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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, psychsiche Erkrankung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Krefeld, Beschl. v. 05.11.2025 - 21 Qs 150/25

Eigener Leitsatz:

Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen.


21 Qs 150/25

Landgericht Krefeld

Beschluss

In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.

Verteidiger:

hat die 1. Strafkammer des Landgerichts Krefeld auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vorn 02.10.2025 - Az: 41 Ds 175/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am 05.11.2025 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Angeklagten war gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Hiernach ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten bestehen, sich selbst verteidigen zu können (Fischer, StPO, 51 Aufl. 2023, § 140 Rn. 30 m. w. N). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Angeklagte leidet ausweislich des forensisch-psychiatrischen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Herrn pp. vom 11.06.2020, BI. 35 ff. d. A., unter anderem an einer hebephrenen Schizophrenie. Eine psychische Erkrankung kann grundsätzlich geeignet sein, die Vertretung durch einen Pflichtverteidiger notwendig zu machen (dazu LG Bochum, Beschluss vom 20.06.2003. Az.: 10 Os 28/03, zitiert nach juris vgl. LG Flensburg Beschl. v. 21.5.2012 — II Qs 29/12, BeckRS 2012, 23392, beck-online). Der dem Angeklagten vorgeworfene Sachverhalt ist vorliegend zwar wenig komplex und die ihm vorgeworfene Tat nicht schwerwiegend. Angesichts der bereits seit langer Zeit bestehenden Schizophrenie, die sich vor allem auch durch formale Denkstörungen äußert, bestehen im konkreten Fall jedoch Zweifel an der Fähigkeit des Angeklagten, sich selbst verteidigen zu können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.


Einsender: RA H. H. Urbanzyk, Coesfeld,

Anmerkung:


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