Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg Beschl. v. 21.11.2025 - 21 Qs 45/25
Eigener Leitsatz:
1. Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist.
2. Kann gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, für ihre verspätete Zuarbeit der für die Bestellung maßgeblichen Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann, so dass die Bestellung des Pflichtverteidigers erst im Beschwerdeverfahren erfolgt, ist eine Freihaltung der Beschuldigten von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.
Landgericht Magdeburg
21 Qs 45/25
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wohnhaft:
wegen Diebstahls
hat die 1. Strafkammer – Beschwerdekammer – des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 21. November 2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten werden der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 25.08.2025 (Az. 5 Gs 1786/25) aufgehoben und ihr Rechtsanwalt pp. als notwendiger Verteidiger beigeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg ermittelt gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts von zwei Fällen des (Laden-)Diebstahls, begangen am 05.03.2025 und 08.03.2025, jeweils im E-Center, pp. über Waren im Wert von 51,93 € bzw. 111,19 €.
Mit Schriftsätzen ihres Verteidigers vom 30.07.2025 hat die Beschuldigte in den beiden – von der Polizei zunächst getrennt geführten – Verfahren jeweils seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügung vom 19.08.2025 miteinander verbunden.
Mit Beschluss vom 25.08.2025 (Az. 5 Gs 1786/25), der Beschuldigten zugestellt mit Zustellungsurkunde am 28.08.2025, hat das Amtsgericht Magdeburg ihren Beiordnungsantrag abgelehnt.
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 01.09.2025, eingegangen bei Gericht per EGVP am selben Tage, hat die Beschuldigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.08.2025 eingelegt. Zur Begründung hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 08.10.2025 ausgeführt, dass die Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen könne. Sie leide an geistigen und kognitiven Einschränkungen, sei funktionale Analphabetin und besitze einen GdB von 80 wegen geistiger Behinderung. Sie stehe unter rechtlicher Betreuung. Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 hat er Abschriften des Schwerbehindertenausweises der Beschuldigten, welcher den vorgetragenen GdB ausweist, sowie des Beschlusses des Amtsgerichts – Betreuungsgerichts – Aschersleben vom 12.03.2025 (Az. 8 XVII 9/24 (AS)) vorgelegt. Aus dem Beschluss ergibt sich für die Beschuldigte die Bestellung einer Betreuerin für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge sowie Rechts- /Antrags- und Behördenangelegenheiten.
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat mit Verfügung vom 29.10.2025 beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg „vom 02.09.2025“ – gemeint: vom 25.08.2025 – aufzuheben und der Beschuldigten Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beizuordnen.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO zulässig und begründet.
Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor, weil ersichtlich ist, dass die Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.
Eine Pflichtverteidigerbestellung ist in der Regel erforderlich, wenn einem Beschuldigten ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der „Vertretung gegenüber Behörden“ bestellt worden ist (KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2021, Az. (2) 161 Ss 153/21 (35/21); vgl. auch OLG Naumburg, Beschluss vom 21.10.2016, Az. 2 Ws (s) 16/16; Beschluss der Kammer vom 23.08.2017, Az. 21 Qs 54/17, alle zitiert nach juris). Entsprechend liegt der Fall hier. Die Bestellung der Betreuerin insbesondere für den Aufgabenkreis der Rechtsangelegenheiten zeigt, dass die Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich in einem Strafverfahren selbst zu verteidigen.
Die erforderliche Beiordnung von Rechtsanwalt pp. hatte die Kammer gemäß § 309 Abs. 2 StPO selbst vorzunehmen.
Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen folgt aus einer analogen Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Obgleich der Verteidiger die zum Erfolg der sofortigen Beschwerde führenden Umstände erst im Beschwerdeverfahren vorgetragen und belegt hat, hat die Kammer auch die notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Zwar kommt in einem solchen Fall ein Absehen hiervon in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 3 Nr. 1 StPO in Betracht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.04.1988, Az. 2 Ws 6/88, zitiert nach juris). Im Rahmen ihres Ermessens hat die Kammer jedoch maßgeblich berücksichtigt, dass gerade die geistige Behinderung der Beschuldigten, welche zu der Unfähigkeit sich selbst sachgerecht zu verteidigen führt, naheliegend für ihre verspätete Zuarbeit der entsprechenden Angaben und Unterlagen an den Verteidiger zumindest mitverantwortlich gewesen sein kann. Um sie nicht ihrer Behinderung wegen zu benachteiligen, war deshalb ihre Freihaltung von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens geboten.
Einsender: RA V. Römer, Aschersleben
Anmerkung: