Gericht / Entscheidungsdatum: LG Potsdam, Beschl. v. 07.11.2025 – 23 Qs 25/25
Eigener Leitsatz:
Zum berechtigten Interesse an einer Akteneinsicht durch den Verletzten in den Fällen der Unterhaltspflichtverletzung.
In pp.
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19. Mai 2025 – Az.: 75 Ds 30/25 (2) – aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird durch Übersendung für drei Tage Einsicht in die Hauptakte gewährt; der Sonderband ist hiervon ausgenommen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten und dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Der am 2. August 2008 geborene minderjährige Beschwerdeführer begehrt als Verletzter Einsicht in die Ermittlungsakte (§ 406e Abs. 1 StPO) gegen seinen angeschuldigten Vater. Diesem wird die Verletzung seiner Unterhaltspflicht (§ 171 StGB) zu Lasten des Beschwerdeführers vorgeworfen.
1. Die Ermittlungen gegen den Angeschuldigten wurden auf die Strafanzeige und den Strafantrag u.a. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht mit anwaltlichem Schriftsatz der Mutter des Beschwerdeführers, D. W., vom 22. Juni 2023 mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 4. August 2023 eingeleitet. In dieser wurde auch die Beiziehung bestimmter Akten sowie eine Durchsuchung und Beschlagnahmen angeregt.
Nach Einholung der schriftlichen Zeugenaussage von D. W. im August 2023 und der Vorladung des Angeschuldigten im September 2023 beantragte die Verteidigung des Angeschuldigten im Oktober 2023 Akteneinsicht, die im November 2023 gewährt wurde.
Im April 2024 erfolgten Kontoabfragen bei Banken des Angeschuldigten, die im Mai 2024 gegenüber der Staatsanwaltschaft beantwortet wurden.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch D. W., Akteneinsicht. Begründet wurde dies damit, dass – mangels Rückmeldung – davon ausgegangen werde, dass seit der Anzeigeerstattung von den Ermittlungsbehörden noch nichts veranlasst worden sei. Zugleich wurden u.a. familiengerichtliche Entscheidungen des Amtsgerichts Potsdam (Az.: 460 F 114/23) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (15 UF 59/24), mit denen der Angeschuldigte verpflichtet wurde, Kindesunterhalt in bestimmter Höhe für den Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2023 zu zahlen (bzw. die erfolglose Beschwerde hiergegen), übersandt, zudem die Beiziehung dieser Akten angeregt, und der Strafantrag – um einen Prozessbetrug vor dem Familiengericht – erweitert.
Mit staatsanwaltlicher Verfügung vom 19. Juli 2024 wurde die familiengerichtliche Akte mit dem Az.: 460 F 114/23 angefordert, die am 7. Juli 2024 als CD bei der Staatsanwaltschaft einging, woraufhin am 9. August 2024 dessen Sichtbarmachung verfügt wurde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 16. September 2024 beantragte D. W. die Mitteilung des Sachstands bezüglich der beantragten Akteneinsicht und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag.
Mit staatsanwaltlichen Verfügungen vom 18. September 2024 wurde eine weitere Kontenabfrage – bezüglich des Geschäftskontos des Angeschuldigten – veranlasst, zudem um Geduld mit Verweis auf die umfassende Kontenauswertung gebeten. Das Akteneinsichtsgesuch wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass es bezüglich der Kenntniserlangung über das Tätigwerden der Ermittlungsbehörden an einem berechtigten Interesse fehle. Dieses könne auch nicht auf die Verfolgung zivilrechtlicher Interessen gestützt werden, da das Verfahren wegen der Zahlung von Kindesunterhalt bereits rechtskräftig abgeschlossen sei.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. September 2024 nahm Frau D. W. Stellung. Sie wendet sich insbesondere gegen die Ablehnung des Akteneinsichtsgesuchs. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt ein Dauerdelikt sei und der Verdacht bestehe, dass der Angeschuldigte falsche Angaben zu Einkommensverhältnissen gemacht habe. Ein berechtigtes Interesse bestehe zudem im Hinblick auf die Kontenauswertung. Der Angeschuldigte sei ohnehin zur vollständigen Auskunft verpflichtet. Auch habe der Beschwerdeführer auch ohne Darlegung eines berechtigten Interesses einen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Versagung sei nur möglich, wenn die Abwägung zulasten des Kindes gehen würde, was jedoch nicht begründbar sei. Auch ein Versagungsgrund nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO käme nicht in Betracht, weil der Untersuchungszweck nicht gefährdet sei. Durch die Akteneinsicht könne zudem kurzfristig die Frage geklärt werden, ob der Angeschuldigte im Rahmen der Ermittlungen systematisch verschont werde. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 1. Oktober 2024 erfolgten zudem ergänzende Angaben zur Höhe der tatsächlichen Unterhaltszahlungen für die Monate März bis September 2024.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2024 bekräftigte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Akteneinsicht, insbesondere die Annahme eines fehlenden berechtigten Interesses. So läge bereits keine anerkannte Fallgruppe eines solchen Interesses vor. Hinsichtlich der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, insbesondere des Kindesunterhalts, seien zudem Urteile, auch hinsichtlich der Unterhaltshöhe, gefällt worden, die Ansprüche mithin tituliert, sodass der beschwerdegegenständliche Akteninhalt irrelevant sei. Hinsichtlich der in der Akte enthaltenen Kontounterlagen diene die Einsicht der Erforschung für etwaige weitere Zivilverfahren, was aus überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Angeschuldigten zum Schutz seiner persönlichen Daten abzulehnen sei. Hinsichtlich eines etwaigen Prozessbetrugs sei zudem eine Einstellung nach § 154 StPO beabsichtigt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Oktober 2024 beantragt der Beschwerdeführer, gerichtliche Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch. Hierbei wiederholt und vertieft er sein Vorbringen. Der Anspruch ergebe sich zudem auch daraus, dass der Beschwerdeführer zukünftig Nebenkläger sei. Der Beschwerdeführer möge zudem prüfen, ob und in welchem Umfang weitergehende Ansprüche wegen einer Vermögensverschleierung gegeben seien. Ob der Akteninhalt für den Beschwerdeführer relevant sei, sei zudem nicht von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden. Auch habe der Angeschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, wenn er im familiengerichtlichen Verfahren zur Offenbarung verpflichtet sei.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Verfügung vom 10. Oktober 2024, den Antrag auf Akteneinsicht – im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung – abzulehnen, wiederholt ihren Vortrag und vertieft ihn punktuell.
Die Stellungnahme des Angeschuldigten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 5. November 2024 bestreitet das Vorliegen eines berechtigten Interesses ebenfalls.
Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 – Az.: 78 Gs 1226/24 – lehnte das Amtsgericht Potsdam den Antrag auf Akteneinsicht ab. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen einer Nebenklage nicht vorlägen und Falschangaben des Angeschuldigten bezüglich seiner Einkommenshöhe kein berechtigtes Interesse zu begründen vermögen, da Familiengerichte hierfür zuständig und insoweit die zivilrechtlichen Auskunftsansprüche maßgeblich seien.
Nach dem Eingang ergänzender Informationen zu Kontobewegungen des Angeschuldigten hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 18. Februar 2025 Verschleierungshandlungen angenommen. Mit Anklageschrift vom gleichen Tag wirft sie dem Angeschuldigten vor, sich in der Zeit vom 1. März 2024 bis zum 30. Oktober 2024 der Verletzung seiner Unterhaltspflicht strafbar gemacht zu haben, indem er seiner Zahlungspflicht nur teilweise nachgekommen sei. Hinsichtlich des weiteren Tatvorwurfs bzw. des etwaig weitergehenden Tatzeitraums wurde das Verfahren nach §§ 154, 154a StPO eingestellt bzw. die Verfolgung beschränkt und die Ermittlungen für abgeschlossen erklärt.
Mit Beschluss bzw. Verfügung vom 3. April 2025 hat das Amtsgericht Potsdam die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Hauptverhandlung terminiert.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer nochmals Akteneinsicht, zudem – im Hinblick auf die zwischenzeitliche Zeugenladung von D. W. zur Hauptverhandlung – Mitteilung, ob eine Anklageschrift gefertigt wurde und bejahendenfalls, um Überlassung einer Abschrift derselben. Begründet wurden die Begehren auch mit der Absicht, Ansprüche auf Kindesunterhalt im Adhäsionsverfahren geltend machen zu wollen.
Mit staatsanwaltlichem Schreiben vom 29. April 2025 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der Antrag auf Übersendung einer Abschrift der Anklage als Antrag im Sinne des § 406d StPO gedeutet, aber abgelehnt werde, da die Vorschrift eine Übersendung der Anklage nicht vorsehe. Mitgeteilt wird dabei indes der Tatvorwurf der Anklage (Verletzung der Unterhaltspflicht) sowie der angeklagte Tatzeitraum (1. März bis 30. Oktober 2024) und die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, nach der ein Adhäsionsanspruch nicht bestehen dürfte, da der Unterhaltsanspruch nicht „aus der Tat erwachsen“ sei, da dieser aus zivilrechtlichen Normen herrühre und nicht durch die Tat verursacht worden sei. Für die Akteneinsicht sei zudem mittlerweile das Amtsgericht zuständig.
2. Mit anwaltlichem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2025 beantragt er nunmehr Akteneinsicht gegenüber dem Amtsgericht Potsdam.
Mit Schreiben seines Verteidigers vom 15. Mai 2025 nimmt der Angeschuldigte u.a. dahingehend Stellung, dass der Antrag auf Akteneinsicht weiterhin abzulehnen sei.
3. Mit Beschluss vom 19. Mai 2025, Az.: 75 Ds 30/25 (2), lehnte das Amtsgericht Potsdam das Akteneinsichtsgesuch ab. Ein berechtigtes Interesse sei nicht begründet worden. Der Geltendmachung von Kindesunterhalt stehe vielmehr entgegen, dass es sich um einen wiederkehrenden Anspruch aus dem familienrechtlichen Verhältnis handele.
Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit anwaltlicher Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2025. Er begründet seine Beschwerde u.a. damit, dass er als Kind des Angeschuldigten unmittelbar Geschädigter sei, da er seiner gesetzlichen Unterhaltsansprüche dauerhaft beraubt worden sei. Er sei zudem Verletzter des § 170 StGB. Ein berechtigtes Interesse liege bereits vor, wenn der Verletzte beabsichtige, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die mit der Tat im Zusammenhang stehen, was der Fall sei. An die Substantiierung seien zudem keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da eine nähere Substantiierung mangels Aktenkenntnis nicht möglich sei. Dass er im Besitz eines vollstreckbaren Titels sei, stehe der Akteneinsicht nicht entgegen, da für die Rechtsdurchsetzung im Adhäsions- wie auch im Vollstreckungsverfahren die Kenntnis der Ermittlungs- und Anklagedaten unabdingbar sei. Die Geltendmachung von Unterhaltsforderungen im Adhäsionsverfahren sei zudem durchaus möglich.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Dabei nimmt sie im Wesentlichen auf den vorherigen Vortrag Bezug. Sie ergänzt, dass hinsichtlich der in einem Sonderband zur Akte befindlichen Kontounterlagen des Angeschuldigten die schutzwürdigen Interessen des Angeschuldigten in jedem Falle überwiegen würden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Sie ist statthaft gemäß § 304 Abs. 1 StPO. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu § 406e Abs. 5 S. 4 i. V. m. S. 1 StPO (näher OLG Naumburg NStZ 2011, 118). Danach ist die Entscheidung des Gerichts über die Gewährung der Akteneinsicht – nur – unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Ausweislich der staatsanwaltlichen Verfügung vom 18. Februar 2025 und auch angesichts der Anklageerhebung sind die Ermittlungen vorliegend abgeschlossen.
b) Die Beschwerde wurde zudem wirksam durch die anwaltlich vertretene Mutter des Beschwerdeführers, D. W., eingelegt.
Denn ihr wurde mit Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 2. Februar 2023 (Az.: 15 UF 129/21 [Bl. 15 ff. d.A.]) das alleinige Sorgerecht (gemäß § 1626 Abs. 1, 1671 Abs. 1 BGB) übertragen, sodass sie gemäß § 1629 Abs. 1 S. 1 BGB alleinvertretungsberechtigt ist.
b) Der antragstellende Sohn des Angeschuldigten ist zudem Verletzter.
Nach der Legaldefinition des § 373b Abs. 1 StPO ist dies derjenige, der durch die Tat, ihre Begehung unterstellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt worden ist oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat.
Durch die vorgeworfene (teilweise) Vorenthaltung des Kindesunterhalts – ihre Begehung unterstellt – ist die Deckung des Lebensbedarfs des unterhaltsberechtigten Sohnes vorliegend jedenfalls unmittelbar gefährdet; möglicherweise ist durch eine Einschränkung der angemessenen Lebensführung auch bereits ein Schaden eingetreten. Dabei handelt es sich um das Rechtsgut der hier angeklagten Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB. Diese soll nämlich in erster Linie die Individualinteressen gesetzlich Unterhaltsberechtigter vor konkreter Gefährdung des Lebensbedarfs schützen (BVerfG, Beschluss vom 17.01.1979 – 1 BvL 25/77 - juris; BGH, Beschluss vom 15.04.1975 – 5 StR 667/74, BGHSt 26, 111, 116).
2. Die Voraussetzungen der Akteneinsicht liegen hinsichtlich der Hauptakte vor, nicht jedoch hinsichtlich des Sonderbands (mit den Kontoauszügen des Angeschuldigten).
Nach § 406e Abs. 1 S. 1 und 2 StPO kann ein Rechtsanwalt für einen Verletzten die Akten einsehen, soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt, wobei eine Darlegung in den § 395 StPO genannten Fällen – also bei einer Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger – verzichtbar ist. Die Akteneinsicht ist gemäß § 406e Abs. 2 S. 1 StPO gleichwohl zu versagen, soweit der Einsicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten – bzw. hier: des Angeschuldigten – entgegenstehen.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht in die Hauptakte, dem auch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Angeschuldigten entgegenstehen (a). Der Einsicht in den Sonderband stehen hingegen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeschuldigten entgegen (b).
a) Der Beschwerdeführer hat sein berechtigtes Interesse, die Hauptakte einzusehen, dargelegt.
aa) Die Darlegung des berechtigten Interesses ist zunächst nicht gemäß § 406e Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 395 StPO entbehrlich.
Der Beschwerdeführer ist weder Nebenkläger noch zur Nebenklage befugt. Es liegt weder eine Katalogtat nach § 395 Abs. 1 StPO vor, noch handelt es sich um eine Tat im Sinne des § 395 Abs. 3 StPO. Nach § 395 Abs. 3 StPO ist ein Anschluss als Nebenkläger ausnahmsweise auch bei dem Vorwurf anderer (Nichtkatalog-)Straftaten möglich, sofern besondere Gründe dies gebieten, insbesondere im Falle besonders schwerer Tatfolgen, mithin, wenn beim Verletzten körperliche oder seelische Schäden mit einem gewissen Grad an Erheblichkeit bereits eingetreten oder zu erwarten sind (BGH Urt. v. 28.01.2021 – 3 StR 279/20, BeckRS 2021, 2810 Rn. 10). Dies kann vorliegend nicht angenommen werden. Nach den Umständen der vorgeworfenen Tat handelt es sich vielmehr um einen typischen und im Hinblick auf die Tatschwere und Schutzbedürftigkeit durchschnittlichen Fall einer Verletzung der Unterhaltspflicht.
bb) Ein berechtigtes Interesse wurde vorliegend hinreichend dargelegt.
(1) Die Generalklausel des berechtigten Interesses im Sinne des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO wurde im Gesetz bzw. den Gesetzesmaterialien nicht (legal-)definiert. Es wird lediglich zugrunde gelegt, dass „dessen Informationsbefugnisse grundsätzlich auch die Kenntnis des Akteninhalts umfassen müssen“ (BT-Drs. 10/5305, S. 17). Die Gesetzesbegründung adressiert lediglich die nachgelagerte Ebene der Schutzinteressen – normiert in § 406e Abs. 2 StPO – und bringt diesbezüglich zum Ausdruck, dass Belange des Beschuldigten und Dritter, aber auch das Interesse der Wahrheitsfindung und der Verfahrensökonomie, Berücksichtigung zu finden haben (BT-Drs. 10/5305, S. 18).
(2) In der Rechtsprechung wurden verschiedene Fallgruppen berechtigter Interessen anerkannt. Die Fallgruppen sind – soweit ersichtlich – allesamt Ausfluss des Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie der jeweils mit den Rechtsmitteln verfolgten Zwecke. Anerkannt ist demnach die Entscheidungsfindung über die Einleitung eines Adhäsionsverfahrens (§§ 403 ff. StPO) bzw. dessen Vorbereitung; gleiches gilt auch in Bezug auf Klageerzwingungsverfahren (§ 172 Abs. 2 StPO), Vorschaltbeschwerde (§ 172 Abs. 1 StPO) oder sonst der Geltendmachung und Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen (s. etwa Zabeck, in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 406e StPO, Rn. 4a m.w.N.).
(3) Diese Fallgruppen kommen vorliegend indes nicht näher in Betracht.
Zwar dürfte es im Grundsatz auch möglich sein, Ansprüche auf Kindesunterhalt im Wege des Adhäsionsverfahrens geltend zu machen. Dass Gegenstand eines Adhäsionsverfahren nach dem Wortlaut von § 403 S. 1 StPO ein „aus der Straftat erwachsene[r] vermögensrechtliche[r] Anspruch“ sein muss, dürfte dem insbesondere nicht entgegenstehen. Zwar könnte der Wortlaut – wie die Staatsanwaltschaft annimmt – im Sinne eines Zweischritts dahin verstanden werden, dass der vermögensrechtliche Anspruch der strafbegründenden Tathandlung nachgelagert sein muss, sodass die – hier wohl gegebene – vorherige Entstehung des (Unterhalts-)Anspruch bzw. zeitliche Koinzidenz von Tathandlung (Sich-Entziehen) und Anspruchsentstehung die Geltendmachung des Anspruchs im Adhäsionsverfahren ausschlösse. Berücksichtigt man indes den Sinn und Zweck des Adhäsionsverfahrens, der primär der Prozessökonomie und Entlastung der (Zivil-)Justiz sowie dem effektiven Opferschutz durch vereinfachte Anspruchsgeltendmachung, einer geringeren Belastung und der Kostenersparnis dient (Wenske, in: LR-StPO, 27. Aufl. 2022, vor § 403 StPO, Rn. 3 ff.), überzeugt ein solch restriktives Verständnis nicht. Durch das Zusammenfallen von Straftat und Anspruch oder der geringfügige zeitliche Vorlauf (bei einem Beruhen auf demselben Lebenssachverhalt) sind die Synergieeffekte vielmehr tendenziell gesteigert, jedenfalls vergleichbar, sodass der Gesetzeszweck gleichermaßen verwirklicht wird. Einem solch weiten Verständnis steht der Wortlaut („aus der Straftat erwachsen“) im Übrigen auch nicht entgegen, da die Formulierung auch dahingehend verstanden werden kann, dass ein – nicht zeitlich verstandener – Konnex zur Straftat und dem geschützten Rechtsgut bestehen müsse. Zumal im Strafverfahrensrecht Analogien – anders als im materiellen Strafrecht nach Art. 103 Abs. 2 GG – möglich sind und bei einem engen Verständnis vorliegend eine Regelungslücke vorläge, bezüglich der Planwidrigkeit und – wie dargelegt – eine vergleichbare Interessenlage anzunehmen wäre.
Ein Adhäsionsverfahren oder die Vorbereitung eines Zivilverfahrens auf Kindesunterhalt scheiden vorliegend jedoch gleichwohl als Anknüpfungspunkte für ein berechtigtes Interesse aus. Denn der Verletzte hat bereits rechtskräftig seine Unterhaltsansprüche geltend gemacht und einen vollstreckbaren Titel erlangt. Anhaltspunkte dafür, dass über den titulierten Anspruch hinaus – weitergehende – Ansprüche geltend gemacht werden könnten, bestehen nicht.
(4) Angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit der anwaltlich verfassten Strafanzeige des Beschwerdeführers ist sein Interesse die Ermittlungen und das bisherige gerichtliche Verfahren nachzuvollziehen und zu prüfen – auch aufgrund der Bedeutung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns, insbesondere der Justiz – als verständlich, mithin berechtigt im Sinne des § 406e Abs. 1 S. 1 StPO, anzusehen – zumal es auch im ureigenen Interesse der Justiz ist, den Anschein rechtswidrigen Handelns auszuräumen. Dies gilt jedenfalls ausnahmsweise in dem Falle – wie hier –, dass gegenläufige berechtigte Interessen praktisch ausgeschlossen werden können, keine – auch nur abstrakte – Gefahr für die Wahrheitserforschung, insbesondere Aufklärung im Rahmen einer bevorstehenden Hauptverhandlung, droht, das Begehren im zu gewährenden Umfang nicht missbräuchlich erscheint und die Einsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist.
(a) Der Begriff des berechtigten Interesses ist – über die in der Rechtsprechung bisher anerkannten Fallgruppen hinaus – weit zu verstehen. Erfasst sein können insbesondere Interessen tatsächlicher, ideeller oder wirtschaftlicher Art (OLG Hamburg wistra 2012, 397, 400; OLG Saarbrücken ZWH 2013, 204, 205; KG NStZ 2016, 438, 439; Schreiner, in MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 406e, Rn. 6). Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Gesetzeswortlaut inhaltlich neutral gefasst ist und auch systematische und historische Gesichtspunkte sowie der Sinn und Zweck der Vorschrift keinen Schluss auf eine inhaltliche Begrenzung der Interessen zulässt. Im Gegenteil deutet die Gesetzesbegründung, die über die Voraussetzung des berechtigten Interesses hinweggehend nur die entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen – auf der zweiten Ebene (§ 406e Abs. 2 StPO) – adressiert, darauf hin, dass die Anforderungen eher niedrigschwellig sind (Barton, in: Hilgendorf/Kudlich/Valerius, Handbuch des Strafrechts, 1. Aufl. 2023, § 65, Rn. 115; weitergehend Fahrner, NZV 2025, 251 der Verletzten im Wege richtlinienkonformer Auslegung grundsätzlich ein berechtigtes [Informations-]Interesse zuerkennt) und die Gesamtabwägung mit konfligierenden (individuellen und staatlichen) Interessen erst auf dieser zweiten Ebene zu verorten ist.
Der Begriff der berechtigten Interessen ist damit im Grundsatz als deckungsgleich mit dem legitimen Zweck im verfassungsrechtlichen Sinne anzusehen, mithin weit zu verstehen. Auch Genugtuungs- und Rehabilitierungsinteressen sind – nach den anerkannten Strafzwecken, wie auch aus den Auskunftsrechten in § 406d Abs. 1 StPO erkennbar – als berechtige (ideelle) Opferinteressen anzusehen (s. etwa Velten/Greco/Werkmeister, SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e StPO, Rn. 10, 11), die durch – die vorliegenden – Zweifel am Nachdruck und Effizienz der Ermittlungsführung beeinträchtigt sowie spiegelbildlich durch informationelle Teilhabe gestärkt werden können; die Auskunftsrechte gemäß § 406d StPO, den die Staatsanwaltschaft bereits nachgekommen ist, genügen nach der Interessenlage im vorliegenden Fall indes nicht, da sie die Zweifel an der Ermittlungsführung nicht auszuräumen vermögen.
(b) Nicht anzuerkennen sind primär Interessen, die der Rechtsordnung zuwider laufen (Wenske, in: LR-StPO, § 406e Rn 11), insbesondere einem Rechtmissbrauch, wie der Verfahrensverschleppung, der Zeugenbeeinflussung oder der Bloßstellung von Beschuldigten und Dritten, dienen. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall ist oder auch nur, dass die aktenkundigen Informationen zur Verwendung zu einem solchen Zwecke geeignet sein könnten, sind nicht ersichtlich. Es kann vor diesem Hintergrund insbesondere auch nicht angenommen werden, dass das vorgetragene Interesse lediglich vorgeschoben ist und dem Akteneinsichtsgesuch tatsächlich andere – illegitime – Interessen zugrunde liegen.
(c) Es ist insbesondere dann geboten keine allzu hohen Anforderungen an das berechtigte Interesse zu stellen, wenn durch die beantragte Akteneinsicht keinerlei (auch nur abstrakte) Gefahr für die Wahrheitsfindung (insbesondere durch Anpassung einer bevorstehenden Zeugenaussage) droht, die Akteneinsicht mit keinem besonderen Aufwand verbunden ist, keine (Geheimhaltungs-)Interessen des Beschuldigten oder Dritter berührt und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Intention des Einsichtsgesuchs ersichtlich sind.
(d) Das ist hier in Bezug auf die Hauptakte der Fall.
So ist es nicht ersichtlich und liegt den Umständen nach fern, dass die Anpassung der Zeugenaussage der Zeugin W. infolge Akteneinsicht eine Rolle für den Nachweis der angeklagten Tat spielen oder die gerichtliche Wahrheitsfindung sonst beeinträchtigen könnte. Vielmehr dürfte es entscheidend auf andere Ermittlungsergebnisse ankommen.
Auch ist die Akteneinsicht mit keinem hohen Aufwand verbunden, auch vor dem Hintergrund, dass die – der Akteneinsicht im Ergebnis nicht unterliegenden – Kontoinformationen bereits in einem Sonderband ausgelagert sind.
Andere Teile der Akte – abseits des Sonderbands – sind zudem nicht grundrechts-, insbesondere persönlichkeitsrechtssensibel und; vielmehr handelt es sich im Wesentlichen um die Perpetuierung des Ermittlungsverlaufs und die Schriftsätze des Rechtsbeistands der Verletzten selbst.
(5) Das berechtigte Interesse wurde auch hinreichend dargelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Unkenntnis vom Inhalt der Akte keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung zu stellen sind (vgl. OLG Köln NJOZ 2015, 740 Rn. 9 f.; LG Hamburg NZI 2019, 137; Burhoff/Eggers/Hirsch, in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, A, Rn. 357; Singelnstein, in: MüKo-StPO, 2. Aufl. 2024, § 475 Rn. 18 Velten, in: SK-StPO, 5. Aufl. 2020, § 406e Rn 17 f.). Der plausible Vortrag der Verletzten, dass der erhebliche Zeitablauf zwischen Strafanzeige und der Terminierung der Hauptverhandlung ihr unverständlich erscheint und sie eine Verschleppung oder Übervorteilung befürchtet, ist als ausreichend anzusehen, da sie keine weitergehende Kenntnis von den zugrundeliegenden Umständen hat.
cc) Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen (§ 406e Abs. 2 S. 1 StPO) stehen der Einsicht in die Hauptakte zudem nicht entgegen.
Nach sachgemäßem Verständnis ist dabei im Wege sorgfältiger Abwägung ein Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz, Verteidigungsinteressen, Wahrheitsfindung, Funktionsinteressen der Strafrechtspflege und dem legitimen, verfassungsrechtlich abzuleitenden Informationsanspruch des Verletzten zu finden (BGHSt 39, 112, 115).
Im Hinblick auf die Hauptakte ist vorliegend – wie bereits dargelegt – nicht ersichtlich, und auch seitens der Verteidigung in ihren Stellungnahmen nicht vorgetragen, welche Interessen, insbesondere aktenkundigen Daten zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung des Angeschuldigten gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, der Einsicht in die Hauptakte entgegenstehen könnten. Auch ist eine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung auch hinsichtlich § 406e Abs. 2 S. 2 StPO – wie ebenfalls bereits ausgeführt – oder anderer abwägungsbedürftiger Interessen nicht ersichtlich. Nicht anzuerkennen ist etwa ein – über die Gefahren der Wahrheitsfindung und der Effektivität der Strafverfolgung hinausgehendes – originäres Geheimhaltungsinteresse der Strafjustiz, die Geheimhaltung ist insofern kein Selbstzweck. Die Gewährung der Akteneinsicht geht zudem mit keiner besonderen Beanspruchung von Justizressourcen einher – auch angesichts der bereits erfolgten Auslagerung der Kontoinformationen des Angeschuldigten in einen Sonderband.
b) Bezüglich des Sonderbands mit den darin enthaltenen Kontoinformationen, insbesondere Kontoauszügen, besteht indes kein Recht auf Akteneinsicht.
aa) Es ist diesbezüglich bereits fraglich, ob ein berechtigtes Interesse besteht.
Ob bzw. inwieweit ein zivilrechtlicher Anspruch auf Auskunft besteht, ist – wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt – für das berechtigte Interesse in die Einsicht in eine Strafakte jedenfalls nicht maßgeblich, da dies in der Zuständigkeit der Zivil- oder Familiengerichte liegt, der nicht vorzugreifen ist.
bb) Der Einsicht in den Sonderband stehen jedenfalls überwiegende schutzwürdige Interessen entgegen.
Das Interesse der Angeschuldigten und der aus den Kontoauszügen zugleich ersichtlichen Überweisungsauftraggeber bzw. -empfänger ist schutzwürdig und überwiegt dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers.
Zu berücksichtigen ist dabei zunächst, dass mit der Akteneinsicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Vielzahl weiterer nicht betroffener Personen verkürzt würde, bezüglich derer Informationen über den Zeitpunkt, Höhe und Verwendungszweck der Transaktionen mit dem Beschwerdeführer bekannt würden.
Die Transaktionsinformationen stellen jedoch insbesondere gegenüber dem Angeschuldigten einen tiefgreifenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und auch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, da die Kenntnis der Daten – in ihrer Gesamtheit – ein Persönlichkeitsprofil zu zeichnen vermag, zudem Rückschlüsse auf Aktivitäten, Lebensgewohnheiten, Aufenthaltsorte, gegebenenfalls auch soziale Kontakte, den Gesundheitszustand und Ähnliches ermöglicht.
Das Interesse des Beschwerdeführers auf vollumfassende Information oder Überprüfung der staatlichen Aufklärung und Verfolgung hat demgegenüber zurückzustehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend gerade nicht als Neben- oder Adhäsionskläger angeschlossen hat und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür auch nicht vorliegen. Die für den Tatvorwurf maßgeblichen Informationen sind zudem auch aus der Hauptakte ersichtlich.
Angesichts der Sensibilität der im Sonderband enthaltenen (Konto-)Daten hat das Informationsinteresse des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund zurückzustehen, dass dieses bereits von Staatsanwaltschaft und Gericht auf eine etwaige Relevanz für den Tatvorwurf hin überprüft wurde und weitergehendes Interesse im Hinblick auf zivilrechtliche Ansprüche – über die titulierten Ansprüche hinaus – nicht ersichtlich ist; ein Recht auf vollständige eigene Überprüfung hat der Beschwerdeführer insofern nicht. Sollten etwaige zivil- oder familienrechtliche Auskunftsansprüche bestehen, liegt die Zuständigkeit dort.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nur in geringem Umfang unterliegt sowie des weiteren Umstands, dass er die Beschwerde mangels näherer Aktenkenntnis nicht sinnvoll beschränken konnte – da er spezifische Aktenteile nicht konkret benennen konnte –, entspricht es der Billigkeit die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendigen Auslagen in vollem Umfang der Staatskasse aufzuerlegen.
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