Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zeitz, Beschl. v. 19.11.2025 – 13 OWi 1246/24
Eigener Leitsatz:
1. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind in einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn es sich um ein häufig vorkommende Verkehrsordnungswidrigkeit handelt, die wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem Betroffenen ein Fahrverbot drohte.
2. Der Hauptverhandlungstermin mit einer Dauer von nur 14 Minuten ist als unterdurchschnittlich zu bewerten.
2. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren in Teil 5 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind.
In der Bußgeldsache
pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
werden die aufgrund des rechtskräftigen und somit vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts Zeitz vom 04.08.2025 (Geschäftsnummer 13 OWi 1246/24) von der Landeskasse dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 838,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Rechtsanwalt B ist von dem Betroffenen zum Wahlverteidiger bestimmt worden. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Zeitz vom 04.08.2025 beendet und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.
Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 23.09.2025, die dem Betroffenen von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 110,00 EUR
Verfahrensgebühr vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 176,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 176,00 EUR
Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 280,50 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Aktenübersendungskosten (2 x 12,00 €) 24,00 EUR
Fahrtkosten für Teilnahme am Termin am 31.03.2025 Nr. 7003 VV RVG (234 km * 0,42 €) 70,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (bis 4 Stunden) 30,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 172,27 EUR
1.078,97 EUR
Die Vertreterin der Landeskasse ist zum Antrag gehört worden.
Sie hat folgende Einwendungen erhoben:
Das vorliegende Bußgeldverfahren sei wegen der geringen Bußgeldhöhe und dem allgemein geringen Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittliches Bußgeldverfahren einzustufen. Daher seien die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr nach 5110 VV RVG nicht in Höhe der jeweiligen Mittelgebühren erstattungsfähig. Die Bezirksrevisorin beantragte daher die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG je auf max. 140,00 € und die Terminsgebühr nach Nr. 5110 VV RVG auf max. 150,00 € festzusetzen.
Im Übrigen erhob Sie keine Einwände gegen die Abrechnung.
Dem Verteidiger wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 27.10.2025 begründete er den besonderen Aufwand in der Sache mit einer intensiven Einarbeitung in die Sach- und Rechtslage. Außerdem sei beachtlich, dass der Betroffene als Spezialist für Computer und IT Technik auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Zudem sei das Verfahren für den Betroffenen und seine Familie sehr belastend gewesen. Es bedurfte vieler Rücksprachen und Bearbeitungsschritte über einen Zeitraum von weit über einem Jahr. Die Schwierigkeit der Sache sei auch aus dem vorliegenden Material zur Identifizierung des Fahrers zu erklären.
Der Bezirksrevisorin wurde daraufhin nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie teilte mit Aktenvermerk vom 13.11.2025.2025 mit, dass es auch nach Kenntnis der Stellungnahme des Verteidigers vom 27.10.2025 bei ihrer Stellungnahme vom 17.10.2025 verbleibt. Hierbei nahm Sie nochmals auf die Entscheidung des LG Halle vom 07.08.2025, 3 Qs 89/25 Bezug.
Dem Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers konnte nach Abwägung der gegenseitigen Argumente und unter Zugrundelegung der Rechtsprechung entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin nur in begrenztem Umfang stattgegeben werden. Die geltend gemachten Mittelgebühren der Verfahrensgebühren und der Terminsgebühr waren zu reduzieren.
Bei den reduzierten Gebühren handelt es sich um Rahmengebühren im Sinne von § 14 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Verteidiger die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen selbst. Hierzu zählen vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Sind die Gebühren von einem Dritten, wie hier von der Landeskasse, zu erstatten, wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 RVG festgelegt, dass die Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt unverbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Das ist nach herrschender Ansicht dann der Fall, wenn die beantragte Gebühr um 20% oder mehr über der angemessenen Höhe liegt (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, NJW-RR 2007, 420, 421, juris Rn. 5; BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11, juris, Rn. 4).
Zur Feststellung der angemessenen Höhe sind die Gesamtumstände des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall drohten dem Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 21.06.2024 eine Geldbuße von 480,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h. Der Fall war weder schwierig noch umfangreich.
Mit Schreiben vom 05.07.2024 legitimierte sich der Verteidiger für den Betroffenen und legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht.
Das Verfahren wurde am 19.08.2024 zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Halle, Zweigstelle Naumburg abgegeben. Diese legte die Akten dem Richter am Amtsgericht Zeitz gemäß § 69 Abs. 4 OWiG vor. Termin zur Hauptverhandlung wurde auf den 16.12.2024 anberaumt. Am 11.10.2024 nahm der Verteidiger nochmals Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 15.10.2024 regte der Verteidiger aufgrund der qualitativ schlechten Fahrerfotos die Einstellung des Verfahrens an. Das Fahrzeug sei als Familienfahrzeug versichert und werde auch so genutzt. Anhand der in der Akte befindlichen Fahrerfotos könne nicht erkannt werden, wer der Fahrer zur Tatzeit war.
