Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2025 - 1 ORbs 269/25
Eigener Leitsatz:
Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erschienen ist, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.
1 Orbs 269/25
Oberlandesgericht Köln
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln
im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 11. Juli 2025 nach Anhörung und auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in der Besetzung gemäß § 80a Abs. 1 OWiG durch den Richter am Oberlandesgericht am 18. November 2025 beschlossen:
I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Be-handlung und Entscheidung — auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an das Amtsgericht Sieg-burg zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der mit folgenden Erwägungen begründet worden ist:
„Mit Bußgeldbescheid vom 11.10.2024 hat der Landrat des Rhein-Sieg-Kreises gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h gemäß § 41 Abs. 11. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 11.3.4 BKat ein Bußgeld in Höhe von 100,00 Euro verhängt (BI. 85 f. d. A).
Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 18.10.2024 Einspruch eingelegt (BI. 136 d. A.).
Nachdem das Verfahren über die Staatsanwaltschaft Bonn dem Amtsgericht Siegburg vorgelegt worden war, hat das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung am 11.07.2025 bestimmt und den Betroffenen sowie seinen Verteidiger geladen (Bl. 236 d. A.). Die Ladungen zum Termin sind am 11.03.2025 dem Betroffenen und am 07.03.2025 seinem Verteidiger zugestellt worden (BI. 240, 244 d. A.).
Auf schriftlichen Antrag seines Verteidigers vom 08.07.2025 (BI. 254 d. A.) hat das Gericht mit Beschluss vom selben Tag den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden (BI. 255 d. A.).
Zur Hauptverhandlung am 11.07.2025 sind weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Daraufhin hat das Amtsgericht Siegburg mit dem an-gefochtenen Urteil vom 11.07.2025 (202 OWi 317 Js 243/24 —77/24) den Ein-spruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 11.10.2024 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden worden sei, sei in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Nach richterlicher Zustellungsanordnung vom 11.07.2025 (BI. 262 d. A.) ist das Urteil dem Verteidiger des Betroffenen am 05.08.2025 zugestellt worden (BI. 265 d. A.).
Gegen dieses Urteil (BI. 258 f., 260 f. d. A.) hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.08.2025, eingegangen beim Amtsgericht per beA am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung sind die Verfahrens- und Sachrüge erhoben und die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt worden (Bl. 267 f. d. A.). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.08,2025, beim Amtsgericht per beA eingegangen am selben Tag, hat der Betroffene das Rechtsmittel weiter begründet (BI. 281 ff. d. A.). Dazu hat er vorgetragen, die Verletzung rechtlichen Gehörs liege schon unabhängig davon, was er vortragen hätte, darin, dass trotz der Entbindung vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung eine Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG stattgefunden habe.
II.
Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt sowie be-gründet worden und hat in der Sache Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist zu-zulassen und führt wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Siegburg.
1. Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen.
Soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der erfolgten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in diesem Fall dadurch verletzt, dass sich das Gericht zu seiner eigenen Entscheidung in Widerspruch setzt und das Prozessverhalten und die Äußerungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. August 2025 — 1 ORbs 155/25 juris). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde hinreichend vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG).
2. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist zudem begründet.
Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 08.07.2025 gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demzufolge hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWiG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ist ohne Belang (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Juni 2001 — 2 Ss OWi 531/01 —, juris).
Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung - wie vorliegend - offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f., 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734)."
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.
Einsender: RA D. Anger, Bergisch-Gladbach
Anmerkung: