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Entscheidungen

Sonstiges

Auslieferungshaft, vorläufige Anordnung, Erlass, Antrag, Zulässigkeit, Beistand, Umfang der Beiordnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2025 – III-2 OAus 199/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Für den Vollzug der Auslieferungshaft findet über § 27 Abs. 1 IRG auch § 119a StPO Anwendung.
2. Der Antrag eines Inhaftierten auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 119a Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO zulässig.
3. Die Bestellung eines Beistands gemäß § 40 IRG erstreckt sich auch auf einen Antrag nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 Satz 2 StPO.


In pp.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als unzulässig verworfen.
2. Die durch die Antragstellung beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 7 O 147/25 entstandenen Mehrkosten hat die Verfolgte zu tragen.

Gründe

I.

Der Senat hat in dem Verfahren III-2 Ausl 63/22 (= 4 Ausl A 99/22 GStA Hamm) mit Beschluss vom 19.10.2023 die Auslieferung der Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt. Nachdem sich die Verfolgte den belgischen Behörden nicht selbst gestellt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 05.08.2025 den in dem vorgenannten Verfahren am 19.05.2022 erlassenen und zugleich außer Vollzug gesetzten förmlichen Auslieferungshaftbefehl wieder in Vollzug gesetzt. Die Verfolgte ist am 12.08.2025 festgenommen worden und befand sich seither in Auslieferungshaft in dem Justizvollzugskrankenhaus P., bis der Senat den Auslieferungshaftbefehl mit Beschluss vom 02.10.2025 aufgehoben hat.

Mit Schriftsatz des ihr im vorgenannten Verfahren beigeordneten Beistands vom 19.08.2025 hat die Verfolgte bei dem Landgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts beantragt, dass dem als Antragsgegner in Anspruch genommenen Land Baden-Württemberg verboten wird, durch Bedienstete des Justizvollzugskrankenhauses der Verfolgten (nach ihrem Vortrag: nochmals) wörtlich oder sinngemäß vorzuwerfen, dass sie nicht freiwillig nach Belgien ausgereist sei, woraus man schließen könne, dass sie der Taten, wegen derer sie in Belgien verfolgt werde, schuldig sei. Zudem ist die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung von Rechtsanwalt A. beantragt worden.

Nach Anhörung der Verfolgten hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 29.08.2025 - 7 O 147/25 -, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, den Rechtsweg zu den Zivilgerichten in entsprechender Anwendung von § 17a GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen, das als Haftgericht im Sinne des § 126 StPO für die nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a StPO zu beurteilende Eingabe gegen eine Maßnahme im Bereich des Vollzugs der Auslieferungshaft (bzw. für einen diesbezüglichen Unterlassungsanspruch) zuständig sei.

Nach Rechtskraft des Beschlusses vom 29.08.2025 und Eingang der Akte bei dem Oberlandesgericht Hamm ist der Verfolgten bzw. ihrem Beistand Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.10.2025 gegeben worden. Eine Stellungnahme ist nicht zu den Akten gelangt.

II.

Der entsprechend den zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Hannover vom 29.08.2025 - 7 O 147/27 - als Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO auszulegende Antrag vom 19.08.2025 erweist sich als von Anfang an unzulässig, weshalb er trotz der mit der Entlassung der Verfolgten aus dem Justizvollzugskrankenhaus P. eingetretenen prozessualen Überholung nicht für erledigt zu erklären, sondern als unzulässig zu verwerfen war (allg. vgl. Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, vor § 296 Rn. 17 m.w.N.).

Zwar gelten gemäß § 27 Abs. 1 IRG für den Vollzug der Auslieferungshaft die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 StPO entsprechend, so dass hierüber auch § 119a StPO Anwendung findet (vgl. Senat, Beschluss vom 03.06.2025 - III-2 OAus 73/25 -; Gerson in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2023, § 23 EGGVG Rn. 88; Wankel/Schuster in: KMR - StPO, 121. Lfg. (Stand: 01.05.2023), § 119a StPO, Rn. 1 a.E.; a.A. Böhm in: Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 112. Lieferung, 10/2013, § 27 IRG, Rn. 20), dessen Abs. 2 S. 2 auch - wie vorliegend begehrt - vorläufige Anordnungen ermöglicht.

Auch kommen als Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StPO auch faktische Handlungen bzw. Realakte der Vollzugsbehörde - so sie beschwerenden Charakter haben - in Betracht, die zum Anlass für einen Unterlassungsantrag genommen werden können (vgl. Gärtner in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Aufl. 2025, 119a StPO Rn. 5; Grube, StV 2013, 534, 536; Schlothauer/Nobis/Voigt/Wolf, Untersuchungshaft, 6. Aufl. 2024, Rn. 1020; Wankel/Schuster in: KMR - StPO, a.a.O.), für den wiederum auch die Regelung des § 119a Abs. 2 StPO Anwendung findet (vgl. Gärtner in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 24).

Der Antrag auf eine entsprechende vorläufige Anordnung ist vorliegend jedoch bereits deshalb unzulässig, weil er nicht zusammen mit einem Antrag in der Hauptsache, konkret einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO angebracht worden ist. Denn nach der diesbezüglichen Gesetzesbegründung soll die Regelung des § 119a Abs. 2 S. 2 StPO verhindern, dass der Inhaftierte während der ggf. nicht unbeträchtlichen Zeit, in der das Gericht den maßgeblichen Sachverhalt aufklärt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme einräumt, seine Rechte nicht verwirklichen kann (BT-Drucks. 16/11644, S. 32). Aus dieser Zielbestimmung - Sicherung der Rechtsstellung des Inhaftierten bis zur Entscheidung über den Hauptsacheantrag - folgt, dass ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nur bei vorheriger oder gleichzeitiger Beantragung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 119a Abs. 1 StPO zulässig ist, zumal vom Gesetzgeber im vorliegenden Zusammenhang keine § 114 Abs. 3 StVollzG entsprechende Regelung getroffen wurde (vgl. Gärtner in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 24; Grube, StV 2013, 534, 538 f.). Die Gesetzesbegründung setzt dieses Erfordernis eines Hauptsacheantrags mit der Erwägung, dass § 119a Abs. 2 S. 2 StPO es dem Gericht ermöglicht, "sowohl bei einem gegen eine außergerichtliche Entscheidung oder Maßnahme gerichteten Antrag nach § 119a Abs. 1 Satz 1 StPO-E als auch bei einem Vornahmeantrag nach § 119a Abs. 1 Satz 3 StPO-E eine vorläufige Anordnung zu erlassen" (BT-Drucks. 16/11644, a.a.O.), auch ersichtlich voraus.

III.

Eine Kostenentscheidung ist bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Sinne des § 119a Abs. 1 StPO - und nichts anderes gilt für den vorliegenden Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 119a Abs. 2 S. 2 StPO - nicht veranlasst (vgl. nur Gärtner in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 119a Rn. 12; Paeffgen in: SK-StPO, 6. Auflage 2023, § 119a StPO, Rn. 15c).

Hiervon unberührt bleibt, dass der Verfolgten gemäß § 17b Abs. 2 S. 2 GVG die Mehrkosten aufzuerlegen sind, die etwaig - die konkrete Prüfung bliebe dem Verfahren der Kostenfestsetzung vorbehalten - durch die Antragstellung bei dem unzuständigen Landgericht Stuttgart entstanden sind.

IV.

Eine Entscheidung über die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt A. war nicht veranlasst, da dieser bereits mit Beschluss des Senatsvorsitzenden vom 05.08.2025 gemäß § 40 IRG zum Beistand der Verfolgten bestellt worden ist. Diese Bestellung bezieht sich auf sämtliche Tätigkeiten des Beistands im hiesigen Verfahren nach dem IRG und umfasst hierbei - jeweils von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV-RVG abgegolten - insbesondere Verfahren über Einwendungen gemäß § 23 IRG, die Einlegung von Rechtsmitteln, etwaige Beschwerdeverfahren und Nachprüfungsverfahren nach § 33 IRG (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Nr. 6101 VV Rn. 15, 18); es besteht keine Veranlassung für eine anderweitige Beurteilung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung nach den §§ 27 Abs. 1 IRG, 119a Abs. 2 S. 2 StPO.

Auch eine Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe schied hier ersichtlich aus, zumal die Beiordnung eines Rechtsanwalts auf PKH-Basis im IRG nicht vorgesehen ist (vgl. Volpert in: Burhoff/Volpert, a.a.O., Nr. 6101 VV Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen wäre die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach den diesbezüglichen Maßstäben (§ 114 Abs. 1 ZPO) ohnehin zu versagen gewesen, da der Antrag auf Erlass einer vorläufigen Anordnung aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat.


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