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Entscheidungen

OWi

Vorschriftswidrige Nutzung eines Mobiltelefons, Nachweis, Monocam-Überwachung, Beweisverwertungsverbot

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2025 - 2 ORbs 31 SsRs 158/23

Eigener Leitsatz:

Zum Nachweis einer vorschriftswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs kann nicht auf die durch die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam"-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge gewonnenen Erkenntnisse zurückgegriffen werden.


2 ORbs 31 SsRs 158/23

Oberlandesgericht Koblenz

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen vorschriftswidriger Nutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs

hier: Antrag des Betroffenen auf Zulassung seiner Rechtsbeschwerde, Rechtsbeschwerde

hat der 2. Strafsenat - 2. Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch zu 1 durch pp. als Einzelrichter, zu 2 bis 3. durch pp. am 10. Oktober 2025 beschlossen:

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts -Bußgeldrichter - Trier vom 2. März 2023 wird zugelassen. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das vorgenannte Urteil auf-gehoben; dabei haben die Urteilsfeststellungen Bestand. Der Betroffene wird freigesprochen.
3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

1. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Trier vom 2. März 2023 wegen vorsätzlicher rechtswidriger Benutzung eines elektronischen Kommunikationsgerätes beim Führen eines Fahrzeugs (§ 23 Abs. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO, § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 StVG) zu einer Geldbuße von 140 € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Nach den Feststellungen zum Schuldspruch befuhr der Betroffene am 15. August 2022 die Bundesautobahn A 602 in Fahrtrichtung Trier. Hierbei hielt er ein Mobiltelefon in der rechten Hand und nutzte das Gerät. Der Verkehrsverstoß wurde festgestellt bei einer Kontrolle unter Nutzung eines durch die Ordnungsbehörde eingesetzten Überwachungssystems „MonoCam".

b) Zur Funktionsweise der „MonoCam" teilt das amtsgerichtliche Urteil Folgendes mit (UA S. 2 ff.):

„Die MonoCam erfasst mit einer Kamera einen Fahrbahnausschnitt in einem sog. Fenster und überträgt in Echtzeit die durch dieses Fenster durchfahrenden Fahr-zeuge auf einen auswärtigen Laptop. Dieser Livestream ist entsprechend durch das Auswertepersonal einzusehen. Eine künstliche Intelligenz-Software (im Folgenden: KI-Software) analysiert und bewertet den Livestream. Das System sucht mittels KI-Software zunächst nach dem Kennzeichen des Fahrzeuges. In einem weiteren Schritt erfolgt eine automatische Erfassung der Windschutzscheibe so-wie mittels Mustererkennung eine Suche nach einem möglichen elektronischen Gerät ausschließlich im Bereich des Fahrzeugführers. Andere Fahrzeuginsassen werden systemseitig geschwärzt und somit nicht erfasst. Durch das System wird - neben einem elektronischen Gerät, bspw. einem Mobiltelefon oder Tablet -auch eine entsprechende Handbewegung bzw. Handhaltung bewertet. Erst wenn die KI-Software sowohl ein Mobiltelefon als auch eine entsprechende Handbewegung bzw. Handhaltung erkennt, wird ein potentieller Treffer generiert und in Form eines Lichtbildes gespeichert. Nur mit dieser Verfahrensweise werden potentielle Treffer generiert. Die Software benötigt dazu eine gewisse Zeit vom Beginn der Erfassung bis zur Prüfung und Bewertung hinsichtlich eines möglichen Verstoßes. Die tatsächliche Dauer dieser „technischen Sekunde" lässt sich aufgrund ihrer Kürze technisch nicht bestimmen. (...)

Alle potentiellen Treffer werden dann unmittelbar vor Ort durch das Auswertepersonal bewertet. Die Datenspeicherung potentieller Trefferfälle erfolgt ausschließlich lokal auf den Auswertelaptop. Vor Ort erfolgt eine unmittelbare Bewertung des systemseitig generierten Trefferfalles durch die Kontrollkräfte im Vier-Augen-Prinzip. Wird durch die Kontrollkräfte ein Verstoß verifiziert, wird dieser als Treffer gespeichert. Kann kein klarer Verstoß festgestellt werden, wird der Treffer vor Ort unmittelbar gelöscht. Damit bleiben nur bestätigte Trefferfälle gespeichert. Nach Abschluss der Kontrolle werden die bestätigten Treffer auf einen gesicherten USB-Stick gespeichert. Mit Abmeldung vom Auswertelaptop verbleiben keinerlei personenbezogene Daten auf dem Laptop. (...) Die Software auf dem Auswertelaptop arbeitet ausschließlich lokal. Es besteht während der Kontrolltätigkeit zu keiner Zeit eine Verbindung zu anderen Netzwerken (wie bspw. zum Internet)."

Das Urteil teilt ferner mit, dass vor dem Einsatz des Systems der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz einem Einsatz des Systems unter der Bedingung zugestimmt habe, dass eine sofortige Löschung unberechtigter Verdachtsfälle vor Ort erfolgte und ein Hinweisschild angebracht werde. Vor der Kontrollstelle sei dementsprechend ein Schild mit der Aufschrift „Handyüberwachung" aufgestellt gewesen (UA S. 19). Dieses habe der Betroffene bei Beachtung der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen.

c) Der Betroffene räumte im gerichtlichen Verfahren seine Fahrereigenschaft ein. Zur Sache machte er im Übrigen keine Angaben. Das Amtsgericht stützt sich zum Nachweis des Tatvor-wurfs der verkehrsordnungswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons maßgeblich auf das von dem System „MonoCam" auf die festgestellte Weise erzeugte Lichtbild von dem Betroffenen, welches die Benutzung zeige. Die Funktionsweise des MonoCam-Systems leitet es aus der Funktionsbeschreibung des Gerätes, seine Nutzung und Bedienung im konkreten Fall aus einem Kontrollprotokoll her (UA S. 4 f.).

d) In dem angefochtenen Urteil begründet das Amtsgericht des Weiteren eingehend, warum es das mittels des Systems gefertigte Lichtbild entgegen einem erhobenen Widerspruch des Betroffenen zu Beweiszwecken für verwertbar hält (UA S. 5 ff.). Dabei legt es zunächst dar, dass die Erfassung des Kennzeichens und des Fahrzeugführers im Rahmen des Livestreams der „Monocam" einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, indem personenbezogene Daten ziel- und zweckgerichtet generiert und ausgewertet werden. Hiernach führt es aus, dass es an einer - grundsätzlich möglichen - Beschränkung des Grundrechtes durch eine den Anlass, Zweck und die Grenzen des Eingriffs festlegenden gesetzlichen Grundlage fehle, so dass ein Beweiserhebungsverbot bestanden habe.

Das Amtsgericht legt sodann dar, dass eine endgültige Speicherung der Bildaufnahme erst und nur dann erfolge, wenn die KI-Software im Rahmen der automatischen Livestream-Auswertung einen Anfangsverdacht für eine Verkehrsordnungswidrigkeit in Form einer rechtswidrigen Benutzung eines Kommunikationsgerätes festgestellt habe. Für die insoweit vorgenommene Datenspeicherung in Form der angefertigten Bildaufnahme bestehe eine Rechtsgrundlage nach § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.

Abschließend bewertet das Amtsgericht die prozessuale Lage dahin, dass trotz Fehler in der Beweiserhebung der Datenerfassung kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Zwar sei umstritten, inwieweit eine Fernwirkung hinsichtlich unverwertbarer Tatsachen bestehe; eine solche Wirkung sein im Interesse einer effektiven Strafverfolgung aber grundsätzlich nicht anzunehmen. Dies könne jedoch dahinstehen, da bereits die der Fertigung des Lichtbildes vorangehende Datenerfassung des „MonoCam"-Systems keinem Beweisverwertungsverbot unterliege. Es bestehe kein Rechtssatz des Inhaltes, dass im Falle einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der Beweise stets unzulässig wäre. Vielmehr sei die Frage, ob ein auf rechtswidrige Weise er-langtes Beweismittel zu Lasten eines Betroffenen verwertet werden dürfe, nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Eine Unverwertbarkeit sei nur ausnahmsweise aus übergeordneten gewichtigen Gesichtspunkten im Einzelfall anzunehmen, insbesondere bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen würden. In seiner sodann vorgenommenen Abwägung gelangt das Amtsgericht zu dem Ergebnis, dass es sich vorliegend um keinen derartigen Fall handele. Dabei zieht es insbesondere die hohe Bedeutung der Sicherheit im Straßenverkehr und die von potentiellen Handyverstößen ausgehende erhebliche Gefahr heran, weiterhin, dass die Rechtswidrigkeit der Maßnahme sich für die Polizeibehörde nicht evident aufdrängen musste. Insbesondere sei der Datenschutzbeauftragte des Landes Rheinland-Pfalz eingeschaltet gewesen und habe einem Pilotbetrieb zugestimmt (UA S. 6 - 19).

2. Gegen das am 2. März 2023 verkündete Urteil hat der Betroffene durch seinen Verteidiger am 8. März 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (BI. 91 VH). Nach Zustellung des Urteils am 14. April 2023 (BI. 120 VH) hat er am 15. Mai 2023 den Zulassungsantrag sowie die zugleich erhobene Rechtsbeschwerde begründet. Er beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts und erhebt - näher ausgeführt - eine Verfahrensrüge unter Behauptung eines Verstoßes gegen ein Verwertungsverbot im Hinblick auf das von dem Messsystem „MonoCam" generierte und von dem Amtsgericht zum Beleg des Tatvorwurfs herangezogene Lichtbild.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit am 12. September 2023 eingegangener Antragsschrift vom 8. September 2023 darauf angetragen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, das Rechtsmittel indes aus den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Der Einzelrichter des Senats sieht eine Veranlassung, das angefochtene Urteil einer Überprüfung zur Fortbildung des Rechts zu unterziehen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 OWiG), sowohl in sachlich-rechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere auf welcher gesetzlichen Grundlage der Einsatz des zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Systems „MonoCam" erfolgen kann, und welche Folgen sich aus einer möglicherweise fehlenden Ermächtigungsgrundlage ergeben, betrifft sowohl die Anwendung sachlichen Rechtes als auch - in Bezug auf die für die Annahme eines möglichen Verwertungsverbotes maßgeblichen Verfahrensumstände - Verfahrensfragen (vgl. zum jeweiligen Prüfungsgegenstand BGHSt 51, 285, Rdn. 13 ff.). Obergerichtliche Entscheidungen liegen hierzu noch nicht vor. Aus denselben Gründen war die Sache sodann gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Bußgeldsenat zu übertragen.

Die Rechtsbeschwerde erzielt umfänglich Erfolg. Sie führt wegen eines Verfahrensmangels zur Aufhebung des Schuld- und Rechtsfolgenausspruches des angefochtenen Urteils. Auf Grundlage der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen hat der Senat nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Sachentscheidung getroffen und auf einen Freispruch des Betroffenen erkannt.

1. Die auf ein Beweisverwertungsverbot abzielende Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Dabei kann offenbleiben, ob die Darlegungen im Rahmen der Rechtsbeschwerde den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht gerecht werden. Denn jedenfalls in Zusammenschau mit den - durch die parallel erhobene Sachrüge der Kenntnis des Senats unterliegenden - Ausführungen in dem angefochtenen Urteil sind alle maßgeblichen, für die Beurteilung der Rüge erforderlichen Tatsachen mitgeteilt. Der Betroffene hat der Verwertung des Mess- und Erfassungsbildes auch in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen und dies mit seiner Rechtsbeschwerde vorgetragen.

2. Die Rüge erzielt auch Erfolg.

a) Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch das „MonoCam"-System in Form einer Aufnahme, Zwischenspeicherung und Auswertung von Bildaufnahmen des Kennzeichens und des Fahrzeugführers vorbeifahrender Kraftfahrzeuge stellt jedenfalls im Tatzeitpunkt mangels einer gesetzlichen Grundlage eine rechtswidrige Beweiserhebung dar.

aa) Das Amtsgericht ist zutreffend davon gegangen, dass es sich bei der Erfassung des Kenn-zeichens und des Fahrzeugführers sowie bei der anschließend durch die KI-Software vorgenommenen Fahrzeuginnenraumauswertung um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Fahrzeugführer aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt. Das Recht umfasst die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen (stdRspr. seit BVerfGE 65, 1, 42 f.; s. etwa BVerfGE 150, 244; BVerfG NJW 2017, 466, 267; Beschlüsse vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08, und vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 142/15 [jeweils juris]). Die Suche, Erfassung, Analyse und damit verbundene - wenngleich flüchtige - Speicherung des Fahrzeug- und Fahrerbildes, durch die der Lebensvorgang erhoben und in einer zu Beweiszwecken geeigneten Weise aufbereitet wird, erfüllt diese Voraussetzungen.

Die Eingriffsqualität entfällt weder dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen Raum erhoben wurden, noch dadurch, dass die Daten von eines Verkehrsverstoßes unverdächtigen Verkehrsteilnehmern einer unmittelbaren Löschung unterliegen. Denn die erhobenen Daten werden insgesamt verfügbar gemacht und im Hinblick auf ihre Beweiserheblichkeit ausgewertet. Es liegt damit kein Fall vor, in dem Daten ungezielt und nur technikbedingt miterfasst, sodann aber ohne weiteren Erkenntnisgewinn anonym und spurenlos wieder gelöscht werden, sodass eine Eingriffsqualität verneint werden könnte (vgl. BVerfGE 115, 320, 343; BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08, Rdn. 16 [juris]).

bb) Zwar ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einer Einschränkung bereits im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und in verhältnismäßiger Wei-se Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs spezifisch festlegt (BVerfG 65, 1, 44; 155, 119; BVerfG NJW 2009, 3293). Wie bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung im Einzelnen dargetan hat, besteht eine derartige Rechtsgrundlage indes vorliegend nicht.

Strafprozessuale Eingriffsgrundlagen wie § 81b, § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 163b Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG scheiden aus, da sie zumindest den Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit voraussetzen, deren weiterer Aufklärung die Maßnahme dienen soll (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2010, 263). Hieran fehlt es jedoch; vielmehr werden die Daten der Verkehrsteilnehmer anlass- und unterschiedslos, damit verdachtsunabhängig erhoben. Sie dienen der allein vorsorglichen Ermittlung, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. In den „Trefferfällen" besteht zwar eine Verdachtslage. Diese liegt jedoch nicht vor der, sondern erst durch die Maßnahme vor; die grundrechtsrelevante Datenerhebung ist zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt.

Vorschriften des Gefahrenabwehrsrechts vermögen den Eingriff ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu Schäler NZV 2022, 553; Roggan NZV 2023, 145). Im Einklang mit der Auffassung des Amtsgerichts schließt der Senat eine Anwendung von § 33 Abs. 1 Satz 1 POG RLP mangels einer gegenwärtigen Gefahr und angesichts des über eine Kennzeichenerfassung hinausgehenden Eingriffs aus, eine Anwendung von § 30 Abs. 1 Satz 1 POG RLP in Ermangelung einer - wie von der Vorschrift vorausgesetzt - im Einzelfall bestehenden konkreten Gefahrenlage, welcher anlassbezogen begegnet werden soll. Der Senat tritt dem Amtsgericht auch insoweit bei, als die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 29 POG RLP angesichts der Eingrifftstiefe einer allgemeinen bildlichen Erhebung von Kennzeichen und Fahrzeugführern ohne konkrete Festlegung von Anlass, Umfang, Zweck und Verwendung der erhobenen Daten und die durchgeführten Kontrollen nicht zu rechtfertigen vermag, zumal nach der Subsidiaritätsklausel in § 29 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 POG RLP zudem ein Vorrang der spezielleren Vorschriften der §§ 30 ff. POG RLP besteht. Für eine Anwendung von § 9 POG RLP ermangelt es einer konkreten Gefahr, die nicht bereits in der allgemeinen Gefährlichkeit des Straßenverkehrs erblickt werden kann; eine besondere Gefahrlage durch Benutzung mobiler Endgeräte am Steuer besteht bei einem willkürlich herausgegriffenen Verkehrsteilnehmer gerade nicht. Zu Recht hat das Amtsgericht in seinem - insgesamt sehr sorgfältig abgesetzten - Urteil schließlich auch eine unvorhergesehene Gefahrensituation, derer bis zu einer gesonderten gesetzlichen Regelung durch Rückgriff auf polizeirechtliche Generalklauseln begegnet werden müsste (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2012 - 1 BvR 22712 [juris]), oder die Notwendigkeit der Beibehaltung einer als gesetzwidrig erkannten behördlichen Handhabung für eine Übergangszeit zur Aufrechterhaltung staatlicher Funktionsfähigkeit (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 [juris]) ausgeschlossen, da die Voraussetzungen beider Fallgruppen für das vorliegende, nur einer effektiveren Verkehrs-kontrolle dienende Pilotprojekt offensichtlich nicht vorliegen.

b) Aus dem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten und im zugrunde liegenden Verfahren als Beweismittel verwendeten Lichtbildes.

aa) Der Senat hält nach der in dem angefochtenen Urteil beschriebenen Funktionsweise des Überwachungssystems dafür, dass es sich bei den ursprünglich von dem Betroffenen und seinem Fahrzeug generierten Daten sowie der letztendlich gespeicherten Bilddatei um das identische Beweismittel handelt. Nach der digitalen Aufzeichnung des Verkehrsflusses und der dabei vorgenommenen Fokussierung auf einzelne vorbeifahrende Fahrzeuge und den Fahrzeuginnenraum wird das gewonnene Bild von der Software des Gerätes auf Anhaltspunkte für einen möglichen Verkehrsverstoß analysiert. Hiermit geht notwendigerweise - wie auch von dem Amtsgericht ausdrücklich festgestellt (UA S. 3) - eine zumindest kurzzeitige Zwischenspeicherung einher. Das Ergebnis des Analysevorgangs hat im Falle eines „Treffers" zur Folge, dass die bereits vorliegenden und - zunächst nur vorübergehend - festgehaltenen Daten nunmehr dauerhaft als Bilddatei gespeichert und einer Bewertung durch die eingesetzten Kontrollkräfte unterzogen werden. In rechtlicher Hinsicht führt dies zu der Frage, ob aus der rechtswidrigen Beweiserhebung im Hinblick auf das nämliche Beweismittel ein Verwertungsverbot folgt.

bb) Nach den im Bußgeldverfahren nach § 46 Abs. 1 OWiG anwendbaren allgemeinen strafprozessualen Grundsätzen zieht ein Beweiserhebungsverbot nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot nach sich. Maßgeblich ist eine Betrachtung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Dabei ist ein Beweisverwertungsverbot nur ausnahmsweise aus wichtigen Gründen anzunehmen, da es den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, als eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrens- und Ordnungswidrigkeitenrechts einschränkt. Beeinflusst wird das Ergebnis der Abwägung einerseits durch das Ausmaß des staatlichen Aufklärungsinteresses, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Tat bestimmt wird, und andererseits des Gewichts des in Rede stehenden Verfahrensverstoßes, der sich auch danach bemisst, ob die staatlichen Ermittlungsorgane den Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben. Ein Beweisverwertungsverbot kann daher insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten sein. Zudem darf eine Verwertbarkeit von Informationen, die unter Verstoß gegen Rechtsvorschriften gewonnen wurden, nicht bejaht werden, wenn dies zu einer Begünstigung rechtswidriger Beweiserhebungen führen würde (stdRspr, vgl. aus jüngerer Zeit BGHSt 67, 29; BGH NStZ-RR 2025, 155).

cc) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, setzt sich das Beweiserhebungsverbot im vorliegenden Fall in einem Beweisverwertungsverbot fort.

Zwar ist die Eingriffsrelevanz und -tiefe durch die einmalige Datenverarbeitung des Kennzeichens und Bildes des Fahrzeugführers im Sinne einer Momentaufnahme eines individuellen Lebensvorgangs bei isolierter Betrachtung des Erhebungsvorganges nicht hoch. Sie gewinnt jedoch in einer Gesamtschau des Einsatzes des Erhebungssystems, welchem der Charakter einer anlasslosen Massenüberwachung eines Verkehrsgeschehens zukommt, an Bedeutung und Schwere. Die durchgeführte Erfassung, Speicherung und Verarbeitung des Kennzeichens und des Bildes des Fahrzeugführers hat in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einer unbestimmten, nur vom Zufall abhängigen Vielzahl von Verkehrsteilnehmern eingegriffen.

Die Taten, zu deren Aufklärung die Beweise in der festgestellten, zu beanstandenden Weise erhoben wurden, sind nicht erheblich. Unabhängig davon, dass die Nutzung mobiler Endgeräte am Steuer das Unfallrisiko erhöht und die Gefährdung sich bei der auf Autobahnen typischerweise erheblichen Fahrtgeschwindigkeit noch einmal verstärkt, handelt es sich nicht um Straftaten, sondern lediglich um bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten. Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, sie - anders als etwa gefahrerhöhende Trunkenheitsfahrten nach § 316 StGB - als strafrechtlich bedeutsame Straßenverkehrsdelikte einzustufen. Der Aufklärung anderweitiger Delikte und Gefahrenlagen, wie sie etwa von § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst sind, diente das System nicht. Ein unabweisliches Bedürfnis, im Interesse einer effektiven Strafverfolgung einen Grundrechtseingriff ohne Eingriffsgrundlage zumindest im Einzelfall als gerechtfertigt anzusehen, bestand damit nicht. Auch der im Falle des Betroffenen erzielte „Treffer" hat eine Verdachtslage ergeben, die allein einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO zum Gegenstand hatte. Ob ein Zufallstreffer, welcher den Anfangsverdacht einer bedeutend schwereren (Straf-)Tat ergeben hätte, verwertbar gewesen wäre, kann damit offen bleiben.

In maßgeblicher Weise tritt vorliegend hinzu, dass der rechtswidrige Eingriff ohne einen zu einer weiteren Aufklärung drängenden Anfangsverdacht eines Verstoßes nach § 23 Abs. la StVO vor-genommen wurde, vielmehr lediglich zu einer Verdachtsermittlung mit der Folge eines nochmals herabgesetzten Bedürfnisses der Beweiserhebung und -verwertung. Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Sicherheit im Straßenverkehr durch ein möglicherweise ordnungswidriges Verhalten war weder vor Inbetriebnahme des Überwachungssystems noch vor der konkreten Erfassung des Betroffenen zu verzeichnen.

Es bestand auch weder generell ein auf andere, rechtmäßige Weise nicht zu behebendes Aufklärungsdefizit, noch eine vor der Beweiserhebung veränderte Sachlage, die zu der Erhebung gedrängt hätte. Zwar waren Verstöße nach § 23 Abs. 1 a StVO bislang nur schwer, namentlich unter erheblichem Ermittlungsaufwand - auf Autobahnen nur durch Streifenfahrten der Polizei- und Ordnungsbehörden -, durch Anzeigen anderer Verkehrsteilnehmer oder durch Zufallserfassungen bei fotografisch dokumentierten, zugleich begangenen Geschwindigkeits- oder Abstandsverstößen aufklärbar; eine ohne erforderliche gesetzliche Grundlage durchgeführten Datenerfassung und -verarbeitung rechtfertigt sich allein hieraus aber schon angesichts der fehlenden Delikts-schwere nicht. Auch lag eine Gefahrerhöhung in tatsächlicher Hinsicht vor Einsatz des „Mono-Cam"-Systems nicht vor. Der Umstand, dass mit dem System und der dort genutzten Bildauswertung unter Einsatz einer künstlichen Intelligenz erstmals ein effektives Kontrollinstrument zur Verfügung stand, ändert nichts an den rechtlichen Voraussetzungen, unter denen das System zum Einsatz gebracht werden kann.
Keineswegs lag es auch so, dass eine effektive Verfolgung sogenannter Handyverstöße am Steuer seitens der Ordnungsbehörden des Landes Rheinland-Pfalz unter Einsatz des „Mono-Cam"-Systems nur in der vorgenommenen, rechtsgrundlosen Weise erfolgen konnte. Es ist nicht ersichtlich, warum vor Beginn des grundrechtsrelevanten Eingriffes keine gesetzliche Ermächtigung für diesen geschaffen werden konnte, oder ein Pilotbetrieb - so vor einem Gesetzgebungsverfahren zunächst technische Funktionsfragen hätten geklärt werden müssen - nicht gesondert örtlich und zeitlich begrenzt auf einem Testgelände oder gesperrten Autobahnteilstück anstelle eines „Echtbetriebes" hätte durchgeführt werden können.

Maßgeblich ins Gewicht fällt schließlich, dass es sich bei der vorgenommenen Beweiserhebung um einen planmäßigen, systematischen Grundrechtseingriff in Massenverfahren handelt, welchen die Ermittlungsbehörden in Kenntnis einer fehlenden Ermächtigungsgrundlage vorgenommen haben. Den befassten Behörden waren sämtliche tatsächlichen Umstände der vorgenommenen Datenerhebung im Vorhinein bekannt. In rechtlicher Hinsicht war ihnen bewusst, dass mit dem Betrieb zumindest eine Datenerhebung einherging, wie die Einbindung des Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit belegt, und dass es an einer gesonderten gesetzlichen Eingriffsgrundlage insoweit fehlte. Eine Verkehrsüberwachung durch elektronische Geräte und Systeme unter Ergebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten stellt zudem kein neuartiges Ermittlungsinstrument dar, sondern war - etwa in den Fällen automatisierter Kennzeichenerfassung (BVerfGE 150, 244 = NJW 2019, 827; BVerfGE 120, 378 = NJW 2008, 1505), ohne Rechtsgrundlage vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen durch Videoaufzeichnung (BVerfG, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 = NJW 2009, 3293) oder entsprechender Abstandsmessungen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2010 = NJW 2010, 1216) - bereits Gegenstand veröffentlichter, auch höchstgerichtlicher Rechtsprechung, so dass sich zumindest die naheliegende Möglichkeit eines rechtswidrigen Grundrechtseingriffes aufdrängen musste. Der Annahme einer Verwertbarkeit der gewonnenen Daten würde vor diesem Hintergrund zu einer Begünstigung weiterer rechtswidriger Datenerhebungen führen.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bleibt es ohne Belang, dass die Maßnahme nur im Rahmen eines Probe- oder Pilotbetriebes erfolgte. Weder wird der Eingriffscharakter hierdurch geschmälert, noch ergeben sich daraus im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Eingriffsgrundlage herabgesetzte Erfordernisse. Von untergeordneter Bedeutung ist gleichfalls, dass die Erhebung offen durchgeführt und die Verkehrsteilnehmer durch ein Warnschild an dem betreffenden Autobahnabschnitt auf sie hingewiesen wurden. Dabei kann offen bleiben, ob - wie indes von der Rechtsbeschwerde unwidersprochen vorgebracht - das Hinweisschild ohnehin so kurz vor dem Kontrollpunkt aufgestellt war, dass den Verkehrsteilnehmern keine Möglichkeit verblieb, die Autobahn zu verlassen und dem Eingriff auszuweichen.

dd) Der Senat bemerkt, dass es keinen Unterschied bedeuten würde, wenn im Hinblick auf die Flüchtigkeit der erfassten und systemseitig analysierten Daten nicht von einer Beweismittelidentität auszugehen, sondern die generierte Bilddatei als eigenständiges Beweismittel anzusehen wäre. Zwar könnte insoweit eine Fernwirkung der Rechtswidrigkeit der erhobenen Daten auf die Verwertbarkeit der Bilddatei als ein anderes Beweismittel in Rede stehen. Aufgrund der engen tatsächlichen Verknüpfung des nach der rechtswidrigen Datenerhebung automatisch generierten Beweismittels könnte hieraus im vorliegenden Fall aber kein abweichender Maßstab für die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels folgen.

3. Von dem Mangel betroffen ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils. Die Urteilsfeststellungen haben insoweit Bestand, als sie die dem festgestellten Verkehrsverstoß zugrundeliegende Messung beschreiben.

Der Senat hat auf dieser Grundlage in Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in der Sache selbst entschieden und den Betroffenen freigesprochen. Denn es ist ausgeschlossen, dass der Tatvorwurf eines Verstoßes gegen § 23 Abs. la StVO dem Betroffenen in einem erneuten Verfahrensdurchgang anders als durch die einem Beweisverwertungsverbot unterliegende, auf einen Einsatz des „MonoCam"-Systems zurückgehende Aufzeichnung nachzuweisen sein wird.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG.


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