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Entscheidungen

OWi

Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Landwirt

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25

Eigener Leitsatz:

Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen nicht.


In pp.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 23. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Zentraldienst der Polizei des („Bundesland 01“) - Zentrale Bußgeldstelle - verhängte mit Bescheid vom 30. August 2024 gegen den Betroffenen am 13. Juni 2024 begangenen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h ein Bußgeld in Höhe von 840,00 € und ein zweimonatiges Fahrverbot.

Über den dagegen erhobenen Einspruch des Betroffenen verhandelte das Amtsgericht Brandenburg a.d.H. am 23. Mai 2025 in dessen Abwesenheit. Bereits zuvor hatte es den Betroffenen darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise in Betracht komme.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 23. Mai 2025 erkannte das gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h auf eine Geldbuße in Höhe von 1.200,00 € und ein zweimonatiges Fahrverbot.

Den Feststellungen des Bußgeldgerichts zufolge hatte der verkehrsrechtlich erheblich vorbelastete Betroffene am 13. Juni 2024 gegen 10:37 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen: ..., die Bundesautobahn A ... auf Höhe des Kilometers 37,1 mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeit von 188 km/h befahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h beschränkt gewesen war. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Betroffene die beidseitige Beschilderung zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h wahrgenommen und zumindest bedingt vorsätzlich missachtet habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner am 28. Mai 2025 bei Gericht angebrachten und nach am 02. Juli 2025 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an seinen Verteidiger unter dem 25. Juli 2025 begründeten Rechtsbeschwerde. Er erhebt in allgemeiner Form die Sachrüge.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt mit ihrer Zuschrift vom 09. September 2025, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG statthaft und entsprechend § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 09. September 2025 Folgendes ausgeführt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die allein erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Die Urteilsgründe tragen die Feststellung der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 68 km/h.

Im Bußgeldverfahren sind an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch kann für deren Inhalt grundsätzlich nichts Anderes als im Strafverfahren gelten. Denn auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe die alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird (OLG Bamberg BeckRS 2008, 8852).

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist hinlänglich geklärt, dass es sich bei dem - hier eingesetzten - Messsystem PoliScan um ein standardisiertes Messverfahren handelt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann (BGH NJW 1993, 3081). Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass im konkreten Fall mit dem Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan FM1, Softwareversion 4.4.9, unter Berücksichtigung des anzusetzenden Toleranzabzugs eine Geschwindigkeit von 188 km/h gemessen wurde (UA S. 4 ff.).

2. Auch die Beweiswürdigung des Gerichts hält sachlich-rechtlicher Überprüfung stand.

Die Würdigung der erhobenen Beweise ist grundsätzlich ureigenste tatrichterliche Aufgabe und damit in weiten Bereichen der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen, sodass dieses grundsätzlich an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden ist. Erforderlich ist jedoch die Wiedergabe der Beweismittel und deren Würdigung im schriftlichen Urteil. Hinsichtlich der durch das Tatgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ist das Rechtsbeschwerdegericht auf eine Überprüfung dahingehend beschränkt, ob diese widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt werden (BGHR StPO, § 261 Beweiswürdigung 2).

Solche Rechtsfehler weist das Urteil nicht auf. Das Gericht hat sich im konkreten Fall in nicht zu beanstandender Weise von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugt und ist zutreffend von dem Einsatz eines standardisierten Messverfahrens ausgegangen. Es hat aufgrund der Würdigung der in der Hauptverhandlung u.a. eingeführten Beweismittel, namentlich dem Messprotokoll, dem Eichschein, dem Befähigungsnachweis des Messbeamten und den Messbildern (UA S. 5 f.) in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass entscheidungsrelevante Messfehler nicht vorlagen und das Messgerät zum Zeitpunkt der Messung gültig geeicht war.

Auch erweist sich die Beweiswürdigung mit Blick auf den subjektiven Tatbestand als rechtsfehlerfrei. Zutreffend ist das Gericht im konkreten Fall von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgegangen.

Bei der Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise sind die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und die Differenz zur zulässigen Geschwindigkeit ein gewichtiges Indiz für die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 - [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]), d. h. wenn das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verhältnis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen deutlich höheren Prozentsatz ausmacht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 18.09.2007 - 2 Ss [OWi] 153 B/07). Ein weiteres gewichtiges Indiz für die Kenntnis des Betroffenen von der Geschwindigkeitsüberschreitung kann sich aus einer beidseitigen Beschilderung, einer Beschilderungsbrücke oder einem Geschwindigkeitstrichter ebenso ergeben wie aus übergroßen Trägerschildern, mit denen auf die Geschwindigkeitsbeschränkung besonders hingewiesen wird (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 - [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Danach tragen die Urteilsfeststellungen (UA S. 5) die Annahme einer vorsätzlichen Begehungsweise. Der Betroffene befuhr die Bundesautobahn ... Kilometer 37,1, in Fahrtrichtung („Ort 01“) mit 188 km/h statt der dort erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Es liegt eine erhebliche Überschreitung von über 50% der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor. Die Schilder mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 120 km/h waren nach den Feststellungen des Gerichts über 2.600 m vor der Messstelle beidseitig aufgestellt, sodass das Gericht ohne vernünftigen Zweifel davon ausgehen konnte, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung zwar registrierte, diese jedoch bedingt vorsätzlich nicht einhielt (UA S. 7 f.).

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße - ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) - unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße - und ein Regelfahrverbot - ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 - [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des - wie hier - erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 - [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen - wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) - nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.


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