Gericht / Entscheidungsdatum: AG Zwickau, Beschl. v. 30.07.2025 22 C 5/25
Eigener Leitsatz:
Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen.
22 C 5/25
Im Namen des Volkes
Endurteil
In dem Rechtsstreit
- Klägerin -
gegen
pp.
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Zwickau durch Richter pp. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2025 am 30.07.2025 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.447,32 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers auf Ersatz eines Kostenschadens wegen angefallener Sachverständigengebühren in Anspruch.
Zwischen der Klägerin und Herrn pp. steht eine Rechtsschutzversicherung. Die Klägerin finanzierte für den Versicherungsnehmer die Verteidigung gegen den Vorwurf von Verkehrsordnungswidrigkeiten aufgrund Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Hierzu beauftragte Herr pp. den Beklagten mit seiner Verteidigung. Das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin erteile Deckungs-zusage.
Unter dem 16.12.2019 bat der Beklagte das Schadensabwicklungsunternehmen um Kostenübernahme für die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens. Am 17.12.2019 sagte das Schadensabwicklungsunternehmen die Deckung für die Einholung eines solchen Gutachtens zu. Zugleich erteilte das Schadensabwicklungsunternehmen unmittelbar gegenüber dem Versicherungsnehmer die Weisung, die pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Begutachtung zu beauftragen. Der Beklagte erhielt eine Abschrift dieses Schreibens unmittelbar vom Schadensabwicklungsunternehmen übersandt.
Die Beauftragung eines Sachverständigen erfolgte dann nicht durch den Versicherungsnehmer, sondern unmittelbar durch den Beklagten. Dieser beauftragte in Kenntnis der an den Versicherungsnehmer gerichteten Weisung allerdings nicht die von der Klägerin genannte Firma sondern das Ingenieurbüro F pp.
1. Dieses Büro erstattete am 27.12.2019 ein Gutachten und stellte dafür eine Vergütung in Höhe von 1.947,32 € in Rechnung.
Die Klägerin verweigerte mit Schreiben vom 27.01.2020 aufgrund der Beauftragung eines nicht von ihr genannten Sachverständigen die Freistellung ihres Versicherungsnehmers von
der noch offenen Restforderung des Ingenieurbüros pp. in Höhe von 1.447,32 €, sie zahlt lediglich 500,00 EUR. Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin - vertreten durch den hiesigen Beklagten - das Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin zum Az.: 22 C 640/20 vor dem Amtsgericht Zwickau auf Freistellung in Anspruch. Die Klage wurde abgewiesen und hiergegen durch den Beklagten für Herrn pp. Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 24.03.2022 änderte das Landgericht Zwickau auf die Berufung des Versicherungsnehmers das Urteil des Amtsgerichts Zwickau ab und verurteilte das Schadensabwicklungsunternehmen zur Freistellung von weiteren 1.442,32 € Sachverständigenkosten.
Die Klägerin behauptet, der Sachverständige pp. hätte für die Erstellung des gleichen Gutachtens lediglich 500,00 € in Rechnung gestellt.
Der Anspruch sei nicht verjährt. Entscheidend sei im Bereich der Rechtsanwaltshaftung neben der Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen des Versicherungsnehmers auch dessen Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit. Der Versicherungsnehmer habe vorliegend das Bewusstsein, dass der Beklagte Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt hatte, frühestens mit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Zwickau vom 16.06.2021 entwickeln können. Denn erstmals daraus sei für ihn erkennbar, dass der Beklagte möglicherweise Pflichten aus dem Mandatsverhältnis verletzt haben könnte, weil der Rechtsschutzversicherer, anders als vom Beklagten vorhergesagt, die Kosten für den weisungswidrig beauftragen Sachverständigen nicht zu erstatten habe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.447,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Weisung mit Schreiben vom 17.12.2019 sei jedenfalls unwirksam, sodass auch ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers aufgrund der abweichenden Beauftragung eines Sachverständigen nicht bestehe.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Spätestens mit Schreiben der Klägerin vom 27.01.2020 habe Kenntnis beim Versicherungsnehmer über die Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der Weisung der Klägerin, welche streitgegenständlich als Schaden geltend gemachten werden, bestanden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 04.06.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß §§ 675, 280 BGB, 86 VVG.
1. Ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht besteht bereits dem Grunde nach nicht.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht (§ 86 VVG) in Anspruch, sodass es für die Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz auf das Verhältnis Versicherungsnehmer und dem Beklagten ankommt.
Der Beklagte ist danach zur Überzeugung des Gerichts dem Versicherungsnehmer nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch besteht nicht, da zum einen keine Pflicht-verletzung des Beklagten gegen seine Beratungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer vorliegt (a.) und dem Versicherungsnehmer jedenfalls kein Schaden entstanden ist (b.).
a) Umfang und Inhalt der vertraglichen Pflichten des Rechtsanwalts richten sich nach dem jeweiligen Mandat und den Umständen des Einzelfalles. In diesen Grenzen ist der Rechtsanwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Er muss den Auftragsgeber die Entscheidungsgrundlagen mitteilen, nicht erforderlich ist eine umfassende rechtliche Analyse. Er muss ihn vor Irrtümer bewahren und der Rechtsanwalt hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zum erstrebten Ziel führen sowie den Eintritt von Nachteilen oder Schäden zu verhindern, die voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er den Mandanten über die möglichen Risiken aufzuklären und im Interesse des Mandanten den sichersten Weg zu wählen (Grüneberg in: Grüneberg BGB, § 280 Rn. 66 ff.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt keine Pflichtverletzung durch den Beklagten vor. Eine solche ergibt sich zum einen nicht aus der anderweitigen Beauftragung des Ingenieurbüros pp. entgegen der erteilten Weisung der Klägerin im Schreiben vom 17.12.2019. Der Beklagte hat zwar unstreitig bewusst entgegen der mit Schreiben vom 17.12.2019 erteilten Weisung einen anderen Sachverständigen beauftragt. Diese Weisung war jedoch unwirksam. Nach § 82 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
In der Weisung im Schreiben vom 17.12.2019 kann zur Überzeugung des Gerichts jedoch keine Weisung gesehen werden, welche den Zumutbarkeitskriterien entspricht. Die Vorgabe eines konkreten Sachverständigen zur Einholung eines außergerichtlichen Gutachtens im Versicherungsfall, wie hier der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen (Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 16.06.2023, Az.: 51 C 175/22). Es handelt sich dabei um eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers, wenn diesem die Beauftragung eines konkreten Sachverständigen vorgegeben wird, ohne auch die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu beauftragen. Grund hierfür ist, dass Sachverständige sich hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit der von ihnen erstatteten Gutachten unterscheiden. Welcher Sachverständige für das in Rede stehende Verfahren ein brauchbares Gutachten erstellt und damit die effektivsten Verteidigungsmöglichkeiten bietet, kann dabei ausschließlich der Versicherungsnehmer als Betroffener beziehungsweise der Verteidiger bewerten. Vorliegend führt der Beklagte plausibel an, dass er unter Berücksichtigung einer effektiven Rechtsverfolgung seine Bedenken gegen den angewiesenen Sachverständigen geäußert hat und zur ordnungsgemäßen Bearbeitung des Mandats, nachdem kein sachlicher Grund für die Auswahl durch die Klägerseite erklärt wurde, das Ingenieurbüro pp. beauftragt hat.
Aus dem Schreiben vom 17.12.2019 ist auch kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer ausschließlich die pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG mit der Erstattung eines Gutachtens hätte beauftragen müssen. Es hätte für den Fall, dass die Beauftragung der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG geringere Kosten zum Beispiel aufgrund einer Kostenvereinbarung hervorgerufen hätte, ein entsprechender Kostenrahmen in dem Schreiben offengelegt und im Rahmen der Weisung auf die entsprechende kostengünstigere Möglichkeit hingewiesen werden müssen. Eine solche offene Weisung ist nicht ersichtlich. Die Klägerin verweist in dem Schreiben vom 17.12.2019 allein auf den Sachverständigen ohne konkrete Begründung. Auch auf Nachfrage des Beklagten mit Schreiben vom 06.01.2020 (Anlage B 3) hat die Klägerseite keine Gründe für die Vorgabe des konkreten Sachverständigen genannt.
Auch die Beratung des Beklagten nach dem Schreiben vom 17.12.2019 und Schreiben vom 17.01.2020 (Anlage B 4), dass der Versicherungsnehmer seine Kosten auch bei Beauftragung eines anderen Sachverständigen erstattet erhält, stellt keine Pflichtverletzung gegenüber dem Versicherungsnehmer als Mandanten dar. Schlussendlich war die Beratung korrekt, da der Versicherungsnehmer durch gerichtliche Feststellung des Landgerichts Zwickau vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 die Erstattung/Freistellung von Kosten des vom Beklagten beauftragten Sachverständigen zugesprochen bekam, entsprechend der Beratung des Beklagten gegenüber dem Versicherungsnehmer der Klägerin, über eine Summe von 500,00 EUR hinaus.
Ein Blick auf § 5 Abs. 1 f. aa) ARB lässt keine anderweitige Beurteilung zu. Diese sind unstreitig Vertragsgegenstand. Die Klägerseite hat in dem Schreiben vom 17.12.2019 ausdrücklich auf die zwischen den Parteien bestehenden allgemeinen Versicherungsbedingungen hingewiesen. Aus diesen ergibt sich, dass die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren erstattet wird. Ausweislich der zur Akte gereichten landgerichtlichen Entscheidung vom 24.03.2022, Az.: 6 S 91/21 ist die Vergütung des tatsächlich durch den Beklagten beauftragten, öffentlich bestellten Sachverständigen als üblich und deshalb erstattungsfähig anzusehen.
b) Indem der Versicherungsnehmer der Klägerin schlussendlich auch die aus Sicht der Klägerin überhöhten Kosten für das Ingenieurbüro pp. von der Klägerin erstattet bekommen hat, liegt jedenfalls keine unfreiwillige Vermögenseinbuße des Versicherungsnehmers durch die Beauftragung des Ingenieurbüros pp. statt der pp. Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG und daraus entstandene (Mehr-)Kosten vor. Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers, weshalb es auf dessen Rechtspositionen und -güter ankommt und nicht auf diese der Klägerin. Es überzeugt nicht, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherungsnehmers klagt, welcher die Kosten vollumfänglich erstattet bekam, jedoch mit Mehrkosten als Schaden argumentiert, welche allein in der Sphäre der Klägerin angefallen sind. Dem Versicherungsnehmer sind keine Mehrkosten durch die Beauftragung des Sachverständigen durch den Beklagten entgegen der klägerischen Weisung entstanden, da die Klägerin vollumfänglich einstandspflichtig war.
2. Jedenfalls ist ein Anspruch auf Schadensersatz des Versicherungsnehmers gegen den Beklagten nicht durchsetzbar, da er mit Ablauf des 31.12.2023 verjährt ist.
Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (Nr. 1) oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
Zur Überzeugung des Gerichts lag die den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis des Versicherungsnehmers im Sinne des § 199 BGB im Jahr 2020 vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedenfalls die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (BGH, Urteil vom 12.12.2020, VI ZR 739/20).
Entsprechend der Auffassung des Beklagten war die Kenntnis der Person des Beklagten und eines möglichen Beratungsfehlers und so auch das Bewusstsein einer Pflichtwidrigkeit spätestens im Februar 2020 gegeben. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war dem Versicherungsnehmer das Schreiben der Beklagten vom 27.01.2020 (Anlage B 9) per Kenntnisnahme Zettel vom 03.02.2020 (Anlage B 11), spätestens zugegangen am 05.02.2020, mitgeteilt worden. In dem Schreiben vom 27.01.2020 (B 9) hat die Klägerin erklärt, dass sie mehr als 500,00 EUR aufgrund der Weisung vom 17.12.20219 nicht erstatten wird.
Zu diesem Zeitpunkt konnte der Versicherungsnehmer zweifelsfrei anhand des Inhalts der Anlage B 9 und 10 das Bewusstsein entwickeln, dass ihm ein Schaden in Form der Mehrkosten entstehen könnte, weil die Klägerin Kosten, die über 500,00 Euro hinausgehen, nicht trägt. Er hatte auch Kenntnis, dass die Beauftragung durch den Beklagten erfolgte nach dessen Rechtsberatung. Diese Kenntnis reicht für eine zumutbare Feststellungsklage und damit den Verjährungsbeginn aus, da der Versicherungsnehmer Kenntnis davon hatte, dass dessen Prozessbevollmächtigter entgegen der Weisung vom 17.12.2019 einen anderen Sachverständigen beauftragt hat. Dass der Beklagte gegenüber dem Versicherungsnehmer unstreitig bei der Erklärung geblieben ist, dass er die Kosten auch des ausgewählten Sachverständigen von der Klägerin erstattet erhält, ändert nichts an dem Bewusstsein einer Pflichtwidrigkeit. Der Beklagte hat ausweislich der zur Akte gereichten Schriftsätze erklärt, dass er gegenüber dem Versicherungsnehmer äußerte, dass nach seiner Auffassung der Weisung nicht gefolgt werden sollte. Deshalb hat der Beklagt auch das Schreiben vom 06.01.2020 an die Klägerin verfasst. Aus diesen Vorgängen ist für einen vernünftig denkenden Menschen erkennbar, dass der anwaltliche Rat der Weisung der Versicherung entgegensteht. In Verbindung mit dem Schreiben vom 27.01.2020 (Anlage B 9) musste dem Versicherungsnehmer schlussendlich klar sein, dass er die Mehrkosten aufgrund der Beauftragung eines anderweitigen Sachverständigen durch den Beklagten aus Sicht der Klägerin selbst zu tragen hat, was zur Überzeugung des Gerichts für eine Feststellungsklage ausreichend gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht auf den späteren Zeitpunkt des Urteils des Amtsgerichts Zwickau abzustellen, da hierdurch die geäußerte Rechtsauffassung der Klägerseite zum damaligen Zeitpunkt lediglich bestätigt wurde, was für ein Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit bereits mit Schreiben vom 27.01.2020 spricht.
Die Verjährung trat mit Ablauf des 31.12.2023 ein, sodass bei Klageerhebung am 30.12.2024 durch die ausdrückliche Erklärung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten mit der Klageerwiderung der behauptete Anspruch des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aufgrund einer Beratungspflichtverletzung nicht durchsetzbar ist.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Einsender: RA P. Donath-Franke, Zwickau
Anmerkung: