Gericht / Entscheidungsdatum: AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 - 6a Gs 3066/25
Eigener Leitsatz:
Fehlt eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung, ist der Beschuldigte nicht unverteidigt i.S. des § 141 StPO.
Amtsgericht Amberg
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls
erlässt das Amtsgericht Amberg durch pp. am 21. November 2025 folgenden
Beschluss
Der Antrag des Beschuldigten pp., ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird abgelehnt.
Gründe:
Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: