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Entscheidungen

StPO

Enthebung eines Schöffen vom Amt, Amtspflichtverletzung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 25.08.2025 – 3 OGs 1/25

Leitsatz des Gerichts:

Ein Schöffe verletzt seine Amtspflichten gröblich, wenn er in einem an die Gerichtsverwaltung gerichteten Schreiben Polizisten vielfach als Bullen bezeichnet und erklärt, sie richteten „Menschen auf offener Straße hin“ und töteten „Menschen in Knästen“.


Kammergericht
3 OGs 1/25

Beschluss

In dem Amtsenthebungsverfahren gegen den Schöffen

pp.

wegen Amtspflichtverletzung


hat das Kammergericht - 3. Strafsenat - am 6. Oktober 2025 beschlossen:

Der Schöffe wird seines Schöffenamtes enthoben

Gründe:

Die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses hat mit Datum vom 5. September 2025 beantragt, den Schöffen seines Amtes zu entheben. Die Richterin am Amtsgericht ist der Auffassung, der Schöffe habe durch eine an das Landgericht Berlin I und das Amtsgericht Tiergarten gerichtete E-Mail eine gröbliche Amtspflichtverletzung begangen, die ihn als ungeeignet er-scheinen lasse, das Schöffenamt weiter aus-zuüben.

Die E-Mail vom 28. August 2025 lautet auszugsweise wie folgt:

„Betreff: Wg. Protestnote und Entbindung (...) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Irritation und Sorge habe ich den heutigen Einbruch der Polizei Berlin in der Rigaer Straße 94 zur Kenntnis genommen. Grundlage ist ein Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten, des Amts-gerichts, bei dem ich als Schöffe eingesetzt bin. Ich missbillige den Einsatz und den Beschluss aufs Schärfste (...). Ein Angriff auf die Rigaer ist ein Angriff auf uns alle. Liebe und Kraft allen Bewoh-ner:innen der Rigaer! Der Beschluss ist unverhältnismäßig und aus meiner Sicht auch rechtswidrig. Nur damit die Bullen an Daten kommen, werden Menschen in der Unverletzlichkeit der Wohnung gestört. Das Amtsgericht hat damit einem autoritären Staat geholfen. Ein Staat, der rechtswidrig Menschen ausliefert, abschiebt und Einreisen verwehrt. Ein Staat des wieder aufkeimenden Faschismus. Das Amts-gericht hat Bullen geholfen. Bullen, die Menschen in Knästen töten (Nelson). Bullen, die Menschen auf offener Straße hinrichten (Lorenz). (...) Bullen und Gerichte, die Neonazikonzerte erlauben (...). Ich kann nicht einem Gericht angehören, das solche Beschlüsse fasst. Eine weitere Schöffen-tätigkeit kann mir aus Gewissensgründen nicht zugemutet werden (...). Gleichzeitig beantrage ich die Streichung aus der Schöffenliste. No Justice - no peace! Alerta, alerta, Antifascista!“

Der Senat hat dem Schöffen rechtliches Gehör gewährt, er hat sich nicht geäußert.

Dem Antrag der Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses entsprechend war der Schöffe seines Am-tes zu entheben.

1. Der Senat hat über den Antrag der Vorsitzenden des Schöffenwahlausschusses zu entscheiden. Zwar hat der Schöffe selbst seine Streichung von der Schöffenliste beantragt, wo-rüber zu entscheiden der Senat mangels Zuständigkeit nicht befugt ist (§§ 52 Abs. 3, 45 Abs. 3 GVG). Es ist aber nicht ersichtlich, dass es einen Vorrang des vom Schöffen gestellten Streichungsantrags gegenüber dem hier durch die Vorsitzende des Schöffenwahlausschusses an-gebrachten Amtsenthebungsantrags gibt. Da die Voraus-setzungen für eine von Amts wegen (§ 52 Abs. 1 GVG) oder auf Antrag des Schöffen (§ 52 Abs. 2 GVG) veranlasste Streichung von der Schöffenliste ausgesprochen hoch sind, erscheint es dem Senat auch nicht aus Sachgrün-den geboten, das Verfahren nach § 52 GVG („Streichung von der Schöffenliste“) dem Verfahren nach § 51 GVG („Amtsenthebung“) vorzuziehen.

2. Der Schöffe hat seine Amtspflichten durch die E-Mail vom 28. August 2025 gröblich verletzt (§ 51 Abs. 1 GVG).

a) Eine zur Amtsenthebung führende gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist nach Sinn und Zweck des § 51 GVG anzunehmen, wenn der Schöffe ein Verhalten zeigt, das ihn aus objektiver Sicht verständi-ger Verfahrensbeteiligter ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. Ob eine erhebliche Pflicht-verletzung gegeben ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten außerhalb des Amtes genügt, wenn es in die Amtsfüh-rung hineinwirkt. Eine gröbliche Verletzung von Amtspflichten ist insbesondere bei einer Missachtung der nach § 45 DRiG auch für ehrenamtliche Richter geltenden Pflicht zur Treue der Verfassung anzu-nehmen. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schöffe durch aktives, wenn auch außerdienstliches Verhalten zu erkennen gibt, dass er die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland als Staat leugnet oder sonst Auf-fassungen vertritt, die mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (vgl. Kis-sel/Mayer, GVG 11. Aufl., § 51 Rn. 2, 3 m. w. N.). Wiederholte, allgemeine Kritik an justiziellen Verfah-rensabläufen und -ergebnissen sowie an der Rolle beteiligter amtlicher Stellen, auch in harscher Form, ist in der Regel vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (vgl. Kissel/Mayer a.a.O.). Im Hinblick auf den Grundsatz des gesetzlichen Richters ist in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismä-ßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. dazu BR-Drucksache 539/10 S. 21).

b) Derart gravierende Verletzungen außerdienstlicher, aber in das Schöffenamt hineinwirken-der Pflich-ten hat der Schöffe hier begangen. Diese lassen ihn aus objektiver Sicht verständiger Verfahrensbeteilig-ter als ungeeignet für die Ausübung des Schöffenamts erscheinen.

aa) Die insgesamt siebenfache Verwendung des Begriffs „Bullen“ (in einer nur rund dreißigzeiligen E-Mail) begründet die naheliegende Einschätzung, dass der Schöffe Polizeibeamte bereits wegen ihres Berufs für grundsätzlich gefährlich, gewalttätig und minderwertig hält. Ausdrücklich erwähnt er, dass „Bullen ... Menschen in Knästen töten“ und „Menschen auf offener Straße hinrichten“. Es versteht sich von selbst, dass bei dieser pauschal herabwürdigenden Bewertung nicht zu erwarten ist, dass sich der Schöffe gegenüber polizeilichen Verfahrensbeteiligten - sei es als Zeugen, sei es in Einzelfällen als Ange-klagte - sachlich und neutral verhalten und ohne Rücksicht auf innere Herabsetzungen unparteiisch ent-scheiden wird. Dass der Schöffe selbst diese Auffassung vertritt, legt sein Antrag nahe, ihn von der Schöffenliste zu streichen.

bb) Die Ausführungen in der E-Mail gehen über auch einem Schöffen als Träger des Grund-rechts auf Meinungsfreiheit selbstverständlich zuzubilligende Kritik an staatlichen Organen und justiziellen Verfah-rensabläufen hinaus. So ist die Einschätzung vom „aufkeimenden Faschismus“ und von einem autoritä-ren Staatswesen ohne Zweifel von der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt. Im Zusammenspiel mit sonstigen unsachlich herabsetzenden und pauschal ehr-verletzenden Äußerungen gegenüber Staatsbe-diensteten stehen sie aber in Widerspruch zur grundgesetzlichen Werteordnung. In ihrer einseitig anti-staatlichen Gesamtheit stellen sie eine gröbliche Verletzung der einem Schöffen zukommenden Amts-pflichten dar.

cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass sich der Schöffe hier nicht im weiteren Sinne öffentlich ge-äußert hat, sondern in einer E-Mail an Gerichtsverwaltungen. Denn die Äußerungen spiegeln eine grundsätzliche innere Haltung wider, die mit einem Recht und Gesetz verpflichteten und gerecht sowie unabhängig urteilenden Schöffen nicht in Einklang zu bringen ist.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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