Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 - 22 Qs 115/25
Eigener Leitsatz:
1. Zur Gebührenbemessung in einem Bußgeldverfahren mit überdurchschnittlicher rechtlicher Schwierigkeit.
2. Als Mittel der Glaubhaftmachung für die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch den Verteidiger genügt grundsätzlich- neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen - auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung.
22 Qs 115/25
Landgericht Cottbus
Beschluss
In dem Kostenfestsetzungsverfahren
hervorgegangen aus dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
- Beschwerdeführer -
weiterer Beteiligter:
der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Cottbus als Vertreter der Staatskasse
- Anschlussbeschwerdeführer -
wegen sonstiger Ordnungswidrigkeit
hier: sofortige Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung
hat das Landgericht Cottbus - 2. Strafkammer - als Strafbeschwerdekammer durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 25. November 2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers vom 07.04.2025 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 21.03.2025 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen anderweitig auf 868,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 23.10.2024 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten vom 12.09.2025 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird um 28 % ermäßigt, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse zu 28 %. Im Übrigen fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
I.
Der Landkreis Elbe-Elster setzte mit Bußgeldbescheid vom 15.12.2020 gegen den Betroffenen wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR fest.
Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 legte der Betroffene - unter Vorlage einer Vollmacht vom 29.12.2020 (Bl. 15 d.A.) - anwaltlich vertreten gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht. Weiter führte er darin ausführlich aus, dass der hier angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.
Nach erfolgter Akteneinsicht wies der Betroffene mit Schriftsatz vom 01.02.2021 darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der Kontrolle in einem an die Verkaufsstelle angrenzenden Nebenraum befunden habe.
Mit Schriftsatz vom 25.08.2021 beantragte der Verteidiger nach erfolgter Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das Amtsgericht, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, da dieser bereits im Anhörungsbogen eingeräumt habe, keinen Mund-Nasen-Schutz, sondern einen Pullover mit hohem Kragen getragen zu haben und sich die Verteidigung nur gegen die Verletzung des Bestimmtheitsgebots richte. Diesem Antrag kam das Amtsgericht mit Beschluss vom 26.08.2021 nach.
In dem Hauptverhandlungstermin am 03.09.2021 erschienen der Betroffene und sein Verteidiger nicht. Sodann wurde gegen den Betroffenen mit Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom selben Tag wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.
Hiergegen beantragte der Betroffene mit Schriftsatz vom 27.09.2021 die Rechtsbeschwerde zuzulassen unter Tätigung von Ausführungen zur Verletzung des Bestimmtheitsgebots. Zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg vom 20.01.2022 nahm der Betroffene mit Schriftsatz vom 03.02.2022 Stellung. Zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 nahm der Betroffene mit Schriftsatz vom 17.02.2022 Stellung und regte unter Begründung an, von einer Aussetzung abzusehen und zu entscheiden. Mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 03.03.2022 wurde das Verfahren ausgesetzt.
Auf Anregung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 05.09.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stimmte die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg einer Einstellung des Verfahrens am 10.09.2024 zu. Daraufhin bat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 23.09.2024 um ergänzende Akteneinsicht und führte aus, dass der Betroffene freizusprechen sei. Nach erfolgter Akteneinsicht stellte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG ein unter Kostenauferlegung einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2024 hat der Verteidiger unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen vom 29.12.2020 beantragt, unter Ansatz der Höchstgebühren Kosten in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR festzusetzen (Bl. 102 f. d.A.). Darin verwies er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht.
Diese beanstandete der Bezirksrevisor hinsichtlich der beantragten Höchstgebühren als unangemessen zu hoch; er erachtete jeweils die Mittelgebühr als angemessen, wobei die bis zum Inkrafttreten des KostRÄG am 01.01.2021 bestehenden Gebühren gelten. Zudem fehle ein Nachweis zur Bezahlung der geltend gemachten Aktenversendungspauschalen.
Hierauf erwiderte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 19.02.2025 dahingehend, dass der Kostenfestsetzungsantrag auf die Höchstgebühren nach altem Recht beschränkt werde. Die Generalstaatsanwaltschaft habe sich auf fünf Seiten ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst. Die Begleichung der Aktenversandpauschale sei auf Seiten des Gerichts ohne Weiteres nachprüfbar und werde hilfsweise anwaltlich versichert.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat mit Beschluss vom 21.03.2025 die zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 754,46 EUR nebst Zinsen festgesetzt (Bl. 115 f. d.A.). Insoweit schloss sich das Amtsgericht den Ausführungen des Bezirksrevisors zur Höhe der Gebühren an und lehnte die Erstattung der Aktenversendungspauschale mangels Nachweises nicht ab.
Wegen der Einzelheiten betreffend Antrag und Festsetzung wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen:
KFA KFB
Datum 23.10.2024 +
19.02.2025 (Beschränkung) 21.03.2025
Nr. VV-RVG € €
Grundgebühr 5100 170,00 100,00
Verf.-Gebühr Behörde 5101 110,00 65,00
Verf.-Gebühr Gericht 5107 110,00 65,00
Verf.-Gebühr
Rechtsbeschwerde 5113 560,00 320,00
Post- und Telekomm.pauschale
7002 20,00 20,00
Post- und Telekomm.pauschale
7002 20,00 20,00
Post- und Telekomm.pauschale
7002 20,00 20,00
Aktenversendungspauschale 12,00 12,00
Aktenversendungspauschale 12,00 12,00
Nettobetrag 1.034,00 634,00
19% USt 7008 196,46 120,46
Gesamtbetrag 1.230,46 754,46
Gegen den dem Verteidiger am 24.03.2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich dessen sofortige Beschwerde vom 07.04.2025 (Bl. 119 f. d.A.). Diese begründete er unter Verweis auf seine Schriftsätze vom 23.10.2024 und 19.02.2025 dahingehend, dass die Schwierigkeit der Rechtslage und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Problematik überdurchschnittlich gewesen seien.
Hierzu nahm der Vertreter der Staatskasse am 12.09.2025 schriftlich Stellung und verblieb bei seinen bisherigen Ausführungen. Ferner legte er gegen die Erstattung der Aktenversendungspauschalen, deren tatsächliche Bezahlung nicht nachgewiesen sei, Anschlussbeschwerde ein.
Der Verteidiger wies daraufhin mit Schriftsatz vom 09.10.2025 auf die bereits von ihm ausgeführten überdurchschnittlichen Umstände und die erfolgte Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung hinsichtlich der Bezahlung der Aktenversandpauschale hin. Letzteres wiederholte er vertiefend mit Schriftsatz vom 24.10.2025 mit der Erklärung, von einer Einreichung von Kontoauszügen abzusehen.
II.
Die gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO und § 11 Abs. 1 RPflG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin statthafte sofortige Beschwerde, über welche die Kammer in der für das Strafverfahren vorgesehenen Besetzung zu entscheiden hatte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, § 464b, Rdnr. 7 m.w.N.), ist zulässig. Insbesondere wurde das Rechtsmittel innerhalb der hier maßgeblichen Zwei-Wochen-Frist des § 464b S. 4 StPO eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch den Betrag von 200,00 EUR (§ 304 Abs. 3 StPO).
Ohne dass dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wurde, ist im Hinblick auf die vom Verteidiger vorgelegte Abtretungsvereinbarung und die sich daraus ergebende materielle Berechtigung davon auszugehen, dass die sofortige Beschwerde von ihm in eigenem Namen eingelegt ist.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Die von dem Rechtsanwalt des Betroffenen vorgenommene Bemessung der Rahmengebühr ist hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Behörde + Gericht + Rechtsbeschwerde) unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche das Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers von Bedeutung. Ist die Gebühr von einem Dritten - hier der Staatskasse - zu ersetzen, ist die Bestimmung jedoch gemäß 14 Abs. 1 S. 4 RVG dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach der herrschenden und von der Kammer geteilten Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).
Für die Vergütung der anwaltlichen Verteidigung ist hier das RVG in der vom 30.06.2020 bis zum 31.12.2020 gültigen Fassung maßgeblich. Gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingetreten ist. Von einem unbedingten Auftrag ist hier mangels anderweitiger Anhaltspunkte ab der Vollmachterteilung vom 29.12.2020 auszugehen.
Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.
Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.
Unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger hinsichtlich der begehrten Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5101, 5107 und 5113 VV RVG.
Der Ansatz der Höchstgebühr für die Grundgebühr ist unbillig. Insoweit ist allenfalls der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.
Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit dieser wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also in der Regel die erste Akteneinsicht und die erste Information (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG VV 5100, Rdnr. 2).
Zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht umfasste die Akte lediglich 17 Seiten. Die Sachlage weist keine Schwierigkeiten auf. Lediglich die Rechtslage ist überdurchschnittlich, da sich mit der Problematik der Verfassungsgemäßheit der im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen erlassenen Verordnung auseinandergesetzt worden ist, was nicht zum Standard gehört.
Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, da hier lediglich eine geringe Geldbuße am untersten Rahmen festgesetzt worden ist.
Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt sind, blieben sie unberücksichtigt.
In der Gesamtschau sind die maßgeblichen Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde ist der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr, mithin 84,50 EUR, angemessen.
Die Verfahrensgebühr gilt alle im vorbereitenden Verfahren vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab, wozu insbesondere auch Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht gehören (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5101-5106, Rdnr. 4). Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine weiteren Tätigkeiten des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde feststellen, die über die Einspruchseinlegung vom 30.12.2020, in der zudem die Bestellung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und Ausführungen im Umfang von etwa drei Seiten zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erfolgt sind sowie den Schriftsatz vom 01.02.2021 mit einem kurzen Hinweis auf die Örtlichkeit der getroffenen Feststellung hinausgehen. Der Tatvorwurf ist denkbar einfach zu greifen. Aber die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik erfordert eine weitergehende Prüfung und Auseinandersetzung mit einer jüngst erlassenen Verordnung, die eine neue Rechtsmaterie enthielt, die nicht zum Standard gehört und überdurchschnittlich ist. Insoweit ist dann auch eine umfangreiche Stellungnahme des Verteidigers erfolgt, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert worden ist.
Zwar umfasste die Akte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht gerade einmal 17 Seiten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem eine Geldbuße von 50,00 EUR im untersten Bußgeldrahmen drohte, war unterdurchschnittlich. Dennoch ist insoweit aufgrund des überwiegenden Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die rechtliche Problematik (s.o.) der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt.
Der Ansatz einer von 30 % unter dem Mittelwert nach oben abweichenden Gebühr ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV-RVG nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Im hiesigen Fall sind aber Umstände erkennbar, die eine Ermäßigung rechtfertigen.
Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (s.o.).
Dem Beschwerdeführer ist nicht dahingehend zuzustimmen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Dieser war aufgrund des mit Schriftsatz vom 25.08.2021 gestellten Entbindungsantrag und der Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen als unterdurchschnittlich zu werten. Denn entgolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und daher der gesamte schriftliche Verkehr mit dem Gericht und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5107-5112, Rdnr. 5). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zudem der hier nicht erhebliche Aktenumfang zu berücksichtigen. Ferner sind der Betroffene und der Verteidiger zum anberaumten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen, sodass diese auch nicht vorbereitet werden musste. Im Ergebnis führt dies zu einer Unterdurchschnittlichkeit.
Die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die tatsächlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Sache wies zwar rechtliche Schwierigkeiten auf (s.o.), diese haben sich vorliegend aber nicht bzw. kaum ausgewirkt, da insoweit keine Tätigkeit des Verteidigers entfaltet worden ist, die im Rahmen der hiesigen Gebühr zu berücksichtigen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik, in die sich der Verteidiger bereits eingearbeitet hatte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erfolgt.
Der Ansatz der Höchstgebühr ist insoweit nicht zu rechtfertigen und unbillig. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die bisher festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 65,00 EUR nicht der obigen Bewertung gerecht wird und hält eine Ermäßigung der Mittelgebühr um 30 % und somit die Festsetzung auf 45,50 EUR für angemessen.
Das Gericht war hier auch nicht gehindert, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag herunterzusetzen. Denn infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde steht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt zur Disposition. Durch die Verringerung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV RVG wird auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Denn dieses gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, sondern auf den zugesprochenen Gesamtbetrag gesehen. Da bei einigen Gebühren Erhöhungen erfolgt sind, hat sich auch durch die hiesige Kürzung der Gesamtbetrag nicht verringert.
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG ist die vorgenommene Bemessung unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.
Denn mit der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger kaum neue und über die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren hinausgehende Tätigkeiten ausgeführt. Bis auf die Einleitung der Rechtsbeschwerde enthält die weitere Begründung dieser fast wortgleich die Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes. Erst mit Schriftsatz vom 03.02.2022, der sich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, sind neue Tätigkeiten ausgeführt worden, die im Umfang und der Problematik der Rechtsmaterie (s.o.) über den Ansatz der Mittelgebühr, die durch das Amtsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist, hinausgehen. Darüber hinaus erfolgten noch kurze Stellungnahmen zu der vom Rechtsbeschwerdegericht angeregten Verfahrensaussetzung und -einstellung sowie eine ergänzende Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt nur 86 Blatt umfasste.
Darüber hinaus war auch hier wiederum die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten (s.o.). In einer Gesamtschau sind - entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts - 30 % über der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr der Rechtsbeschwerde und somit 416,00 EUR als angemessene Gebühr des Verteidigers festzusetzen.
Die Anschlussbeschwerde des weiteren Beteiligten ist zwar gem. § 464b S. 3 StPO i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO statthaft und zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.
Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber - neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen - auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.
Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar - muss allerdings nicht stets - hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.
Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.
Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.
Nach alledem sind folgende Gebühren und Auslagen nach eigener Sachentscheidung der Kammer gem. § 309 Abs. 2 StPO zu erstatten:
KFA
Nr. VV-RVG €
Grundgebühr 5100 100,00
Verf.-Gebühr Behörde 5101 84,50
Verf.-Gebühr Gericht 5107 45,50
Verf.-Gebühr Rechtsbeschwerde 5113 416,00
Post- und Telekomm.pauschale 7002 20,00
Post- und Telekomm.pauschale 7002 20,00
Post- und Telekomm.pauschale 7002 20,00
Aktenversendungspauschale 12,00
Aktenversendungspauschale 12,00
Nettobetrag 730,00
19% USt 7008 138,70
Gesamtbetrag 868,70
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 StPO, da die Beschwerde nur teilweise und die Anschlussbeschwerde gar keinen Erfolg hat.
Einsender:
Anmerkung: