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Die Telefonentgelte für die Nutzung eines Telefongerätes in einer Maßregelvollzugsklinik müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Auch aus dem Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes ergibt sich, dass keine Entgelte gefordert werden dürfen, die deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. In pp. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zugang zu Informationen zwecks Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte für ein in einer Maßregelvollzugsklinik zur Nutzung durch die Patienten aufgestelltes Telefongerät. I. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vollzug der Maßregel gemäß § 63 StGB. Bei der Klinik, in der er untergebracht ist, beantragte er die Aushändigung einer Kopie der letzten verfügbaren Bilanzabrechnung für das auf seiner Station aufgestellte, einem Privatunternehmen gehörende Patiententelefon. Die Telefonentgelte stellten Wucher dar. Es bestehe der Verdacht einer nicht gerechtfertigen Bereicherung zulasten der Patienten an den erwirtschafteten Überschüssen. Die Klinik lehnte den Antrag ab. Sie erhalte keine Überschüsse. Für eventuell erwirtschaftete Überschüsse müsse der Beschwerdeführer sich an den Betreiber wenden. Der Beschwerdeführer stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 26 Abs. 2 SMRVG, § 138 Abs. 3 StVollzG i.V.m. § 109 StVollzG), mit dem er eingangs Akteneinsicht gemäß § 29 VwVfG und gemäß abschließender Antragsformulierung die Verpflichtung der Klinik begehrte, dem Antragsteller eine Bilanzabrechnung des Patiententelefons seiner Station vorzulegen. Durch einen Hausmeister entleere die Klinik in regelmäßigen Abständen den Münzbehälter des Telefongeräts, nehme Einstellungen vor und führe einfache Reparaturarbeiten durch. Ihren Aufwand könne sie zulasten der Patienten in Rechnung stellen, dürfe aber keine Überschüsse erzielen. Bei Einschaltung eines privaten Betreibers habe sie die wirtschaftlichen Interessen der Patienten zu wahren und sich um günstige Entgelte zu bemühen. Die Strafvollstreckungskammer wies den Antrag zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Vorlage einer Bilanzabrechnung des Patiententelefons. Ein Vertragsverhältnis bestehe lediglich zwischen der Klinik und der Betreiberfirma; hieraus könne der Beschwerdeführer keine Rechte herleiten. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde und eine nachfolgende Anhörungsrüge blieben erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, Art. 19 Abs. 4 GG gewährleiste die Möglichkeit des Rechtsschutzes bei Verdacht auf überhöhter Telefontarife. Wenn das Gericht ihm den Zugang zur notwendigen Beurteilungsgrundlage verwehre, müsse es die Überprüfung der Billigkeit der Entgelte selbst vornehmen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Beschwerdeführer in unakzeptabler Weise schutzlos gestellt. II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. 1. Grundrechte des Beschwerdeführers sind nicht dadurch verletzt, dass das Landgericht der Sache nach einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht aus § 29 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) verneint hat. Ein solches Akteneinsichtsrecht bestand hier offensichtlich nicht (vgl. zum Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG; dazu OLG Hamm, Beschluss vom 22. Dezember 1992 - 1 Vollz (Ws) 89/92 -, NStZ 1993, S. 255 <256>; vgl. außerdem, zur Beschränkung des Anspruchs aus § 29 VwVfG auf Akten, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens zwischen den Beteiligten sind, und dazu, dass diese Voraussetzung nicht schon deshalb erfüllt ist, weil die Beteiligten gerade über die Akteneinsicht streiten, BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - 1 C 42/83 -, NJW 1990, S. 2761 <2762>, sowie BVerwG, Urteil vom 1. Juli 1983 - 2 C 42/82 -, NVwZ 1984, S. 445 f.). 2. Dass eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einsicht in die Bilanzunterlagen für das Patiententelefon - jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts, zu dem das Saarländische Informationsfreiheitsgesetz vom 12. Juli 2006 (ABl v. 14. September 2006, S. 1624) noch nicht in Kraft getreten war - nicht bestand, verletzt auch nicht deshalb Grundrechte des Beschwerdeführers, weil dieser ohne einen solchen Anspruch schutzlos der von ihm vermuteten Missachtung seiner wirtschaftlichen Interessen seitens der Anstalt ausgeliefert wäre. a) Zu recht geht der Beschwerdeführer allerdings davon aus, dass die Einrichtung, in der er untergebracht ist, die wirtschaftlichen Interessen der Untergebrachten auch insoweit berücksichtigen muss, als sie den Untergebrachten bestimmte Leistungen nicht unmittelbar selbst erbringt, sondern hierfür Private einschaltet. Für den Strafvollzug geht die fachgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Fürsorgepflicht der Anstalt es gebietet, die finanziellen Interessen der Gefangenen zu wahren (vgl. KG, Beschluss vom 27. Juli 2001 - 5 Ws 112/01 Vollz -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 2 Ws 38/07 -, StV 2008, S. 89 <90>; OLG Hamm, Beschluss vom 19. November 1987 - 1 Vollz (Ws) 82/87 -, NStZ 1988, S. 247). Diese Annahme ist nicht nur im einfachen Recht begründet. Die Missachtung wirtschaftlicher Interessen der Gefangenen wäre unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 98, 169 <203>) . Zur Begründung dafür, dass dem Gefangenen unter anderem die Möglichkeit des Telefonierens nicht entgeltfrei eingeräumt werden muss, hat die Rechtsprechung den Grundsatz herangezogen, dass die Verhältnisse im Strafvollzug so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden sollen (§ 3 Abs. 1 StVollzG, vgl. KG, Beschluss vom 19. Juli 1996 - 5 Ws 326/96 Vollz -, NStZ-RR 1996, S. 383 <384>; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 1 Ws 174/04 (Vollz) -, NStZ 2005, S. 289, betr. Hygieneartikel). Es versteht sich, dass dieser Grundsatz, mit dem der Gesetzgeber dem Resozialisierungsgebot Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 45, 187 <239>; zum Angleichungsgrundsatz als Ausprägung des Resozialisierungsgrundsatzes auch OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 3 Vollz (Ws) 38/00 -, NStZ 2000, S. 615; OLG Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 2 Ws 1/99 -, NStZ 2000, S. 391), nicht die Belastung Gefangener mit Entgelten rechtfertigen kann, die, ohne dass verteuernde Bedingungen und Erfordernisse des Strafvollzuges dies notwendig machten, deutlich über den außerhalb des Vollzuges üblichen liegen. Auch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der es gebietet, Strafe nur als ein in seinen negativen Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen nach Möglichkeit zu minimierendes Übel zu vollziehen (vgl. BVerfGE 116, 69 <85> m.w.N.), wäre dies nicht vereinbar. Dementsprechend ist in der fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Entgelte, die die Anstalt für Leistungen an den Gefangenen erhebt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen müssen (vgl. für die Beteiligung an Stromkosten OLG München, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 4 Ws 118/08 (R), juris; für den Anschluss an die anstaltseigene Satellitenempfangsanlage ThürOLG, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 1 Ws 111/05 -, NStZ 2006, S. 697 <699>, betr. Nutzungsentgelt, und OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. März 2007 - 2 Ws 73/07 -, juris, betr. Stromkostenbeitrag). Aus solchen Bindungen kann die Anstalt sich nicht nach Belieben lösen, indem sie für die Erbringung von Leistungen Dritte einschaltet, die im Verhältnis zum Gefangenen einer entsprechenden Bindung nicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Dezember 2007 - 2 BvR 1061/05 -, StraFO 2008, S. 114 <115 ff.>). Jedenfalls für Konstellationen, in denen die Anstalt im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Verpflichtung Leistungen durch einen privaten Betreiber erbringen lässt, auf den die Gefangenen ohne am Markt frei wählbare Alternativen angewiesen sind, ist dementsprechend anerkannt, dass die Anstalt sicherstellen muss, dass der ausgewählte private Anbieter die Leistung zu marktgerechten Preisen erbringt (vgl. für den Anschluss an Fernsehempfangsanlagen OLG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 3 Ws 1140/03 -, NStZ-RR 2004, S. 127; für die anstaltsinterne Einkaufsstelle LG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 613 Vollz 135/90 -, ZfStrVO 1992, S. 258 <260>; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2; Laubenthal, in: Schwind/Böhm/ Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl. 2009, § 22 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 2 m.w.N.). Gegen eine Verletzung dieser Grundsätze kann der Gefangene nach den §§ 109 ff. StVollzG Rechtsschutz suchen. Für den Maßregelvollzug, der nicht anders als der Strafvollzug im engeren Sinne auf den Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 SMRVG; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. , Beschluss vom 7. April 2009 - 3 Ws 847/08 -, NStZ-RR 2009, S. 262 <263>; Volckart/Grünebaum, Maßregelvollzug, 7. Aufl. 2009, S. 80 f.), auf Fürsorge für den Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. März 1990 - 1 Vollz (Ws) 163/89 -, R & P 1990, S. 94; LG Berlin, Beschluss vom 8. März 2007 - 544 StVK (Vollz) 835/06 -, juris), auf das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel der sozialen Wiedereingliederung (vgl. § 2 SMRVG; BVerfGE 98, 169 <200 f.>; BVerfGK 2, 55 <63>; 8, 285 <289>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2005 - 2 BvR 1368/05 -, juris) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist, kann insoweit nichts anderes gelten. b) Der Beschwerdeführer wäre daher einer von ihm befürchteten Übervorteilung durch wucherische Telefonkosten nicht schutzlos ausgeliefert. Einem geltend gemachten Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung seiner finanziellen Interessen bei Beauftragung Dritter mit vom Untergebrachten zu entgeltenden Leistungen hätte die Strafvollstreckungskammer auf einen zulässigen Antrag gemäß Art. 109 StVollzG hin, der sich gegen die Belastung mit den als überhöht angesehen Kosten richtet, im Wege der Amtsermittlung nachzugehen. c) Grundrechte des Beschwerdeführers sind auch nicht dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer seinen Antrag nicht in diesem Sinne ausgelegt hat. Der ausdrücklich gestellte Antrag war allein auf die Verpflichtung der Klinik zur Vorlage einer Kopie der Bilanzabrechnung gerichtet. Auch dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht zu entnehmen, dass er sich - zumindest hilfsweise - unmittelbar gegen die Bereitstellung der Telefondienstleistung zu von ihm als überteuert angesehenen Preisen wenden und damit die Überprüfung der Angemessenheit der Telefonentgelte dem Gericht überlassen wollte. Der zuvor bei der Klinik gestellte und von dieser abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers war ebenfalls nicht auf die Bereitstellung einer preisgünstigeren Möglichkeit, zu telefonieren, sondern ausschließlich auf die Übermittlung einer Kopie der Bilanzabrechnung gerichtet gewesen. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass die Strafvollstreckungskammer ihre aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht, Anträge unter Berücksichtigung der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers auszulegen (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>) , verletzt hätte, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers als allein auf die Offenlegung der Bilanzabrechnung gerichtet behandelte. 3. Gründe, deretwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als zulässig hätte behandeln müssen, sind nach alledem nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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