Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dresden, Beschl. v. 30.10.2025 - 205 Ds 410 Js 57689/23.
Eigener Leitsatz:
Auch mittelbare Nachteile, wie ggf. eine Bewährungswiderruf, sind bei der Entscheidung, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist, zu berücksichtigen.
AG Dresden
205 Ds 410 Js 57689/23
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Michael Stephan, Prellerstraße 17, 01309 Dresden
wegen
ergeht am 30.10.2025
durch das Amtsgericht Dresden — Strafrichter —
nachfolgende Entscheidung:
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 2 StPO als Verteidiger bestellt.
Gründe
Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, da wegen der Schwere der möglichen Rechtsfolge die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Aus den Entscheidungen Ziff. 22, 24 und 266 BZR sind nach Angaben der Staatsanwaltschaft Strafreste von mehr als zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe offen, deren Vollstreckungen zur Bewährung ausgesetzt sind. Insoweit droht im Fall der Verurteilung zusätzlich der Widerruf.
Einsender: RA M. Stephan, Dresden
Anmerkung: