Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Urt. v. 24.09.2025 - 5 U 30/25
Eigener Leitsatz:
Zur Betriebsgefahr bei einer Kollision zwischen dem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt.
In pp.
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.05.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück (1 O 651/25) wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 8/25 und die Beklagte zu 17/25.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat – bis auf die Höhe des Schmerzensgeldes nebst anteiligen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.
1. Der Kläger ist "bei dem Betrieb" des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.
Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.
Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der "Fortbewegungsgemeinschaft" (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.
2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist "höhere Gewalt" ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit ... in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).
Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.
Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen "normalen" Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.
Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.
3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den Sturz vom Motorrad und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag mit schlussendlichem Aufprall im bewachsenen Seitenstreifen – trotz des getragenen Schutzhelms – massive Verletzungen am Kopf / Hals und am ganzen Körper erlitten hat.
a) Der Kläger wurde zunächst mit dem Rettungswagen in das CC Hospital Ort3 verbracht und von dort – nach Erstaufnahme im Schockraum und Durchlaufen der Trauma-Spirale – per Helikopter verlegt in das DD Krankenhaus Ort4. Festgestellt wurden folgende unfallbedingte Verletzungen:
· HWK 3 Bogenfraktur
· Orbitadachfraktur
· Orbitawandfraktur
· Nasenbeinfraktur
· Monokelhämatom
· Schnittverletzung Stirn
· Multiple schwerste Schürfwunden an Rumpf, Becken, Rücken, beiden Beinen und Armen sowie am rechten Handrücken mit Ablederung / Verbrennungen dritten Grades an Hüfte und Bein
Der Krankenhausaufenthalt dauerte vom 01.05.2023 bis zum 30.05.2023. Der Kläger musste sich insgesamt fünf Operationen zum großflächigen Wunddebridement mit Wunddesinfektion und Verbandswechsel unterziehen, zwei davon in Vollnarkose. Zwei große Hautdefekte am Rücken mussten mit Spalthaut versorgt werden. Am 14.06.2023 erfolgte eine weitere Operation am rechten Mittelfinger.
Der Kläger war bis einschließlich 15.09.2023 arbeitsunfähig und nahm am 25.09.2023 seine Arbeit wieder vollschichtig auf.
b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).
Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).
Andererseits ist – entgegen dem Vortrag des Klägers – keine schmerzensgelderhöhende Verweigerungshaltung der Beklagten anzunehmen, weil die Haftung dem Grunde nach keineswegs eindeutig ist, wie das klageabweisende Urteil des Landgerichts zeigt.
c) Nach den anschaulichen Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, der die Unfallfolgen realistisch, aber nicht übertrieben beschrieben hat, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € erforderlich, aber auch angemessen. Der Senat hat sich insoweit an den mit der Klage genannten Entscheidungen (Bl. 16 Anlagenband Kläger) orientiert:
Der Senat hat insbesondere die verschiedenen Frakturen und die erheblichen Schmerzen während des vierwöchigen Krankenhausaufenthalts des Klägers berücksichtigt; dabei mussten die Verbandswechsel teilweise unter Vollnarkose erfolgen. Andererseits sind nennenswerte Dauerfolgen nicht verblieben; nur bei Wetterumschwüngen empfindet der Kläger leichte Schmerzen in den Narben.
4. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richten sich nach einer berechtigten Forderung in Höhe von 17.000,00 €, also (770 € x 1,3 + 20 €) x 1,19 = 1.214,99 €. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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