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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Adhäsionsverfahren, Entstehen der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Koblenz, Beschl. v. 1.8.2025 - 12 Qs 32/25

Eigener Leitsatz:

War der Rechtsanwalt bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird.


12 Qs 32/25

Landgericht Koblenz

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen gefährlicher Körperverletzung

hier: Beschwerde des Pflichtverteidigers pp. Gülpen gegen Kostenfestsetzung

hat die 12. große Strafkammer des Landgerichts Koblenz als Beschwerdegericht durch die Richterin am Landgericht als Einzelrichterin am 01.08.2025 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers pp. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 19.05.2025 und 04.06.2025, jeweils Az.: 3b Ds 2030 Js 62494/19, wird als unbegründet verworfen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nichterstattet.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Gegen die ehemaligen Angeklagten pp. und pp. wurde unter dem Aktenzeichen 3b Ds 2030 Js 62494/19 in den Jahren 2020/2021 bei dem Amtsgericht - Strafrichter - Mayen ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung geführt. Mit Anklage vom 07.05.2020 wurde den ehemaligen Angeklagten von der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgeworfen, am 02.06.2019 in Mayen den Neben- und Adhäsionskläger pp. gemeinschaftlich und mittels eines beschuhten Fußes körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben (BI. 86 ff. d.A.).

Mit Beschluss vom 09.07.2020 wurde dem ehemaligen Angeklagten pp. der. Beschwerdeführer Rechtsanwalt Pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet (BI. 112 d.A.). Mit weiterem Beschluss vom 09.07.2020 wurde festgestellt, dass der Zeuge AM» berechtigt ist, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen (BI. 115 d.A.). Die Anklage wurde durch Beschluss vom 02.09.2020 zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter - Mayen eröffnet (BI. 129 d.A.).

Die Hauptverhandlung wurde am 22.12.2021 durchgeführt (BI. 411 ff. d.A.). Im Zuge dieser Hauptverhandlung beantragte der Nebenkläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten Rechtsanwalt R2, die Angeklagten im Wege der Adhäsion als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.06.2019 zu zahlen (BI. 426 d.A.). Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, seine Beiordnung als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken und den Adhäsionsantrag kostenpflichtig zurückzuweisen (BI. 426 d.A.). Mit Beschluss vom 22.12.2021 wurde die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger auf das Adhäsionsverfahren erstreckt (BI. 427 d.A.). Nach entsprechendem Hinweis beschloss das Amtsgericht Mayen zudem, dass von einer Entscheidung übenden Adhäsionsantrag abgesehen wird (BI. 427, 430 d.A.). Der Adhäsionsantrag sei unbegründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen sei, dass die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat zum Nachteil des Neben- und Adhäsionsklägers begangen hätten.

Nach Abschluss der Beweisaufnahme beantragten der Vertreter der Staatsanwaltschaft und die Pflichtverteidiger der ehemaligen Angeklagten, die Angeklagten freizusprechen. Der Vertreter des Nebenklägers beantragte, die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu verurteilen und wiederholte den bereits zuvor in der Hauptverhandlung gestellten Adhäsionsantrag (BI. 428 d.A.). Mit Urteil vom 22.12.2021 sprach das Amtsgericht Mayen die ehemaligen Angeklagten frei und legte die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auf (BI. 441-454 d.A.). Das unterzeichnete Urteil gelangte am 04.01.2022 zu den Akten.

Mit Schriftsatz vom 22.12.2021, eingegangen bei dem Amtsgericht Mayen am selben Tag, legte der Nebenkläger Rechtsmittel gegen das Urteil ein (BI. 436 d.A.), welches er mit Schriftsatz vom 16.03.2022 auf das Rechtsmittel der Berufung konkretisierte (BI. 500 ff. d.A.). In der Berufungs-hauptverhandlung vor dem Landgericht - 16. Kleine Strafkammer - Koblenz am 06.09.2022 er-schienen der Nebenkläger und sein Vertreter nicht, woraufhin dessen Berufung durch Urteil vom 06.09.2022 ohne Verhandlung zur Sache verworfen wurde (BI. 569-571 d.A.). Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die den Angeklagten hieraus erwachsenen notwendigen Auslagen wurden dem Nebenkläger auferlegt.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 20.04.2022 wurde der Gegenstandswert für das Adhäsionsverfahren auf 3.000,00 Euro festgesetzt (BI. 5220 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 beantragte der Pflichtverteidiger Pp., seine Pflichtverteidigergebühren für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wie folgt festzusetzen (BI. 718 f. d.A.):
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 160,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG 132,00 €
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG 132,00 €
Terminsgebühr (HVT 22.12.2021) gem. Nr. 4108 VV RVG 220,00 €
Längenzuschlag für den 'Termin am 22.12.2021 gem. Nr. 4110 VV RVG 110,00 €
Verfahrensgebühr (Adhäsion, Wert: 3000 €) gem. Nr. 4143 VV RVG 402,00 €
Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG (136 Kopien aus Akte) 37,90 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7001 bzw. 7002 VV RVG (Ermittlungsverfahren) 20,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7001 bzw. 7002 VV RVG (Hauptverfahren) 20,00 €
Aktenversendungspauschale 12,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG
für HVT 22.12.2021 AG Mayen, 7 Std. 40,00 €
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG 45,00 €
Troisdorf - LG Koblenz, Hin- und Rückfahrt, 150 km
Zwischensumme Nettobetrag 1.330,90 €
Verfahrensgebühr (Berufung) gem. Nr. 4124 VV RVG 282,00 €
Terminsgebühr (HVT 06.09.2022) gem. Nr. 4126 VV RVG 282,00 €
Verfahrensgebühr Berufungsverfahren (Adhäsion, Wert: 3000 €) gem. 555,00 €
Nr. 4144 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7001 bzw. 7002 VV RVG 20,00 €
Tage- und Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG 30,00 €
für HVT 06.09.2022 LG Koblenz, 4 Std.
Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG 75,60 €
Troisdorf - LG Koblenz, Hin- und Rückfahrt, 180 km
Nettobetrag 2.575,50 €
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 489,35 €

Gesamtbetrag 3.064,85 €

Die Pflichtverteidigergebühren wurden von dem Urkundsbeamten des Amtsgerichts Mayen am 15.04.2025 wie beantragt (unter Korrektur eines Additionsfehlers) auf 3.076,75 € festgesetzt (BI. 760 f. d.A.). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Adhäsionsantrag sei nach Bescheidung neu gestellt worden und damit weiter verfahrensgegenständlich gewesen. Der Pflichtverteidiger habe diesen in Vorbereitung der Berufungsverhandlung mit seinem Mandanten besprochen. Die Festsetzung wurde am 16.04.2025 an den Vertreter der Landeskasse übermittelt (BI. 763 d.A.) und ist dort am 22.04.2025 eingegangen (BI. 770 d.A.). Am 23.04.2025, bei dem Amtsgericht Mayen eingegangen am 24.04.2025, hat der Vertreter der Landeskasse gegen diese Festsetzung Erinnerung eingelegt (BI. 771 d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Gebühr Nr. 4144 VV RVG sei nicht entstanden. Der Adhäsionsantrag sei in erster Instanz durch Absehensentscheidung erledigt worden. Die Berufung habe sich hierauf nicht bezogen.

Der Urkundsbeamte half der Erinnerung unter Verweis auf die Begründung der Festsetzung vom 15.04.2025 nicht ab (BI. 770 Rs d.A.). Mit Schriftsatz vom 30.04.2025 wendete sich der Beschwerdeführer gegen die Erinnerung und trug vor, das Adhäsionsbegehren sei durch den Absehensbeschluss nicht endgültig erledigt worden. Der Antrag habe in der Berufungsinstanz jederzeit wiederholt werden können. Der Nebenkläger habe weiter die Verurteilung seines Mandanten erstrebt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 786 ff. d.A. verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.05.2025 setzte der zuständige Richter bei dem Amtsgericht Mayen die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen neu auf 2.526,75 Euro fest (BI. 791 f. d.A.). Zur Begründung wird ausgeführt, die Gebühr Nr. 4144 VV RVG sei nicht angefallen. Der Adhäsionsantrag sei in erster Instanz durch Beschluss vom 22.12.2021 erledigt worden. Die Wiederholung im Plädoyer sei keine wirksame (erneute) Antragstellung. In der Berufungsinstanz sei der Antrag nicht gestellt worden.

Der Beschluss wurde dem Pflichtverteidiger Pp. am 20.05.2025 und dem Vertreter der Staatskasse am 22.05.2025 bekannt gemacht.

Der Vertreter der Staatskasse legte gegen den Beschluss vom 19.05.2025 am 26.05.2025 „Erinnerung" ein (BI. 795, 796 d.A.). Dieser half der zuständige Richter am Amtsgericht Mayen durch Beschluss vom 04.06.2025 ab und setzte die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß - unter Abzug der auf die abgezogene Gebühr Nr. 4144 VV RVG entfallende Mehrwertsteuer - neu auf 2.404,40 Euro fest (BI. 800 f. d.A.). Der Beschluss wurde den Beteiligten am 12.06.2025 bekannt gemacht.

Der Pflichtverteidiger Pp. legte mit Schriftsätzen vom 03.06.2025 und 23.06.2025 Beschwerde gegen die richterliche Kostenfestsetzung des Amtsgerichts Mayen ein (BI. 798, 804 ff. d.A.). Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, ein förmlicher Adhäsionsantrag sei für die Entstehung der Gebühr Nr. 4144 VV RVG nicht erforderlich. Die Gebühr werde bereits ausgelöst, wenn der Verteidiger beauftragt sei, vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren abzuwehren und dieses Geschäft betrieben habe. Mit Antragswiederholung im Schlussvortrag habe der Nebenkläger deutlich gemacht, sein Adhäsionsbegehren weiter verfolgen zu wollen. Er habe den Mandanten dazu beraten und die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz entsprechend vorbereitet.

Das Amtsgericht Mayen hat der Beschwerde unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Beschlüsse nicht abgeholfen (BI. 809 f. d.A.).

II.

Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Pp. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 19.05.2025 und 04.06.2025 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers Pp. gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Mayen vom 19.05.2025 und 04.06.2025 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 RVG statthaft und zu-lässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Rechtsanwalt Pp. ist beschwerdeberechtigt und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den in §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG geforderten Betrag von 200,00 €.
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebühr Nr. 4144 VV RVG ist nicht angefallen. Die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen waren zutreffend auf 2.404,40 € festzusetzen.

Gemäß Nr. 4144 VV RVG besteht für das Berufungs- und Revisionsverfahren eine von dem erstinstanzlichen Verfahren (Nr. 4143 VV RVG) unabhängige Verfahrensgebühr bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche in Höhe der 2,5-fachen Gebühr. Dabei handelt es sich um eine zusätzliche Wertgebühr, die der als Verteidiger oder Vertreter des Verletzten tätige Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Strafverfahren - insbesondere im Adhäsionsverfahren gemäß § 403 ff. StPO in zweiter Instanz beanspruchen kann. Wird die Tätigkeit erstmalig im Berufungsverfahren entfaltet, entsteht trotz Anhängigkeit des Strafverfahrens in zweiter Instanz die Gebühr Nr. 4143 VV RVG (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.1; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10).

Hinsichtlich des Anfalls der Gebühren Nr. 4143 VV RVG und Nr. 4144 VV RVG ist dabei wie folgt zu differenzieren: Grundsätzlich entstehen beide Gebühren, wenn der Rechtsanwalt beauftragt bzw. beigeordnet ist, im Strafverfahren vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren und dieses Geschäft betreibt. Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt gegenüber dem Gericht tätig wird. Abgegolten werden ebenso Tätigkeiten, die der Verteidiger im gerichtlichen Verfahren im Hinblick auf ein Adhäsionsverfahren im Hauptverhandlungstermin und zu dessen Vorbereitung erbringt. Dabei kommt es nach zutreffender Einschätzung des Beschwerdeführers nicht darauf an, dass ein förmlicher Adhäsionsantrag gestellt ist. Die Gebühren entstehen vielmehr auch, wenn vermögensrechtliche Ansprüche im Strafverfahren auf andere Weise, zum Beispiel im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs oder als Schadenswiedergutmachung im Zuge einer Einstellung gemäß § 153a StPO, miterledigt werden (anstatt vieler: Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 26. Auflage 2023, VV 4143 Rn. 6, 7). War der Rechtsanwalt jedoch bereits in erster Instanz tätig und hat somit die Gebühr Nr. 4143 VV RVG verdient, erhält er eine (zusätzliche) Vergütung gemäß Nr. 4144 VV RVG nur, wenn mit der Berufung auch erneut über den vermögensrechtlichen Anspruch entschieden wird (Knaudt in BeckOK RVG, von Seltmann, 68. Edition, Stand: 01.06.2025, W 4143 Rn. 9.2; Felix in Toussaint, Kostenrecht, 55. Auflage 2025, RVG VV 4143 Rn. 10). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Über den wirksam in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 gestellten Adhäsionsantrag des Neben- und Adhäsionsklägers pp. hat das Amtsgericht Mayen durch Beschluss vom selben Tag gemäß § 406 Abs. 5 StPO entschieden. Die Beiordnung des Beschwerdeführers als Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten pp. wurde zuvor auf das Adhäsionsverfahren erstreckt. Der Beschwerdeführer hat die Zurückweisung des Adhäsionsantrags beantragt und damit dieses Geschäft betrieben, sodass die Gebühr Nr. VV 4143 RVG angefallen ist.

Soweit der Vertreter des Neben- und Adhäsionsklägers den Adhäsionsantrag im Rahmen seines Plädoyers in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 22.12.2021 wiederholt hat, war weder von dem Amtsgericht Mayen, noch von dem Landgericht Koblenz darüber zu befinden. Denn ein Adhäsionsantrag im Anschluss an das Plädoyer der Staatsanwaltschaft ist verspätet und damit unwirksam (BGH, Beschluss vom 13.09.2023, 2 StR 203/23, BeckRS 2023, 28735). Zwar hätte der Neben- und Adhäsionskläger seinen Antrag in der Berufungsinstanz erneut stellen können (BVerfG, Beschluss vom 27.05.2020, 2 BvR 2054/19, NJW 2020, 3774). Dies hat er jedoch nicht getan. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Koblenz hat der Neben- und Adhäsionskläger den Adhäsionsantrag weder vorterminlich, noch in der Berufungshauptverhandlung gestellt, sodass das Berufungsgericht nicht erneut über diesen Antrag entschieden hat. Auch sind vermögensrechtliche Ansprüche des Neben- und Adhäsionsklägers in zweiter Instanz nicht auf andere Art und Weise, zum Beispiel durch Vergleich oder im Wege eines Täter-Opfer-Ausgleichs, miterledigt worden. Die Kammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer in anwaltlicher Fürsorge seinen Mandanten aufgrund der Berufungsführung durch den Neben- und Adhäsionskläger auf eine Wiederholung des Adhäsionsbegehrens hin beraten und die Berufungshauptverhandlung entsprechend vorbereitet und damit das Geschäft weiter betrieben hat. Mangels erneuter Entscheidung bzw. Miterledigung vermögensrechtlicher Ansprüche - in zweiter Instanz ist die Gebühr Nr. 4144 VV RVG gleichwohl nicht entstanden.

Im Übrigen sind die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Gebühren sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach antragsgemäß und entsprechend der angefochtenen Entscheidung angefallen. Nach alledem waren die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen zutreffend auf 2.404,40 € festzusetzen und die Beschwerde hiergegen folglich als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §. 56 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 RVG.

IV.

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die vorliegend zu entscheidende Frage des Anfalls der Gebühr Nr. 4144 VV RVG in der konkreten Fallgestaltung nicht von grundsätzlicher Be-deutung ist, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG.


Einsender: RA. Dr. P.-R. Gülpen, Troisdorf

Anmerkung:


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