Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 13.10.2016 - 28 Qs 30/16
Eigener Leitsatz:
Nach Verweisung oder Abgabe handelt es sich bei dem Verfahren vor dem abgebenden Gericht und dem übernehmenden Gerichts um einen Rechtszug, der eine gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt.
andgericht Magdeburg
8. Strafkammer
Beschluss vom 13.10.2016
28 Qs (30/16)
In pp.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 (40 OWi 778 Js 5329/16 — 154/16), mit welchem der Antrag des Verteidigers des Betroffenen vom 4. April 2016 auf Erstattung notwendiger Auslagen aus der Landeskasse zurückgewiesen wurde, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Nachdem der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid des Technischen Polizeiamts Magdeburg Einspruch eingelegt hatte, legte die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Verfahren gem. § 69 Abs. 4 S. 2 OWiG dem Amtsgericht in Haldensleben als örtlich zuständigem Gericht vor. Gleichwohl beraumte das Amtsgericht Magdeburg mit Verfügung vom 8. März 2016 einen Termin zur Hauptverhandlung am 31. März 2016 an. Nachdem der Verteidiger des Betroffenen die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Magdeburg gerügt hatte, erkannte sich das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 30. März 2016 für örtlich unzuständig, hob den Termin vom 31. März 2016 auf und legte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse auf.
Der Verteidiger des Betroffenen beantragte daraufhin am 4. April 2016 die Festsetzung der dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 wurde der Antrag des Verteidigers des Betroffenen auf Erstattung notwendiger Auslagen aus der Landeskasse zurückgewiesen, da es sich bei den Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nicht um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt habe. Gegen diesen Beschluss legte der Verteidiger des Betroffenen am 6. Juni 2016 Beschwerde ein und berief sich zur Begr0ndung auf die vom Amtsgericht Magdeburg getroffene Kostengrundentscheidung.
Zuvor hatte das Amtsgericht Haldensleben mit Beschluss vom 2. Juni 2016 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt und die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Es wurde davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, § 467 Abs. 4 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25. Mai 2016 ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich gem. § 20 RVG bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg und dem Amtsgericht Haldensleben nach Verweisung oder Abgabe um einen Rechtszug gehandelt hat, welcher im Ergebnis gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt. Die Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vom 30. März 2016 war damit nicht geeignet, einen gesonderten gebührenrechtlichen Anspruch für die im Verfahren vor dem Amtsgericht Magdeburg entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen auszulösen. Die Entscheidung ging so weit ins Leere und wurde durch die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Haldensleben vom 2. Juni 20216, welche zwischenzeitlich rechtskräftig ist, ersetzt.
Einsender: RA T. Reuleke, Wernigerode
Anmerkung: