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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Anfangsverdacht, Ermessen des Ermittlungsrichters

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 27.11.2025 - E 17 Qs 60/25

Eigener Leitsatz:

1. Wird dem Beschuldigten zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers im laufenden Ermittlungsverfahren ein Verbrechen zur Last gelegt, begründet dieser Umstand einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
2. Über den Beiordnungsantrag des Beschuldigten ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich zu entscheiden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Einer Überzeugung des Ermittlungsrichters, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedarf es nicht.
3. Die Ausnahmeregelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO kann nicht analog auf andere Fälle als in die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts angewendet werden.
4. Die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.


E 17 Qs 60/25

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:


wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

hier: sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers ergeht am 27.11.2025

durch das Landgericht Dresden – 17. Große Strafkammer als Beschwerdekammer – nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die sofortige Beschwerde des vormals Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungsrichter - vom 22.10.2025 (Az. E 272 Gs 5559/25) aufgehoben.
2. Dem vormalig Beschuldigten wird Rechtsanwalt pp. - rückwirkend - als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Dresden führte gegen den vormals Beschuldigten - und hiesigen Beschwerdeführer - ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2025 telefonisch der Tatvorwurf eröffnet und ein Termin zur Beschuldigtenvernehmung am 10.11.2025 vereinbart.

Mit Schriftsatz vom 09.10.2025 zeigte Rechtsanwalt pp. die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2025 lehnte das Amtsgericht Dresden den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ab, da die Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß § 140 Abs. 1 StPO nicht vorlägen. Ihm werde lediglich formell der Vorwurf eines Verbrechens gemacht. Jedoch lägen nach Überzeugung des Gerichtes keinerlei belastbare Ansatzpunkte vor, die im erforderlichen Maße einen hinreichenden Verdacht begründen könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 22.10.2025 (Bl. 72 f.) Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit der durch Rechtsanwalt pp. am 06.11.2025 erhobenen sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird im Schriftsatz die Auffassung vertreten, dass gegen den Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens ermittelt werde. Die Ausführungen des Amtsgerichts Dresden seien zwar inhaltlich nachvollziehbar, aber ohne Belang. Maßgeblich sei allein der formelle Status als Beschuldigter. Ein Ermessen oder Beurteilungsspielraum des Ermittlungsrichters sei nicht eröffnet.

Das Ermittlungsverfahren wurde durch staatsanwaltliche Verfügung vom 18.11.2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Weiterhin hat die Staatsanwaltschaft mit einer weiteren Verfügung vom 20.11.2025 beantragt, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 22.10.2025 kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die gemäß § 142 Abs. 7 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt.

Gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist sie binnen einer Woche einzulegen, wobei die Frist mit Bekanntmachung der Entscheidung nach § 35 StPO zu laufen beginnt. In der Akte befindet sich kein Nachweis über die Zustellung des Beschlusses an Rechtsanwalt Feilitzsch. Darüber hinaus konnte nicht nachvollzogen werden, ob er tatsächlich elektronisch übermittelt oder gegebenenfalls wegen Problemen bei der elektronischen Übersendung auf dem Postweg verschickt wurde. Infolgedessen wird zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer fristgemäßen Einlegung des Rechtsmittels ausgegangen.

2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Da das Ermittlungsverfahren gegen den vormaligen Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, konnte die Beiordnung nur rückwirkend erfolgen. Eine rückwirkende Bestellung ist ausnahmsweise jedenfalls dann vorzunehmen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und eine rechtzeitige Entscheidung unterblieben ist.

So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Ermittlungsverfahren am 09.10.2025 lag dem Beschwerdeführer mit dem Tatvorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB ein Verbrechen zur Last. Dieser Umstand begründet einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Dem seinerzeit Beschuldigten wurde überdies der Tatvorwurf telefonisch bekannt gemacht. Über den Beiordnungsantrag wurde entgegen § 141 Abs. 1 StPO nicht unverzüglich entschieden. Zwar muss eine Beiordnung nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Dabei steht dem Ermittlungsrichter weder ein Beurteilungsspielraum noch ein Ermessen zu. Infolgedessen hätte die Pflichtverteidigerbestellung bereits am 22.10.2025 erfolgen müssen. Einer Überzeugung des Amtsgerichts Dresden, ob tatsächlich ein Anfangsverdacht vorliegt, bedurfte es dementsprechend nicht.

Eine Beiordnung konnte auch nicht aufgrund § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO unterbleiben. Diese Ausnahmeregelung nimmt bereits systematisch nur Bezug auf die in § 141 Abs. 2 StPO normierte Verpflichtung zur Beiordnung von Amts wegen, d. h. ohne bzw. unabhängig vom Vorliegen eines entsprechenden Antrages des Beschuldigten. Darauf deutet bereits der Gesetzeswortlaut (“... wenn beabsichtigt ist ...“) der naturgemäß nur aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Rahmen der sie treffenden Amtspflicht beantwortet werden kann. Aus diesem Grund scheidet auch eine analoge Anwendung der Norm auf alle Fälle der Beiordnung auf Antrag des Beschuldigten aus, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat, da insoweit keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Denn die wirksame Ausübung des Antragsrechts des Beschuldigten würde insoweit unter den Vorbehalt einer Entscheidung der Staatsanwaltschaft gestellt, die außerhalb der Kenntnis und Einflussnahme des Beschuldigten liegt. Dies würde der beabsichtigten Stärkung seiner Rechtsstellung durch das Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung vom 10.10.2019 zuwiderlaufen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.


Einsender: RA M. Feilitzsch, Dresden

Anmerkung:


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