus, dass sich der Antragsteller schon im Eilverfahren gegen die in Ziffer 5 und 6 der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Kostenfestsetzungen wendet. Denn ein Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage dagegen wäre mangels zuvor bei der Behörde beantragten Aussetzungsantrags nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO unzulässig.

2. Der sich gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wendende Eilantrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zweite Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

a) Der Antragsgegner hat zunächst in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Die Behörde hat sich nicht auf eine den Wortlaut der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigenden Normen lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung beschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung hinreichend begründet. Sie hat angeführt, von einer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr gehe eine unmittelbare Gefahr aus, weil durch den Besitz des Führerscheins die Hemmschwelle, trotz fehlender Berechtigung ein Fahrzeug zu führen, deutlich gesenkt werde. Damit wird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen Ausnahmetatbestand als gegeben angesehen hat. Mehr verlangt das Gesetz nicht; es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Begründung inhaltlich zutrifft.

Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigen nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin keine Verletzung von § 80 Abs. 3 VwGO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 16 B 1100/12 - und vom 16. August 2012 - 16 B 929/12 -, jeweils n.v.

b) Die materiell im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Abwägung seines privaten Aussetzungsinteresses einerseits - vorläufig weiter ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen - mit dem widerstreitenden öffentlichen Interesse andererseits - seine Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zum Schutze der anderen Verkehrsteilnehmer sofort zu unterbinden - ergibt, dass dem öffentlichen Interesse Vorrang einzuräumen ist. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Lage der Akten erweist sich die in der Hauptsache angefochtene Regelung der Entziehung der dem Antragsteller am 28. November 2024 neu erteilten Fahrerlaubnis als offensichtlich rechtmäßig. Diesbezüglich liegen keine sonstigen Umstände vor, die ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung begründen könnten.

Die Ordnungsverfügung begegnet in der Sache hinsichtlich der Entziehung der Berechtigung, erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr führen zu dürfen, keinen Bedenken.

Sie findet ihre Grundlage im für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2023 - 3 C 15.22 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris Rn. 21 f.,

d.h. hier im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 14. Juli 2025 in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV kommt nämlich auch dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bereits bei (Wieder-)Erteilung einer Fahrerlaubnis (hier am 28. November 2024) bestehender Eignungsmangel der Behörde erst nachträglich offenbar wird. Die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist jedenfalls, wenn - wie im Streitfall - die fehlende Kraftfahreignung des Betroffenen in Rede steht, gegenüber § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW - VwVfG NRW) vorrangige und abschließende Spezialregelung, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt.
Vgl. VGH BW, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 13 S 1880/24 -, juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juli 2024 - 12 ME 58/24 -, juris Rn. 19; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 13; BT-Drs. 13/6914 S. 68, abgedruckt auch in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage, Rn. 4 zu § 3 StVG.

Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner die dem Antragsteller am 28. November 2024 neu erteilte Fahrerlaubnis durch die angefochtene Ordnungsverfügung zu Recht entzogen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen liegen zur Überzeugung des beschließenden Gerichts nach Lage der Akten vor.

Von einer mangelnden Kraftfahreignung ist u.a. auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV ist bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Kraftfahreignung nicht gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG als verschreibungsfähiges Betäubungsmittel aufgeführt. Der Antragsteller hat nach dem Inhalt seiner Fahrerlaubnisakte am 16. Januar 2021 um 00:27 Uhr in L. auf der T.-straße als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung der illegalen Droge Amphetamin geführt. Dies steht nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Münster vom 20. März 2021 über die ihm wegen des Verdachts einer Verkehrsordnungswidrigkeit am Tattag entnommenen Blutprobe fest. Das Gutachten weist einen Wert von 100 ng/ml Amphetamin im Blutserum aus. Nach der Bewertung der Forensischen Toxikologin Dr. rer. nat. P. und der Professorin Dr. med. D. zeige die Untersuchung des Bluts des Antragstellers, dass er Amphetamin konsumiert habe. Die Konzentration liege im mittleren Bereich, die erfahrungsgemäß bei Konsumenten von Amphetamin festgestellt würde. Im Zeitpunkt der Blutentnahme habe der Antragsteller unter der Wirkung des Stoffes gestanden. Nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens zur Entziehung der Fahrerlaubnis verzichtete der Antragsteller deshalb mit Erklärung vom 24. Juni 2021 auf seine Fahrerlaubnis und gab seinen Führerschein am 30. Juni 2021 beim Antragsgegner ab.

Unter dem 15. Dezember 2022 beantragte der Antragsteller (erstmals) die Neuerteilung u.a. seiner Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Gutachtensanordnung vom 3. Januar 2023 gab ihm der Antragsgegner die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens auf. Da der Antragsteller kein positives Fahrereinungsgutachten vorlegte, lehnte der Antragsgegner die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 8. Januar 2024 ab. Unter dem 4. März 2024 beantragte der Antragsteller erneut die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM, woraufhin der Antragsgegner ihm mit Schreiben vom 11. März 2024 wiederum die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufgab. Nach Beauftragung zunächst des Y. in Düsseldorf, der die Fahrerlaubnisakte aber an die Behörde zurückreichte, bat der Antragsteller mit Email vom 27. Juni 2024 die behördliche Fahrerlaubnisakte an die (W.) in E. als Gutachterstelle zu versenden. Durch Gutachten - Versanddatum 24. September 2024 - beantwortete die W. dem Antragsteller die Gutachtenfrage, dass dieser trotz der Hinweise auf (frühere) Drogeneinnahme/Drogenabhängigkeit ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Es liege eine stabile Abstinenz vor. Deshalb sei nicht zu erwarten, dass der Antragsteller weiterhin Betäubungsmittel einnehme oder andere psychoaktiv wirkende Arzneimittel oder Stoffe missbräuchlich konsumiere. Grundlage diese Fahreignungsgutachtens war unter anderem, dass der Antragsteller am 8. September und 12. Dezember 2023, dem 11. März, 10. Juni sowie 10. September 2024 wie auch am Untersuchungstag des 26. August 2024 negative Abstinenznachweise zu unterschiedlichen Drogen und auch Alkohol beigebracht hatte. Nach Vorlage des positiven Fahreignungsgutachtens durch den Antragsteller fragte der Antragsgegner bei der Begutachtungsstelle mit Email vom 26. September 2023 - ausdrücklich um eine Fälschung auszuschließen - nach, ob das erstellte Gutachten zu einem positiven Ergebnis geführt habe, was diese bestätigte. Am 28. November 2024 wurde dem Antragsteller eine neue Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein ausgehändigt.

Dem Antragsteller ist aber mit dem von ihm Ende September 2024 dem Antragsgegner vorgelegten medizinischpsychologischen Gutachten der W. aus E. kein Nachweis der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung gelungen. Zwar kam die Begutachtungsstelle in ihrem Gutachten aus damaliger Sicht zu einer positiven Beantwortung der Begutachtungsfrage. Jedoch hat die Begutachtungsstelle der Behörde am 16. Dezember 2024 nachträglich zur Beantwortung der Begutachtungsfrage mitgeteilt, im Zuge von Befundprüfungen erfahren zu haben, dass die im Gutachten verwerteten Laborbefunde wörtlich "so nicht bestätigt werden konnten. Da sich das Gutachtenergebnis nicht unwesentlich auf diese Befunde stützt, kann eine seinerzeit positive Prognose nicht aufrechterhalten werden." Mit dieser Angabe gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde hat die Gutachtenstelle hinreichend deutlich gemacht, dass sie an dem Inhalt des von ihr gefertigten und verantworteten Gutachtens nicht festhalten will. Hierzu fügt sich im Übrigen, dass das Polizeipräsidium E. den Antragsgegner in einem anderen, der beschließenden Kammer bekannten Entziehungsverfahren (vgl. dazu den Beschluss vom 4. September 2025 im Verfahren - 7 L 753/25 -, n.v.) nach dem dort überreichten Verwaltungsvorgang mit Email vom 9. April 2025 darüber informierte hatte, dass im Zusammenhang mit Manipulationen die Begutachtungsstelle W. mitgeteilt habe, dass ein anderer Fahrerlaubnisneubewerber gefälschte Abstinenzbelege vorgelegt habe (Seite 8 des Beschlussabdrucks).

Der Umstand, dass eine Begutachtungsstelle ein von ihr erstelltes positives Gutachten über die Kraftfahreignung nachträglich zurückzieht, weil sie davon ausgeht, bei Erstellung des Gutachtens über Abstinenznachweise getäuscht worden zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass ein positives Eignungsgutachten fehlt.
Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 - 7 L 753 -, Seite 8 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 24; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 3. Juli 2013 - 3 L 437/ 13.NW -, juris Rn. 11; VG Freiburg, Beschluss vom 16. August 2012 - 4 K 1363/12 -, juris Rn. 5 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, Rn. 24c (a.E.) zu § 11 FeV.

Damit liegt hier letztlich kein für den Antragsteller günstiger Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung vor. Er befindet sich in der gleichen Situation wie vor Erstellung des Gutachtens und gilt deshalb weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Denn die Fahreignungszweifel wegen des zuvor erwiesenen Konsums von illegalem Amphetamin sind nicht ausgeräumt.

Eine Fahrerlaubnisbehörde darf sich wegen der amtlichen Anerkennung einer Begutachtungsstelle nach § 66 FeV sowohl auf die ihr vorgelegten Gutachten als auch eine Mitteilung über das Zurückziehen eines solchen verlassen. Das gilt auch für die später angerufenen Verwaltungsgerichte. Eine anerkannte Begutachtungsstelle erfüllt als mit besonderem Sachverstand versehene Einrichtung bei ihrer Tätigkeit nicht einen Teil der an sich staatlichen Stellen obliegenden Aufgaben, sondern unterstützt allein den Betroffenen im Rahmen des von ihm privatrechtlich erteilten Auftrags (§ 11 Abs. 6 Satz 5 FeV) bei der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten gegenüber der Behörde.
Vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 1 StR 470/08 -, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 11 CS 18. 2400 -, juris Rn. 19; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Auflage 2022, Stand: 2 Juni 2025, Rn. 171 f. zu § 11 FeV.

Insoweit ist es Sache des Antragstellers als Auftraggeber des Gutachtens, der von ihm ausgewählten Begutachtungsstelle W. gegenüber plausibel zu machen, dass seine Abstinenznachweise für das Gutachten gleichwohl verwertbar waren bzw. sind. Es liegt an ihm, die vertragliche Nebenpflicht der Begutachtungsstelle durchzusetzen, das Gutachten beim Antragsgegner (erneut) als "gültig" zu melden. Solange das nicht geschieht, ist jedenfalls im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens wegen nicht valider Abstinenznachweise auszugehen. Es kann auch offenbleiben, ob überhaupt und ggf. wie der Antragsteller an der Vorlage gefälschter Abstinenzbelege in vorwerfbarer Weise mitgewirkt und somit schuldhaft gehandelt haben könnte. Auf ein Verschulden kommt es nämlich im Gefahrenabwehrrecht gerade nicht an.
Vgl. Beschluss der erkennenden Kammer vom 4. September 2025 - 7 L 753 -, Seite 9 der Abschrift (n.v.); VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Mai 2025 - 6 L 1239/25 -, juris Rn. 26 ff.

Die Einwände des Antragstellers, er sei im Begutachtungsverfahren abstinent gewesen und sei es auch weiterhin, und die Neueinschätzung der Begutachtungsstelle vom 16. Dezember 2024 sei nicht nachvollziehbar, zumal diese unter dem 26. September 2024 dem Antragsgegner ihr positives Begutachtungsergebnis selbst bestätigt habe, greifen nicht durch. Die Begutachtungsstelle W. selbst hat offenbar aus Anlass von strafrechtlichen Ermittlungen wegen unstimmiger Abstinenznachweise ihr positives Gutachten zurückgezogen. Dies erschüttert die zuvor geäußerte gutachterliche Stellungnahme ganz erheblich. Insoweit ist der Antragsteller - und nicht die Fahrerlaubnisbehörde oder das angerufene Gericht - gehalten, sich wegen der von der Begutachtungsstelle in Zweifel gezogenen Abstinenznachweise und der für ihn nicht nachvollziehbaren nachträglich anderen Bewertung der vorgelegten Abstinenznachweise zu erkundigen. Dies gilt in einem Eilverfahren, in welchem in aller Regel keine weitere Beweiserhebung stattfindet. Der Begutachtungsstelle lagen offenbar in mehreren Fällen Erkenntnisse über Fälschungen von Abstinenznachweisen vor. Damit war sie gehalten, ein nicht mehr tragfähiges Fahreignungsgutachten der Behörde zu melden. Dies folgt aus der ihr rechtlich zugewiesenen Rolle als amtlich anerkannte Begutachtungsstelle. Denn das Ergebnis einer Begutachtung hat im Rahmen der Aufklärung von Fahreignungszweifeln im Verhältnis des Betroffenen zur Fahrerlaubnisbehörde erhebliche Bedeutung für die Sicherheit des Straßenverkehrs. Hingegen ist es nicht Aufgabe der Begutachtungsstelle, einer Behörde gegenüber die ihr bekannt gewordenen gewichtigen Zweifel an der Tatsachenbasis ihrer Begutachtung stichhaltig zu belegen oder gar nachzuweisen. Die Stelle steht in keiner vertraglichen Beziehung zur Fahrerlaubnisbehörde, sondern allein gegenüber dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber bzw. Bewerber, der ihr den privatrechtlichen Gutachtenauftrag - mit einer amtlich geleiteten Fragestellung - erteilt hat. Es ist insbesondere nicht Aufgabe der Behörde, die ihr von der Begutachtungsstelle gemeldete Korrektur der seinerzeit abgegebenen positiven Prognose weitergehend aufzuklären oder gar eine mögliche Fälschung von Abstinenznachweisen dem Betroffenen gegenüber im Einzelnen nachzuweisen. Im Übrigen hat der Antragsteller einen anderweitigen Abstinenznachweis nicht erbracht.

c) Liegen somit erhebliche, seit Erlass der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 weiterhin nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Personen ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren. Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und/oder Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer hingenommen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2025 - 16 B 425/25 -, juris Rn. 5, 7 und 9-13, und vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris Rn. 34 f. m.w.N.

3. Die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2025 enthaltene Aufforderung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, begegnet mit Blick auf § 3 Abs. 2 Satz 1 sowie Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 FeV aufgrund der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung keinen Bedenken. Zudem besteht auch insoweit ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Infolge der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung kann es nicht hingenommen werden, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens weiterhin im Besitz seines Führerscheins bleibt, um keinen Anschein des Innehabens einer gültigen Fahrerlaubnis setzen zu können.

4. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO bezüglich der unter Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügten Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes ist ebenfalls unbegründet. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz), sofern der Antragsteller seinen Führerschein nicht inzwischen abgegeben hat; dadurch würde sich die Androhung erledigt haben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Die Kammer legt aufgrund des einstweiligen Charakters des Eilverfahrens die Hälfte des in der Hauptsache für die Entziehung einer nicht vorwiegend qualifiziert beruflich genutzten Fahrerlaubnis maßgeblichen Auffangstreitwert (5.000 Euro) zugrunde.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".