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Entscheidungen

OWi

Fahreridentifizierung, Sachverständigengutachten, Urteilsgründe, Lichtbild, Inaugenscheinnahme

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25

Eigener Leitsatz:

Zu den Anforderungen an die Urteilsgründe nach Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt.


In pp.

Der Antrag des Betroffenen, die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Nauen verurteilte den Betroffenen am 13. Februar 2024 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h zu einer Geldbuße in Höhe von 480,00 € und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot gegen ihn an. Das Bußgeldgericht stellte fest, dass der Betroffene am 12. Mai 2022 um 08:51 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: pp. (Kennzeichen 01), die Bundesstraße 5 auf Höhe des Abschnitts 533, Kilometer 0,05, in Fahrtrichtung pp. (Ort 01) mit einer - toleranzbereinigten - Geschwindigkeit von 114 km/h befahren hatte, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Verkehrszeichen 274-60 auf 60 km/h beschränkt gewesen war.

Zur Feststellung der Identität des seine Fahrereigenschaft bestreitenden Betroffenen hatte das Amtsgericht ein anthropologisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Mit Beschluss vom 18. November 2024 hob der Senat das Urteil des Amtsgerichts Nauen mit den Feststellungen zur Fahreridentität des Betroffenen auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bußgeldgericht zurück. Zur Begründung führte der Senat auf der Grundlage der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg unter anderem Folgendes aus:

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). ... Wenn der Sachverständige - wie hier - keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen - soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). ...“

Am 26. Mai 2025 verurteilte das Amtsgericht den Betroffenen nach neuer Verhandlung und Beweisaufnahme unter anderem durch Einholung eines morphologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Fahreridentität wegen des nämlichen Vorwurfs zu einer Geldbuße in Höhe von 480,00 €. Von der Anordnung eines Fahrverbots sah es - wohl mit Rücksicht auf den eingetretenen Zeitablauf - ab.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 31. Mai 2025 bei Gericht angebrachten neuerlichen Rechtsbeschwerde, die er nach am 30. Juni 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an seinen Verteidiger unter dem 07. Juli 20245 begründet hat. Er hält die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts zu seiner Identifizierung als Fahrzeugführer nach wie vor für lückenhaft. Wegen der Einzelheiten der Rechtsbeschwerdebegründung wird auf Band II Blatt 253 ff. der Akte verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 06. August 2025, die am 12. August 2025 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht einging, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hat hierzu mit Anwaltsschriftsatz vom 02. September 2025 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten zu diesem Schriftsatz, der einen Antrag auf Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern enthält, wird auf Band II Blatt 268 ff. der Akte Bezug genommen.

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den - übereinstimmenden - Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.

Diese Ausführungen halten der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht stand, sie sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

3. Anlass, die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen, besteht nicht. Weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es geboten, das Urteil nachzuprüfen. Eine Divergenz im Sinne des § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Ziff. 4 GVG, die zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof führen könnte, besteht nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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