Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 19.11.2025 - III 1 Orbs 268/25
Eigener Leitsatz:
Die Ergänzung des Urteils durch nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig, wenn das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hat und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war ist.
III 1 Orbs 268/25
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln
auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schleiden vom 15. August 2025 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG durch die Richterin am Oberlandesgericht am 19. November 2025 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Schleiden zurückverwiesen.
Gründe:
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 17. November 2025, der wie folgt begründet worden ist:
„1.
Mit Bußgeldbescheid vom 10.07.2024 hat der Landrat des Kreises Euskirchen gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1,3 Nr. 5, § 25, § 25 Abs. 2a StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BKatV eine Geldbuße von 480 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot unter Zubilligung einer Abgabefrist von vier Wochen verhängt (Bl. 38 ff. d. A.).
Gegen den ihr am 12.07.2025 [Anm. d. Sen.: richtig: 20241 (BI. 42 f. d. A.) zugestellten Bescheid hat die Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2025 [Anm. d. Sen.: richtig: 2024] (BI. 46 d. A.) gegenüber der Verwaltungsbehörde Einspruch eingelegt.
Auf Antrag ihres Verteidigers hat das Amtsgericht Schleiden die Betroffene mit Beschluss vom 23.06.2025 (BI. 215 d. A.) von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.
Mit Urteil vom 15.08.2025 (13 OWi 304 Js 864/24 - 211/24) hat das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Schleiden die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 480 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt mit der Maßgabe, dass das Fahrverbot erst wirksam werden solle, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelange, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (BI. 269, 271 ff. d. A.).
Gegen dieses - in Abwesenheit der Betroffenen und ihres Verteidigers (BI. 266, 277 d. A.) verkündete und dem [Anm. d. Sen.: zustellungsbevollmächtigten (vgl. Vollmacht Bl. 213 d. A.)] Verteidiger am 27.08.2025 ohne Entscheidungsgründe zugestellte (Bl. 278 d. A. [Anm. d. Sen.: sowie auch Bl. 281 d. A.]) - Urteil hat die Betroffene mit Verteidigerschriftsatz [Anm. d. Sen.: vom 27.08.2025], eingegangen beim Amtsgericht per elektronischer Post am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt (BI. 283 f. d. A.) und die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die fehlenden Urteilsgründe, gerügt.
Nach Zustellung eines mit schriftlichen Gründen versehenen Urteils (BI. 290 ff. d. A.) an den Verteidiger am 15.09.2025 (BI. 304. d. A.) hat dieser mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19.09.2025 (81. 297 f. d. A.), beim Amtsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangen am selben Tag (BI. 300 d. A.), die Rechtsbeschwerde erneut mit der Rüge formellen und materiellen Rechts begründet.
II.
1. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt und begründet worden.
2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Bereits auf die erhobene Sachrüge ist das Urteil gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i. V. m. § 337 StPO aufzuheben (zu vgl. OLG Celle NZV 2012, 45), da das dem Verteidiger auf richterliche Verfügung vom 21.08.2025 übersandte, für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht allein maßgebliche, Urteil entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 267 StPO keine Gründe enthält, so dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung auf etwaige Rechtsfehler von vorneherein verwehrt ist.
Die Ergänzung des Urteils durch die nachträglich aufgenommenen schriftlichen Gründe ist unzulässig gewesen und konnte damit nicht zum Gegenstand der Prüfung werden. Nachdem das Gericht die Übersendung des ohne Gründe verfassten Urteils an den Verteidiger verfügt hatte und diese Urteilsfassung durch entsprechende Übersendung aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben worden war, durfte es nicht mehr abgeändert werden (vgl. SenE v. 09.10.2025, 111-1 ORbs 216/25, SenE v. 29.10.2021, 111-1 RBs 295/21; SenE v. 17.04.2020, 111-1 RBs 121/20; SenE v. 11.02.2008, 18 Ss-OWi 4/08 - 16 B; BGH NStZ 2019, 730 f. m. w. N.; OLG Brandenburg VRS 122, 151; OLG Karlsruhe, BeckRS 2023, 39536).
Insoweit lagen auch die Voraussetzungen für eine im Bußgeldverfahren ausnahmsweise mögliche nachträgliche Ergänzung eines Urteils gemäß § 77b Abs. 2 OWiG nicht vor, weil bereits die erste nicht mit Gründen versehene Urteilsfassung nicht von der Regelung des § 77b Abs. 1 OWiG gedeckt war. Danach kann von einer schriftlichen Begründung des Urteils nur abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht einlegen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG) oder wenn die Verzichtserklärung ausnahmsweise entbehrlich ist (§ 77b Abs. 1 Sätze 2 und 3 OWiG). Vorliegend hat der [Anm. d. Sen.: richtig: die) Betroffene weder im Vorfeld auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichtet, noch war die Verzichtserklärung - bereits wegen einer Verurteilung zu einer 250 Euro übersteigenden Geldbuße - ausnahmsweise entbehrlich."
Dem stimmt der Senat zu.
Soweit die Generalstaatsanwaltschaft trotz ihres im Sinne von §§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 4 StPO gestellten Aufhebungsantrages den prozessualen Weg des § 349 Abs. 3 StPO beschritten hat - hierdurch sollte vermutlich der Bitte der Verteidigung um Zuleitung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vor einer Entscheidung des Senats entsprochen werden - hindert dies eine Entscheidung des Senats bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Denn die Betroffene wird durch die Senatsentscheidung nicht beschwert.
Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach
Anmerkung: