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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Bußgeldverfahren, Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Mittelgebühr, Aktenumfang

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Stadthagen, Beschl. v. 30.10.2025 - 11 OWi 399/23

Eigener Leitsatz:

1. Beträgt im Bußgeldverfahren der Aktenumfang bei der ersten Akteneinsicht nur 17 Seiten, unterschreitet der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand den durchschnittlichen Bereich deutlich, so dass die Grundgebühr 20 % unter der Mittelgebühr festzusetzen ist.
2. Erschöpft sich die Tätigkeit des Verteidigers nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen, sondern hat der Verteidiger noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung eingelegt, ist der Ansatz der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr gerechtfertigt erscheint.


Amtsgericht Stadthagen

Beschluss

11 OWi 399/23

In der Bußgeldsache

gegen pp.

Verteidiger:

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht - Bußgeldsachen - Stadthagen durch den Richter am Amtsgericht am 30.10,2025 beschlossen:

Auf die Erinnerung des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.9.2025 werden die ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen nunmehr auf 759,22 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe:

Die Rechtspflegerin hat die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG zu Recht um 20 % reduziert festgesetzt. Diese Gebühr entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Rechtsfall. Mit ihr soll der Arbeitsaufwand abgegolten werden. der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht. Die erste Akteneinsicht erfolgte Mitte Juli 2023. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Aktenumfang 17 Seiten. Der in die Einarbeitung in diesen Aktenteil erforderliche Arbeitsaufwand unterschreitet den durchschnittlichen Bereich deutlich (wie in aller Regel in einfach gelagerten Bußgeldverfahren).

Hier bleibt es deshalb bei der Reduzierung um 20 Prozent.

Anders liegt der Fall bei den Verfahrensgebühr nach Nr. 5109 VV RVG. Die Tätigkeit des Verteidigers selbst erschöpfte sich nämlich nicht lediglich in der Anregung, das Verfahren einzustellen. Vielmehr hat er noch eine detailliert begründete sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung aus dem hiesigen Beschluss vom 11.4.2024 eingelegt, die auch erfolgreich war. Spätestens in diesem Verfahrensstadium war damit der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit so erheblich, dass der Ansatz der Mittelgebühr gerechtfertigt erscheint. Gleiches gilt für die Zusatzgebühr nach Nr. 5115 VV RVG.

Im Übrigen war auch bereits im angefochtenen Beschluss die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt worden.

Unter Berücksichtigung dieser Punkte sind nunmehr folgende Gebühren angemessen:

Grundgebühr RVG VV Nr. 5100 70,00 €
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 5103 176,00 €
Verfahrensgebühr RVG VV Nr. 5109 176.00 €
Zusatzgebühr RVG VV Nr. 5115 176,00 €
2 x Postpauschale RVG VV Nr 7002 40,00 €
Zwischensumme 638,00
MwSt. 19% 121,22 €
Erstattungsbetrag 759,22 €

Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs IV RPfIG.


Einsender: RA D. Engels, Düsseldorf

Anmerkung:


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