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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Zusätzliche Verfahrensgebühr, gezieltes Schweigen, Verfahrenseinstellung wegen Gesetzesänderung, § 24a StVG

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Stuttgart, Beschl. v. 11.12.2020- 20 Qs 20/24

Eigener Leitsatz:

1. Für ein Mitwirken an der Einstellung des Verfahrens kann es grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen/Beschuldigten sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann.
2. Erfolgt die endgültige Einstellung des Verfahrens jedoch vor der Hauptverhandlung unabhängig von dem Tätigwerden des Verteidigers, der dem Betroffenen den Rat zum gezielten Schweigen gegeben hat, durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf eine bevorstehende gesetzliche Änderung, sind die Anforderungen an ein Mitwirken an der Einstellung des Verfahrens durch das Tätigwerden des Verteidigers nicht erfüllt.


20 Qs 24/24

Landgericht Stuttgart

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen OWi

Hier: sofortige Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse

hat das Landgericht Stuttgart - 20. Große Strafkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, den Richter am Landgericht und den Richter am 11. Dezember 2024 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 26.07.2024 - Az. 6 OWi 341 Js 45972/24 - dahingehend abgeändert, dass die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 17.06.2024 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers B. statt auf bisher 818,13 € auf
nunmehr noch 608,69 € (in Worten: sechshundertacht 69/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit dem 17.06.2024 festgesetzt werden.
2. Der Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Die Vertreterin der Staatskasse greift mit der sofortigen Beschwerde vom 31.07.2024 die Festsetzung der zusätzlichen Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG in Höhe von 176,00 EUR und die darauf entfallende Umsatzsteuerpauschale Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 33,44 EUR zugunsten des Wahlverteidigers Rechtsanwalt B. in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 27.06.2024 - Az. 6 OWi 341 Js 4597/24 an.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG nicht entstanden sei, da das Verfahren nicht durch die anwaltliche Mitwirkung des Wahlverteidigers eingestellt worden sei. Ein Fall des gezielten Schweigens liege nicht vor, da die Rechtslage eindeutig und der Ausgang des Verfahrens nicht offen gewesen sei, vgl. Art. 13 CanG, Art. 316p, 313 EGStGB.

Dem Kostenfestsetzungsverfahren ging ein Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen G. wegen Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen, 2,9 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum, gemäß §§ 24a Abs.2, Abs.3, 25 StVG in der Fassung vom 05.12.2014 voraus. Das Amtsgericht Ludwigsburg stellte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 13.06.2024 das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein und legte die notwendigen Auslagen des Gerichts und des Betroffenen der Staatskasse auf, nachdem der Bundestag am 05.06.2024 das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit einem höheren in § 24a StVG geregelten Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr verabschiedete. Der Bundesrat hatte zu diesem Zeitpunkt dem Gesetz noch nicht zugestimmt.

Bezüglich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die auf die Festsetzung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG beschränkte gemäß §§ 46 OWiG, 464b StPO, 104 Abs.3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 3 RPflG zulässige sofortige Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse hat in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung entspricht nicht der Sach- und Rechtslage. Die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG wird ausgelöst, wenn durch anwaltliches Mitwirken das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde eingestellt oder die Durchführung der Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dabei muss das Mitwirken auf das Ziel einer Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung gerichtet sein und diese fördern (BGH NJW 2009, 268). Zwar ist keine für die Einstellung ursächliche Tätigkeit erforderlich, es muss aber der eigenständige Beitrag die Einstellung zumindest irgendwie in quantitativer und qualitativer Hinsicht fördern (BGH NJW 2009, 268). Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Wahlverteidiger hat sich für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 22.05.2024, beim Amtsgericht Ludwigsburg eingegangen am 23.05.2024, dahingehend eingelassen, dass dieser zwar das Fahrzeug geführt habe, aber weitere Angaben zur Sache nicht mache. Insoweit liegt ein gezieltes Schweigen zum Vorwurf der Teilnahme im Straßenverkehr unter Einfluss berauschender Substanzen vor. In Bußgeldsachen kann für ein Mitwirken zwar grundsätzlich ausreichen, dass der Verteidiger seinem Mandanten zum Schweigen rät und damit die Ahndung nicht auf die Einlassung des Betroffenen sondern nur auf die übrigen zur Verfügung stehenden Beweismittel gestützt werden kann (Burhoff in Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 5115 Rn.6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Rat zu gezieltem Schweigen dann aber nicht aus, wenn unabhängig von der Einlassung des Betroffenen offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben kann (vgl. BGH NJW 2011, 1605). Zwar ist der Ausgang des Verfahrens hier nicht offenkundig, da der neue erhöhte Tetrahydrocannabiol-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum im Straßenverkehr noch nicht in Kraft getreten war und daher eine Anwendung des neuen Grenzwertes auch noch nicht zwingend war. Deshalb stellte das Amtsgericht Ludwigsburg das Verfahren in eigenem Ermessen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 47 Abs. 2 OWiG und nicht nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 170 Abs. 2 StPO ein. Allerdings kann das gezielte Schweigen vorliegend nicht zur Auslösung der Erledigungsgebühr nach Nr. 5115 VV RVG führen, da es in diesem Fall nicht geeignet gewesen ist, die Entbehrlichkeit der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zu fördern. Die endgültige Einstellung des Verfahrens vor der Hauptverhandlung erfolgte völlig unabhängig von dem Tätigwerden des Wahlverteidigers durch eine Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die bevorstehende gesetzliche Änderung des Tetrahydrocannabiol-Grenzwertes, so dass die Anforderungen an ein Mitwirken durch das Tätigwerden des Wahlverteidigers nicht erfüllt wurden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO analog.


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