Aufgrund attestierter Erkrankung des Betroffenen wurde die Hauptverhandlung auf den31.03.2025 verschoben. In der Hauptverhandlung am 31.03.2025, welche nur 14 Minuten andauerte, wurde nach Inaugenscheinnahme der Beweise das Verfahren ausgesetzt und die Einholung eines anthropologischen Gutachtens zur Frage der Identifizierung des Betroffenen als Fahrer anhand der Fahrerfotos angeordnet. Da gemäß gutachterlicher Feststellung die Fahrereigenschaft des Betroffenen anhand der Messfotos nicht ausreichend festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren am 04.08.2025 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sind im vorliegenden Fall als unterdurchschnittlich in einem Bußgeldverfahren zu bewerten. Dabei war zu berücksichtigen, dass Verfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die auf einem Geschwindigkeitsverstoß beruhen, wegen ihrer statistischen Häufigkeit in der Regel routinemäßig und ohne wesentlichen Zeitaufwand vom Rechtsanwalt bearbeitet werden können. Auch wenn der Verteidiger im vorliegenden Fall – nach eigenen Aussagen - eine gewisse Zeit aufwendete, um den Fall bearbeiten zu können, bleibt doch festzuhalten, dass es lediglich kurzer Schriftsätze ohne rechtliche Schwierigkeiten oder unübersichtliche Tatereignisse bedurfte.
Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die vorgegebenen Gebührenrahmen der Gebühren 5103, 5109 und 5110 VV RVG für die Verteidigertätigkeit in allen Instanzen, unabhängig von der Art der Ordnungswidrigkeit gelten. So auch für solche aus den Bereichen des Bau-, Gewerbe-, Umwelt- oder Steuerrechts, die häufig mit Bußgeldern im oberen Bereich des Bußgeldrahmens geahndet werden und oft mit rechtlichen Schwierigkeiten und/oder umfangreicher Sachaufklärung verbunden sind (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss v. 21.03.2012 - Az.: 15 Os 12/12, Rn.6; LG Duisburg, Beschluss v. 15.05.2014 - 69 Os 10/14 -, Rn.3; LG Hannover, Beschluss v. 03.02.2014 - 48 Os 79/13 -, Rn.13; jeweils zitiert nach juris).
Der Verfahrensgegenstand der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften bedurfte keiner tiefergehenden Sachverhaltsaufklärung. Es handelte sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt, der keine schwierigen Sach- oder Rechtsfragen aufgeworfen hat. Es ging ausschließlich um die Feststellung, ob der Betroffene tatsächlich der Fahrer zum Tatzeitpunkt war oder nicht.
Der Hauptverhandlungstermin hatte auch nur eine kurze Dauer (14 Minuten). Dieser Termin ist daher in Bezug auf die Vergütungsrahmen als unterdurchschnittlich anzusetzen, da er deutlich unter einer halben Stunde lag (vgl. u.a. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2012, 2 Qs 8/12, Rn. 38, juris). Inhaltlich ging es im Verfahren lediglich um die Feststellung, ob der Betroffene anhand der Messfotos als Fahrer identifiziert werden kann. Es waren weder messtechnische noch rechtlich schwierige Sachverhalte zu erörtern, weshalb es auch nur einer unterdurchschnittlichen Verhandlungsvorbereitung bedurfte.
Wenngleich dem Betroffenen im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung neben der Geldbuße ein Fahrverbot von einem Monat gedroht hätte, bleibt bei einer Gesamtabwägung aller in § 14 RVG genannten Kriterien festzuhalten, dass die Sache keinesfalls als durchschnittlich, sondern vielmehr als unterdurchschnittlich zu bezeichnen war. Zwar hebt sich das angedrohte Fahrverbot von einem Monat das Verfahren etwas aus der Masse der alltäglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen heraus. Jedoch konnte der Verteidiger nicht nachvollziehbar darlegen, dass dieses Fahrverbot eine besonders große Bedeutung gerade für den Betroffenen gehabt hätte. Dass der Betroffene aufgrund des Fahrverbots von einem Monat seine Tätigkeit als Spezialist für Computer und IT Technik nicht mehr in ausreichendem Maße hätte nachkommen können, wurde nicht dargelegt. Zum einen kann in dieser Brache oft im Homeoffice gearbeitet werden. Daneben hätte auch die Möglichkeit bestanden, den Beginn des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraum von vier Monaten selbst zu bestimmen.
Aufgrund der Gesamtumstände sind die Verfahrensgebühren nach 5103 VV RVG und 5109 VV RVG und die Terminsgebühr nach 5110 VV RVG den Ausführungen der Bezirksrevisorin folgend unterhalb der Mittelgebühren als angemessen anzusehen.
Die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen sind daher wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr Bußgeldverfahren Nr. 5100 VV RVG 110,00 EUR
Verfahrensgebühr vor Verwaltungsbehörde Nr. 5103 VV RVG 140,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Verfahrensgebühr Amtsgericht Nr. 5109 VV RVG 140,00 EUR
Terminsgebühr Amtsgericht (Geldbuße 60 - 5.000 EUR) Nr. 5110 VV RVG 150,00 EUR
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Aktenübersendungskosten (2 x 12,00 €) 24,00 EUR
Fahrtkosten für Teilnahme am Termin am 31.03.2025 Nr. 7003 VV RVG (234 km * 0,42 €)
70,20 EUR
Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG (bis 4 Stunden) 30,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 133,80 EUR
838,00 EUR
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