Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2025 - 5/34 Qs 21/25
Eigener Leitsatz:
1. Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen.
2. Zwar ist ein langer Zeitablauf bei der gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der Sicherstellung von elektronischen Geräten zu berücksichtigen und begründet ein ggf. erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl kann die Maßnahme auch noch nach Ablauf von 33 Monaten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts stehen.
LG Frankfurt am Main
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
des Verdachts einer Straftat nach § 184b StGB
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2025 (Az. 4841 Js 236999/22 - 931 Gs)
Die 34. große Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 22. Oktober 2025 gemäß § 304 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Beschwerde wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Beschuldigten und Beschwerdeführer führt die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Inhalte und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Auf Grund eines US-Bundesgesetzes (18 U.S.C. 2258A) sind US-amerikanische Provider verpflichtet, dort bekannt gewordene strafrechtlich relevante Sachverhalte an die halbstaatliche Organisation „National Center for Missing and Exploited Children" (NCMEC) weiterzuleiten. Das NCMEC nimmt darüber hinaus auch Hinweise von Privatpersonen im Zusammenhang mit Straftaten gegen Kinder entgegen. Die beim NCMEC eingehenden Hinweise münden in standardisierte Berichte („CyberTipline Reports"), die an die für die weiteren Ermittlungen zuständigen Behörden in den USA und im Ausland weitergeleitet werden.
Das Bundeskriminalamt erhielt am 22. März 2022 um 21:02:21 Uhr (UTC) über NCMEC die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Discord" unter Nutzung der IP-Adresse pp. und der User-ID pp. am 25. Januar 2022 um 20:05:23 Uhr (UTC) inkriminierte Inhalte ins Internet hochgeladen habe. „Discord" ist eine plattformübergreifende Chat-App für Text-, Video- und Sprachachats, die speziell für Gamer entwickelt wurde und sowohl als Desktop-Version als auch über Smartphone (Android, iOS) nutzbar ist.
Auf der ins Internet hochgeladenen Datei handelt es sich um ein vorpubertäres Mädchen im Kindesalter, das lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich des Kindes liegt.
Seitens des Bundeskriminalamtes wurde eine Anschlussinhaberfeststellung zu dem beim Hochladen der in Rede stehenden Datei verwendeten Mobilfunknummer pp. durchgeführt. Durch den Provider pp. wurde sodann der Name und die Adresse des hiesigen Beschuldigten und Beschwerdeführers mitgeteilt.
Durch Beschluss vom 8. November 2022 (Az. Gs) ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume des Beschuldigten sowie seiner Person und der ihm gehörigen Sachen gemäß § 102 StPO an.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 7. Dezember 2022 um 6:00 Uhr vollstreckt. Es wurden das Mobiltelefon des Beschuldigten, Hersteller Apple Inc., Modell „iPhone X", in schwarzer Farbe und der Laptop des Beschuldigten, Hersteller Apple Inc., Modell „MacBook Air", in grauer Farbe sichergestellt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. August 2025 widersprach der Beschuldigte und Beschwerdeführer der weiteren „Beschlagnahme" der im Jahr 2022 „beschlagnahmten" Gegenstände und bat um gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er an, dass die weitere Einbehaltung der elektronischen Datenträger mittlerweile unverhältnismäßig sei. Der Eingriff müsse im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies sei nach über 2 1/2 Jahren nicht mehr gegeben.
Mit Beschluss vom 3. September 2025 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.
Gs) auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die am 7. Dezember 2022 bei dem Beschuldigten erfolgte Sicherstellung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände (Mobiltelefon des Herstellers Apple Inc., Modell „iPhone X", in schwarzer Farbe und Laptop des Herstellers Apple Inc., Modell ,,MacBook Air", in grauer Farbe) gemäß §§ 102, 110 der Strafprozessordnung zum Zwecke der Durchsicht bestätigt und den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht Frankfurt am Main ausgeführt, dass der Tatverdacht des § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Ermittlungserkenntnisse fortbestehe.
Es handele sich bei den sichergestellten Gegenständen um Träger elektronisch gespeicherter Daten, welche als Beweismittel für das Verfahren in Betracht kommen können (§ 94 Abs. 1 StPO). Es sei nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen werde. Die Durchsuchung dauere insoweit noch an.
Die Maßnahme stehe in Ansehung insbesondere der Schwere der Tat und des Umfangs der auszuwertenden Datenträger trotz des erheblichen Zeitablaufs und der bereits am 20. April 2023 erfolgten Mitteilung der Passwörter einstweilen noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache. Mildere, gleich effektive Ermittlungsmaßnahmen seien nicht ersichtlich.
Der Beschluss ist dem Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt pp.n, am 3. September 2025 per Fax übermittelt worden (BI. 110 d.A.)
Mit Schreiben vom 17. September 2025, bei Gericht am 19. September 2025 eingegangen (BI. 115 d.A.), hat der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2025 eingelegt. Zur Begründung hat dieser angeführt, dass eine Sicherstellung der Gegenstände nicht mehr verhältnismäßig sei, da zwischenzeitlich 33 Monate vergangen seien. Auch seit Kenntnis der Passwörter vom 20. April 2023 seien bereits 29 Monate vergangen. All dies rechtfertige eine Unverhältnismäßigkeit.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 nicht abgeholfen (BI. 121 d.A.) und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend hat sie ausgeführt, dass mit dem Beginn der Auswertung der Datenträger bis Ende des Jahres 2025 zu rechnen sei, wobei ab dann mit ein bis zwei Wochen Bearbeitungszeit zu rechnen sei.
Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen gemäß §§ 102, 110 StPO bestätigt.
Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
Die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen vor. Denn bei dem sichergestellten Mobiltelefon und dem sichergestellten Laptop handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel für das hiesige Verfahren von Relevanz sind. Es ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen wird.
Im Rahmen der Sicherstellung reicht ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht aus. Ein solcher Anfangsverdacht liegt vor. Dieser setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten, der namentlich noch nicht bekannt sein muss, ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben, bloße Vermutungen reichen gleichwohl nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2004 - Az. 2 BvR 766/03 - NStZ-RR 2004, 143; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - Az. 1U 708/11 - BeckRS 2011, 24776).
Gemessen an diesen Maßstäben bestehen - wie im Beschluss vom 3. September 2025 (BI. 111f. d. A.) zutreffend aufgezeigt - tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte als Täter einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht kommt.
Er lud am 25. Januar 2022 um 20:05 Uhr unter Nutzung des Kontos mit der User-ID pp. eine kinderpornografische Bilddatei über das Internetportal „Discord" hoch. Auf dem Bild ist ein weibliches Kind zu sehen, welches lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes gerichtet.
Die Mitteilung erfolgte über die US-amerikanische Organisation „National Centre for Missing & Exploited Children" (NCMEC). Bei dem verwendeten Discord-Konto war eine Mobilfunknummer hinterlegt, hinsichtlich welcher der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Anschlussinhaber geführt wird. Darüber hinaus wurde die Datei ausweislich der Auswertung der verwendeten IP-Adresse über einen in Oberursel befindlichen Internetanschluss hochgeladen, was sich mit dem Wohnort des Beschuldigten deckt.
Dieser Tatverdacht besteht auch fort. Die Ermittlungen haben bislang keine Umstände ergeben, die geeignet wären, den bestehenden Verdacht zu entkräften.
Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschwerdeführers kommen auch als Beweismittel in Betracht. Es steht zu erwarten, dass auf diesen das beschriebene und hochgeladene Bild oder weitere Erkenntnisse zum Verfahren aufzufinden sind.
Die Sicherstellung ist angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Sicherstellung bereits 33 Monate zurückliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - Az. 2 BvR 279/90 - NStZ 1992, 91 (92); Beschluss vom 12. April 2005 - Az. 2 BvR 1027/02; BGH, Beschluss vom 23.0ktober 2008 - StB 18/08 - NStZ-RR 2009, 56).
Eine Bagatellstraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden bzw. sicherzustellenden Objekte sowie die Vagheit des Anfangsverdachts. der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, können im Einzelfall der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (BVerfG 10.1.2018 - 2 BA 2993/14, BeckRS 2018, 3481).
Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung in einem Durchsuchungs- oder Bestätigungsbeschluss für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen (BVerfG 20. November 2019 - Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 - NJW 2020, 384: vgl. Hoven in Fischer/ Hoven Verdacht S. 117 (126f.)).
Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Interessen von Verletzten und anderen Unbeteiligten bei der Abwägung mehr ins Gewicht fallen als die des Beschuldigten, da Eingriffe in Rechte Unverdächtiger in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig sind. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind stets in ein angemessenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 -Az. 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 = NJW 2005, 1917 (1921)).
Die fortbestehende Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund - auch nach Ablauf von 33 Monaten - als verhältnismäßig.
Zwar ist der lange Zeitablauf bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und begründet ein erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl steht die Maßnahme noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.
Der Tatvorwurf betrifft eine Straftat nach § 184b StGB und damit ein Delikt von erheblicher Schwere, das den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern berührt. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsguts wiegt das staatliche Interesse an einer vollständigen und zuverlässigen Aufklärung des Tatgeschehens besonders schwer. Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten besitzen insoweit weiterhin potentiell erhebliche Beweisrelevanz, da sich darauf nach wie vor Dateien oder Kommunikationsinhalte befinden können, die Rückschlüsse auf den Tatnachweis zulassen. Auch lässt das im Durchsuchungs- bzw. Bestätigungsbeschluss dargestellte Hochladen einer derartigen kinderpornographischen Bilddatei auf das Vorliegen einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen schließen.
Der Tatverdacht ist bislang nicht entkräftet worden; das Ermittlungsverfahren dauert an. Der bloße Zeitablauf vermag die Rechtfertigung der Maßnahme daher nicht entfallen zu lassen. solange der Sicherstellungszweck noch nicht erreicht ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Wahrung der Beweissicherung ist nicht ersichtlich.
In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an der Aufklärung von Straftaten nach § 184b StGB das Interesse des Beschuldigten an der sofortigen Rückgabe der sichergestellten Gegenstände.
Gleichwohl weist die Kammer mit Blick auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit darauf hin, dass nunmehr eine beschleunigte Sicherstellung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon bzw. auf dem sichergestellten Laptop und eine zeitnahe Auswertung dieser geboten sein dürften, da andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme droht. Der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungsbeginn noch Ende diesen Jahres dürfte dabei gerade noch im Rahmen liegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA M. von Harten, Bad Homburg
Anmerkung: