Gericht / Entscheidungsdatum: LG Halle, Beschl. v. 10.11.2025 - 10a Qs 126/25
Eigener Leitsatz:
1. Von einer zu kurzen gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO gesetzten Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist.
2. Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist.
Landgericht Halle
10a Qs 126/25
Beschluss
In der Strafsache
gegen
1. pp.1,
2. pp.2,
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Halle als Beschwerdekammer durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 10.11.2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Angeschuldigten pp.2 der Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.10.2025 – Az: 305 Ds 250 Js 15037/25 (60/25) – aufgehoben.
Die Bestellung von Rechtsanwalt pp.3, als Pflichtverteidiger des Angeschuldigten pp.2 wird aufgehoben.
Dem Angeschuldigten pp.2 wird Rechtsanwalt pp.4, als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten trägt die Landeskasse.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift vom 07.05.2025 wirft die Staatsanwaltschaft Halle (Saale) den Angeschuldigten die Begehung einer gefährlichen Körperverletzung am 16.08.2024 in Halle (Saale) vor.
Mit am 10.06.2025 gefertigtem und abgesendetem gerichtlichen Schreiben informierte das Amtsgericht Halle (Saale) die Angeschuldigten über die beabsichtigte Pflichtverteidigerbestellung und forderte sie auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob bereits ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei bzw. welcher Rechtsanwalt bestellt werden solle. Zugleich wies es sowohl auf die Möglichkeit gerichtlicher Informationserteilung zur Erleichterung der Kontaktierung eines Verteidigers als auch darauf hin, dass im Falle des Unterbleibens einer Benennung das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen werde.
Mit beim Amtsgericht am 18.06.2025 eingegangenem Schreiben erbat der Angeschuldigte pp.2 die Bereitstellung solcher Informationen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Mit am 23.06.2025 gefertigtem und abgesendetem Schreiben teilte ihm das Amtsgericht Halle (Saale) daraufhin mit, dass er über die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt entsprechende Informationen erhalten könne.
Mit Beschluss vom 02.07.2025 bestellte das Amtsgericht Halle (Saale) dem Angeschuldigten Pp.2 Rechtsanwalt Pp.3 aus Halle (Saale) als Pflichtverteidiger. Hierzu führte es aus, dass der Angeschuldigte innerhalb der ihm gesetzten Frist, die ausreichend lang gewesen sei, keinen Verteidiger bezeichnet habe.
Mit Schriftsatz ebenfalls vom 02.07.2025, eingegangen beim Amtsgericht Halle (Saale) am selben Tage, zeigte Rechtsanwalt Pp.4 die Verteidigung des Angeschuldigten Pp.2 an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger.
Das Amtsgericht Halle (Saale) hörte daraufhin die beiden Verteidiger im Hinblick auf einen konsensualen Pflichtverteidigerwechsel an. Mit Schriftsatz vom 30.07.2025, eingegangen beim Amtsgericht am selben Tage, beantragte Rechtsanwalt Pp.4 "Herrn Rechtsanwalt Pp.3 aus Halle als Pflichtverteidiger des Angeklagten abzuberufen und [ihn] an [dessen] Stelle dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen." Er führte hierzu insbesondere aus, dass sich die Bestellung von Rechtsanwalt Pp.3 offensichtlich mit seiner eigenen Verteidigungsanzeige überschnitten habe und Rechtsanwalt Pp.3 dem Verteidigerwechsel zustimme, was dieser am 05.08.2025 auch gegenüber dem Amtsgericht erklärte (Bl. 92 d.A.). Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz vom 30.07.2025 (Bl. 88 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht teilte daraufhin mit, dass es beabsichtige den Pflichtverteidigerwechsel vorzunehmen, dies jedoch voraussetze, dass der Staatskasse keine Mehrkosten entstünden, weshalb es die Erklärung erbat, dass auf bisher angefallene Gebühren für die Pflichtverteidigung verzichtet werde (Bl. 92 Rs. d.A.).
Diese Erklärung gab Rechtsanwalt Pp.4 nicht ab, was er mit Schriftsatz vom 22.08.2025, auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, umfassend begründete. Insoweit verwies er auch darauf, dass der Angeschuldigte Pp.2 Anspruch auf den beantragten Verteidigerwechsel gemäß § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO habe, u.a. weil die ihm gesetzte Frist zur Verteidigerbenennung unangemessen kurz gewesen sei.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 – Az.: 305 Ds 250 Js 15037/25 (60/25) – lehnte das Amtsgericht Halle (Saale) den Antrag des Angeschuldigten auf Bestellung von Rechtsanwalt Pp.4 als Pflichtverteidiger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Angeschuldigte Pp.2 keinen Verteidiger benannt habe, Rechtsanwalt Pp.4 nicht auf zwischenzeitlich angefallene Gebühren verzichtet habe und die Voraussetzungen des § 143a Abs. 1 Nr. 1 StPO nicht vorlägen, weil insbesondere die gesetzte einwöchige Frist ausreichend gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird der Beschluss vom 14.10.2025 in Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 15.10.2025, legte Rechtsanwalt Pp.4 für den Angeschuldigten Pp.2 mit am 16.10.2025 bei dem Amtsgericht Halle (Saale) eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein, die er mit weiterem Schriftsatz vom 20.10.2025 sowohl im Hinblick auf die seiner Auffassung nach gegebenen Voraussetzungen einer Umbeiordnung gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO als auch auf die Kostenfrage im Falle eines konsensualen Pflichtverteidigerwechsels begründete. Der Beschwerdeschriftsatz wird zur Vermeidung von Wiederholungen wegen der Beschwerdebegründung in Bezug genommen.
Mit Verfügung vom 17.10.2025 hat das Amtsgericht Halle (Saale) die Sache dem hiesigen Landgericht zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zugeleitet.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 14.10.2025 ist gemäß § 143a Abs. 4 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO bei dem Amtsgericht eingegangen.
Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO vorlagen.
Eine Umbeiordnung gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO ist vorzunehmen, wenn einem Beschuldigten ein anderer als der von ihm innerhalb der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bestimmten Frist bezeichnete Verteidiger beigeordnet wurde oder ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung über die Bestellung beantragt, ihm einen anderen Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
Rechtsanwalt Pp.4 hat schriftsätzlich mehrfach darauf hingewiesen, dass die Dreiwochenfrist mangels Belehrung des Angeschuldigten über die Möglichkeit eines Verteidigerwechsels bereits nicht zu laufen begonnen habe. Dies wird in obergerichtlicher Rechtsprechung teilweise so vertreten (OLG Koblenz, Beschl. v. 28.10.2020 – 4 Ws 639/20; BeckRS 2020, 44942 Rn. 16, beck-online). Der Akte lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, wann der Beschluss vom 02.07.2025, mit dem dem Angeschuldigten Pp.2 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt worden ist, dem Angeschuldigten zugestellt worden ist. Eine Zustellungsurkunde ist nicht bei der Akte. Das Amtsgericht Halle (Saale) ist zudem in dem hier angegriffenen Beschluss vom 14.10.2025 selbst davon ausgegangen, dass die Beiordnung von Rechtsanwalt Pp.4 innerhalb der Dreiwochenfrist beantragt worden sei (2. a. des Beschlusses). Insoweit dürfte die Verteidigungsanzeige vom 02.07.2025 auch genügen.
Dem Angeschuldigten wurde hier nur eine kurze Frist gesetzt. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO soll solche Fälle erfassen, in denen der Beschuldigte seine Entscheidung zur Auswahl eines Pflichtverteidigers unter hohem zeitlichen Druck treffen musste. Von einer zu kurzen Frist ist auszugehen, wenn sie auf eine kurze Bedenkzeit reduziert wurde, wobei eine Einzelfallbetrachtung geboten ist (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 143a Rn. 11 StPO; BT-Drucks. 19/13829, 47). Diese ergibt hier, dass dem Angeschuldigten Pp.2 nicht genügend Zeit zur Benennung eines Pflichtverteidigers gewährt worden ist.
Grundsätzlich gilt, da die Fristsetzung zur Benennung eines Verteidigers eine gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 35 Abs. 2 StPO ist, dass diese, sofern sie schriftlich durch ein Anhörungsschreiben erfolgt, zuzustellen ist. Ein Zustellungsnachweis liegt auch insoweit nicht vor. Nachdem der Angeschuldigte auf das entsprechende Schreiben, das am 10.06.2025 gefertigt und abgesendet worden war, mit Schreiben vom 16.06.2025, eingegangen am 18.06.2025 und damit wohl jedenfalls innerhalb der ursprünglichen Wochenfrist, die Bereitstellung von Informationen im Hinblick auf die zu treffende Verteidigerauswahl erbeten und das Amtsgericht ihm mit Schreiben vom 23.06.2025 mitgeteilt hatte, dass er Informationen über die Rechtsanwaltskammer erhalten könne, hat es bereits am 02.07.2025 Rechtsanwalt Pp.3 als Pflichtverteidiger bestellt. Dies wird nach Auffassung der Kammer den Anforderungen an die Angemessenheit der nach § 142 Abs. 5 S. 1 StPO zu setzenden Frist als Ausfluss des Bestimmungsrechts des Angeschuldigten nicht gerecht.
Dem Amtsgericht war infolge des Informationsgesuchs des Angeschuldigten Pp.2, mit dem die ursprünglich gesetzte Wochenfrist als hinfällig anzusehen war, bekannt, dass dieser aktiv auf der Suche nach einem Verteidiger war. Gemessen an dem Grundsatz, dass die Länge der Frist so bemessen sein muss, dass der Beschuldigte Kontakt mit mehreren Anwälten aufnehmen, eine Entscheidung treffen und diese dem Gericht noch innerhalb der Frist mitteilen kann (MüKoStPO/Kämpfer/Travers, 2. Aufl., § 142 Rn. 21; BeckOK StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, § 142 Rn. 21, beck-online), war bei Fertigung und Versendung des Schreibens am 23.06.2025 (Bl. 74 d.A.) bereits in Anbetracht zu berücksichtigender Postlaufzeiten nicht zu erwarten, dass der Angeschuldigte, dem lediglich die Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt als neue Anlaufstelle benannt und dem auch keine neue Frist gesetzt worden war, vor dem 02.07.2025 einen Verteidiger hätte auswählen, ihn beauftragen und erreichen können, dass dessen Verteidigungsanzeige beim Amtsgericht eingeht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 StPO.
Einsender: RA V. Römer, Aschersleben
Anmerkung: