Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 23.10.2025 - 29 Qs 66/25
Eigener Leitsatz:
Wird nach Einstellung des Verfahrens wegen örtlicher Unzuständigkeit durch Urteil gem. § 260 Abs. 3 StPO erneut bei einem anderen Gericht Anklage erhoben, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. der § 15, 16 RVG. Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gerichtliche Verfahrensgebühr entstehen also nicht noch einmal.
Landgericht Magdeburg
29 Qs 66/25
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp-
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderem
hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. im Kostenfestsetzungsverfahren
hat die 9. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg durch den unterzeichnenden Richter als Einzelrichter am 23. Oktober 2025 beschlossen:
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt pp. vom 08. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Auslagen des Beschwerdeführers werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
In dem Strafverfahren mit dem staatsanwaltschaftlichen Geschäftszeichen 855 Js 86819/23 erhob die Staatsanwaltschaft am 18. April 2023 Anklage gegen den späteren Verurteilten beim Amtsgericht H.
Zu jenem Zeitpunkt war Rechtsanwalt Pp. bereits mit "Beschluss" des Amtsgerichts H. vom 13. Mai 2022 zum Pflichtverteidiger des späteren Verurteilten bestellt worden.
Im Ergebnis der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 08. April 2024 hat das Amtsgericht H. das Verfahren mangels örtlicher Zuständigkeit gemäß § 260 Abs. 3 StPO durch Urteil eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des damaligen Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt.
Das Urteil ist seit dem 11. April 2024 rechtskräftig.
Dem Pflichtverteidiger wurden für das Verfahren vor dem Amtsgericht H. mit der Hauptverhandlung am 08. April 2024 Kosten in Höhe von 1.265,15 Euro erstattet, darunter die Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) und jeweils die Verfahrensgebühr nach Nr. 4104 RVG und Nr. 4106 RVG.
Unter dem 26. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft erneut Anklage gegen den späteren Verurteilten. Die Anklage richtete sich wiederum an das Amtsgericht H., die Aktenversendung erfolgte jedoch an das Amtsgericht W.
Inhaltlich wurden - in materieller Hinsicht - die gleichen Tatvorwürfe erhoben, nunmehr aber insoweit angepasst, als ein Teil der Tatvorwürfe nicht mehr als Delikte nach dem BtMG, sondern als Delikte nach dem KCanG angeklagt wurden.
Nachdem das Amtsgericht W. die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgesandt hatte, erhob diese unter dem 09. Juli 2024 eine "korrigierte Anklage", die inhaltlich der Anklage vom 26. April 2024 entsprach, nunmehr aber an das Amtsgericht W. adressiert war.
Mit Beschluss vom 08. Oktober 2024 wurde das oben genannte Verfahren beim Amtsgericht W. mit einem weiteren, gegen den damaligen Angeklagten dort anhängigen Verfahren (Geschäftszeichen: 855 Js 86819/23) verbunden.
Im Hauptverhandlungstermin am 09. Januar 2025 wurde die Strafverfolgung der Tatvorwürfe aus dem ursprünglichen Verfahren zu der Geschäftsnummer 855 Js 86819/23 auf Kosten der Staatskasse gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, notwendige Auslagen wurden insoweit nicht erstattet.
Wegen der Tatvorwürfe aus dem ursprünglichen Verfahren zu der Geschäftsnummer 855 Js 71435/22 wurde der damalige Angeklagte im selben Termin kostenpflichtig verurteilt.
Mit dem Kostenerstattungsantrag vom 14. Januar 2025 hat der Pflichtverteidiger neben den Gebühren pp. für das Verfahren 855 Js 86819/23, die antragsgemäß festgesetzt worden sind, auch eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG (176,00 Euro netto) und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV RVG (145,00 Euro netto) für das Verfahren 855 Js 71435/23 geltend gemacht.
Hinsichtlich dieser beiden Gebühren, zuzüglich Umsatzsteuer insgesamt in Höhe von 381,99 Euro, die zunächst ebenfalls von der Rechtspflegerin beim Amtsgericht festgesetzt worden waren, wurde auf eine Erinnerung der Bezirksrevisorin gemäß § 56 RVG die Festsetzung versagt. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 31. Juli 2025 erfolgte eine neue, entsprechend gekürzte Kostenfestsetzung in Höhe von 946,94 Euro.
Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt Pp. mit seiner Beschwerde vom 08. August 2025, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht ist, gemeinsam mit der Bezirksrevisorin, entgegen dem Verteidiger streitiger Ansicht darüber, ob die Grund- und Verfahrensgebühr für das Verfahren 855 Js 71435/22 mit der bereits vom Amtsgericht H. zu jenem Verfahren erfolgten Festsetzung und Auszahlung abschließend honoriert worden ist, da es sich insoweit bei dem vor dem Amtsgericht W. geführten Verfahren um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG (dieselbe Anklage, in gleicher Instanz, Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 RVG) gehandelt habe (so Rechtspflegerin und Bezirksrevisorin), oder ob es sich insoweit zwar um dieselbe Rechtssache, gebührenrechtlich aber eine andere Angelegenheit gehandelt habe, weil vor dem Amtsgericht W. eine neue Anklage erhoben worden ist, während das Verfahren vor dem Amtsgericht H. bereits durch Einstellung erledigt ist und der Rechtszug insoweit beendet gewesen sei (so Rechtsanwalt Pp.)
Die fristgemäß eingelegte Beschwerde des Pflichtverteidigers ist gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässig und war gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 2 1. Hs., Abs. 8 S. 1 RVG durch die Beschwerdekammer beim Landgericht Magdeburg durch den Einzelrichter zu bescheiden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Es handelte sich deshalb bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht H. und vor dem Amtsgericht W. gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG, weshalb eine erneute Festsetzung von Grund- und Verfahrensgebühr zurecht versagt worden ist.
Eine unmittelbare Regelung darüber, ob im Fall einer erneuten Anklageerhebung nach vorheriger Einstellung des Verfahrens durch Urteil Anwaltsgebühren nach dem RVG ein weiteres Mal anfallen können, beinhaltet das RVG nicht.
§ 15 Abs. 2 RVG bestimmt, dass ein Rechtsanwalt Gebühren in "derselben Angelegenheit" nur einmal fordern kann. Eine Definition "derselben Angelegenheit" beinhaltet das RVG jedoch nicht, insbesondere stellt § 16 RVG, der für den hier vorliegenden Fall keine Reglung enthält, keinen abschließenden Katalog "derselben Angelegenheiten" (von Seltmann in: BeckOK RVG, 69. Edition, Strand: 01.06.2025, § 16, vor Rn. 1). Andererseits lässt sich auch aus § 17 RVG die hier aufgeworfene Frage, ob bei Anklageerhebung in demselben Ermittlungsverfahren nach vorheriger Einstellung durch Urteil eine "verschiedene Angelegenheit" vorliegt, keine unmittelbar anwendbare Regelung entnehmen.
Dieselbe Angelegenheit setzt aber jedenfalls voraus, dass es sich um ein gesamtes Geschäft handelt, dass ein Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll (BGH NJW 2011, 2591, 2592). § 17 Nr. 1 RVG grenzt dies lediglich insoweit ab, als dass ein Rechtsmittel und der "vorausgegangene Rechtszug" verschiedene Angelegenheiten darstellen, woraus zumindest ersichtlich ist, dass das RVG den Begriff des Rechtszuges im Sinne der jeweiligen Instanz versteht.
Folgerichtig dazu bestimmt § 20 S. 1 RVG, dass eine Verweisung oder Abgabe an ein anderes (gleichrangiges) Gericht die Einheitlichkeit des Rechtszuges im Sinne des Gebührenrechts unberührt lässt. Nur die Zurückverweisung, Verweisung oder Abgabe an ein Gericht eines niedrigeren Rechtszuges stellt einen neuen Rechtszug dar, §§ 20 S. 2, 21 Abs. 1 RVG.
Aus diesem Regelungsgefüge lässt sich für den vorliegenden Fall entnehmen:
Zwischen der Anklageerhebung vor dem Amtsgericht H. und dem Amtsgericht W. ist zwar ein Urteil ergangen, das jedoch die erste Instanz in diesem Verfahren nicht beendet hat. Da die Verfahrenseinstellung durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses nicht zu einem Strafklageverbrauch geführt hat, konnte das ursprüngliche Ermittlungsverfahren mit einer erneuten Anklage, nunmehr beim Amtsgericht W., erstinstanzlich fortgesetzt werden. Ein Wechsel des Rechtszuges fand zwischenzeitlich nicht statt.
Auch spricht der Rechtsgedanke des § 20 S. 1 RVG dafür, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Amtsgericht H. und dem Verfahren vor dem Amtsgericht W. um "dieselbe Angelegenheit" gehandelt hat. Der insoweit zur Anklage gebrachte Sachverhalt war, was die prozessualen Taten betrifft, identisch. Daran ändert auch nichts, dass die rechtliche Würdigung vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des KCanG geändert wurde. Es handelt sich aber auch gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, weil es -unverändert von dem zwischenzeitlichen Wechsel des Amtsgerichts - die Aufgabe des Pflichtverteidigers war, den damaligen Angeklagten vor dem Hintergrund der gegen ihn erhobenen - gleichbleibenden - Tatvorwürfe erstinstanzlich zu verteidigen. Diese Aufgabe war erst mit dem Abschluss des amtsgerichtlichen Rechtszuges, mithin durch das Urteil des Amtsgerichts W. beendet.
§ 20 S. 1 RVG erfasst zwar den Fall der erneuten Anklageerhebung bei dem örtlichen zuständigen Gericht, nachdem ein zuvor örtlich unzuständiges Gericht seine fehlende Zuständigkeit festgestellt hat, nicht ausdrücklich. Inhaltlich aber umfasst § 20 S. 1 RVG gerade die Verfahren, die bei materiell unverändertem Anklagevorwurf statt von dem zunächst angerufenen Gericht dann von einem anderen Gericht betrieben werden. Es ist keine gebührenrechtliche Begründung dafür ersichtlich, warum § 20 S. 1 RVG den doppelten Anfall von Gebühren versagt, wenn ein Verfahren bei unveränderter Anklage etwa nach § 270 Abs. 1 StPO vom Amtsgericht an das Landgericht verwiesen wird, dem gegenüber bei einer Verfahrenskonstellation wie im vorliegenden Fall eine Doppelung der Gebühren vorsehen sollte. Zwar könnte eingewandt werden, dass anders als im Falle etwa des § 270 Abs. 1 StPO im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft erneut darüber zu entscheiden hatte, ob sie nach dem Verfahrensabschluss vor dem Amtsgericht H. überhaupt erneut Anklage erhebt. Mit der Anklageerhebung vor dem Amtsgericht H. hatte indes die Staatsanwaltschaft bereits ihren Willen offenbart, in diesem Verfahren Anklage vor dem Amtsgericht zu erheben. Es waren auch keine Gründe ersichtlich, aus denen heraus die Staatsanwaltschaft nach dem Urteil des Amtsgerichts H. erneut in die Prüfung, ob Anklage zu erheben ist, hätte eintreten müssen oder sollen. So blieb es auch bei der erneuten Anklageerhebung dabei, dass Rechtsanwalt Pp. seinen Mandanten gegen eben diese Tatvorwürfe, die alle bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht H. gewesen waren, erstinstanzlich zu verteidigen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.
Einsender: RA T. Reulecke, Wernigerode
Anmerkung: