Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 04.11.2025 – 3 ORbs 203/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Die Rechtsbeschwerde ist erst bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für das zuständige Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist.
2. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht der Gerichte gebietet keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift.
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 4. November 2025 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Oktober 2025 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Einspruch des Betroffenen, der trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Entschuldigung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, am 5. September 2025 verworfen. Das Urteil ist dem Betroffenen am 11. September 2025 zugestellt worden. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger am 16. September 2025 um 22.43 Uhr per besonderem elektronischen Anwaltspostfach an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Landgerichts Berlin I gesandt. Von dort wurde die Rechtsmittelschrift am 19. September 2025 an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts Tiergarten weitergeleitet.
Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 hat das Amtsgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Verteidiger diese beim falschen Gericht eingelegt hat und diese daher nicht innerhalb der Frist von einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist. Diese Entscheidung ist dem Betroffenen am 13. Oktober 2025 zugestellt worden, gegen die er sich mit seinem am 14. Oktober 2025 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Entscheidung des Kammergerichts wendet.
II.
Der gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässige Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2025 rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist erst am 19. September 2025 und damit nicht innerhalb der Frist nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 341 Abs. 1 StPO beim Amtsgerichts Tiergarten – als das Gericht dessen Entscheidung angefochten wird – eingegangen.
Nach §§ 110c Satz 1 OWiG, 32a Abs. 5 Satz 2 StPO ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf dem für dieses eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist; unerheblich ist, ob es von dort aus rechtzeitig an andere Rechner innerhalb des Gerichtsnetzes weitergeleitet oder von solchen Rechnern abgeholt werden konnte [vgl. BGH NStZ-RR 2024, 255; BGH NJW-RR 2023, 351 (entsprechend zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO); BT-Drucks. 18/9416, S. 47].
Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hat der Betroffene nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zu Einlegung der Rechtsbeschwerde von Amts wegen war kein Raum. Ein Verschulden der Justiz ist nicht dadurch begründet, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerdeschrift vom 16. September 2025 erst am 18. September an das Amtsgericht weitergeleitet hat. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Gerichte lässt sich keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten, da dies die Verfahrensbeteiligten und deren Bevollmächtigten ihrer eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien entheben und die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens überspannen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05 –, beckonline; VGH München, Beschluss vom 31. März 2022 – 11 ZB 22.39 –, beckonline). In Anbetracht des Umstandes, dass die Rechtsmittelschrift keinen Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit enthalten hat, erst am späten Abend des 16. September 2025 (22.43 Uhr) vom Verteidiger versandt wurde und daher nicht vor dem 17. September 2025 seitens des Gerichts zur Kenntnis genommen werden konnte, ist die Weiterleitung innerhalb von zwei Tagen nach Kenntnisnahmemöglichkeit nicht zu beanstanden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: