Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 22.07.2025 – 3 ORbs 125/25
Eigener Leitsatz:
1. Der Irrtum des Verteidigers, die Beschränkung des Einspruchs werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, berührt die Wirksamkeit der Prozesserklärung nicht.
2. Die rechtliche Bewertung der Tat ist Gegenstand des Schuldspruchs, der nach wirksamer Beschränkung rechtskräftig und unabänderlich ist. Damit steht auch fest, dass ein rechtfertigender Notstand (§ 16 OWiG) nicht bestand.
3 ORbs 125/25
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 22. Juli 2025 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Mai 2025 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. Juli 2025 lag vor, gab aber zu anderer Bewertung keinen Anlass. Erläuternd und die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bekräftigend bemerkt der Senat:
1. Aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs ist der Schuldspruch des Bußgeldbescheids rechtskräftig. Einen über allgemeine Phrasen hinausgehenden substanziellen Sachvortrag, der dazu Anlass geben könnte, die Wirksamkeit der durch einen Rechtsanwalt erklärten Beschränkung in Frage zu stellen, enthält die Rechtsbeschwerde nicht. Auch von Amts wegen besteht kein hinreichender Anlass, von einer Unwirksamkeit der Beschränkung auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass die irrige und vom Tatrichter tatsächlich und rechtlich gar nicht einzuhaltende Vorstellung, die Beschränkung werde zu einem bestimmten, Rechtskraft erlangenden Rechtsfolgenausspruch führen, nicht zur nachträglichen Unwirksamkeit einer - zumal durch einen Rechtskundigen abgegebenen - Prozesserklärung führen kann.
2. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Grundsatzes fairer Verfahrensführung hat keinen Erfolg. Indem die Rechtsbeschwerde die freibeweisliche Anhörung des Richters des ersten Rechtsgangs zu den Umständen der Einspruchsbeschränkung beanstandet, verknüpft sie die Rüge mit Elementen der Aufklärungsrüge und der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs. Diese Verfahrensrüge ist mit ihrer unklaren Zielrichtung und ihrem unvollständigen Sachvortrag aber schon nicht wirksam erhoben (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). So teilt die Rechtsbeschwerde nicht hinreichend deutlich mit, wie sich der Richter des ersten Rechtsgangs ausweislich eines Telefonvermerks des Abteilungsrichters dienstlich geäußert hat. Von vornherein hatte das Amtsgericht keinen Anlass, den Richter des ersten Rechtsgangs förmlich zu vernehmen. Zum einen unterlag der Inhalt der Erklärung zum Verfahrensgeschehen nicht dem Erfordernis des Strengbeweises. Zum anderen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, welches tatsächliche Ergebnis sie sich von einer Befragung erhofft hätte. Bewertungen wie, die Verteidigung sei in ihrem „freien Willen ... beeinträchtigt“ gewesen, es sei „unzulässiger Druck“ ausgeübt worden oder sie sei durch „fehlerhafte Informationen beeinträchtigt“ gewesen (sämtlich RB S. 2), bleiben ebenso gehaltlos wie die Formulierungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 17. Juli 2025, sie sei „gedrängt“ und „unangemessen beeinflusst“ worden. Das Erfordernis einer kontradiktorischen Befragung können diese Formulierungen nicht vermitteln.
3. Die Rüge, an der Hauptverhandlung habe ein abgelehnter Richter mitgewirkt (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 338 Nr. 3 StPO), ist allenfalls angerissen (RB S. 13) und lässt das Verfahrensgeschehen und insbesondere den Ablehnungsgrund sowie den Wortlaut der Ablehnung und des diese bescheidenden Beschlusses vermissen.
4. Auf die in Frage gestellte „Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung“ (RB S. 13) kommt es angesichts der Rechtskraft des Schuldspruchs nicht an. Der Betroffene hat diesen vielmehr durch Erklärung seines Vertreters, nur noch über die Rechtsfolgen verhandeln zu wollen, akzeptiert. Einwendungen gegen den Schuldspruch sind dem Betroffen bei dieser Sachlage abgeschnitten (vgl. Senat NZV 2024, 555; vgl. auch BGH NZV 2023, 521 [Volltext jeweils bei juris]).
5. Aus diesem Grund sind auch Einwendungen gegen die „mangelnde Berücksichtigung der technischen Besonderheiten des Fahrzeugs“ (RB S. 13 f.) ausgeschlossen. Überdies sind diese Besonderheiten weitreichend in die den Schuldspruch ergänzenden Urteilsfeststellungen eingegangen (UA S. 5).
6. Die rechtliche Bewertung der Tat ist Gegenstand des Schuldspruchs, so dass vom Tatgericht die Schuldform nicht zu prüfen war. Nichts anderes gilt für die Frage der Rechtfertigung (§ 16 OWiG).
7. Auch die Rechtsfolgenentscheidung ist frei von sachlich-rechtlichen Fehlern. Weder das Urteil noch die Rechtsbeschwerde enthalten substantiellen Vortrag dazu, dass das Fahrverbot für den Betroffenen eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte, die nicht durch zumutbare Abschirmungsmaßnahmen abgemildert werden konnte.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: