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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Zusätzliche Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG, Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Cochem, Urt. v. 16.10.2025 – 21 C 275/24

Eigener Leitsatz:

Die zusätzliche Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG entsteht auch Tätigkeiten im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler.


In pp.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubiger 2.357,68 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.10.2024.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 2.357,68 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Honoraransprüche gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin vertrat die Beklagte als Mandantin seit 2021 in einem Arzthaftungsmandat. Die Beklagte erlitt infolge einer am 08.12.2020 durchgeführten Ohroperation erhebliche Gesundheitsschäden. Laut Narkoseprotokoll kam im Rahmen dieses Eingriffs zu mehrfachen erfolglosen Intubationsversuchen, bevor eine fiberoptische Intubation durchgeführt werden konnte. Infolge dieser Intubationsvorgänge traten bei der Beklagten erhebliche Stimmprobleme auf. Es liegt ein Stimmlippenschaden vor und das Stimmband ist dauerhaft beschädigt. Das Verfahren richtete sich gegen ... nebst den tätig gewordenen Ärzten und ist derzeit beim Landgericht Koblenz anhängig.

Dem gerichtlichen Verfahren ging, nach dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten, ein ausführliches Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler voraus. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden Ärzte gutachterlich angehört, die den Vorwurf der Fehlbehandlung sowie einen erheblichen Dauerschaden bestätigten. Eine gütliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Klageverfahren eingeleitet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Unterlagen aus dem Verfahren vor der Gutachterkommission (Anlagen K 23 bis K 38) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 19.01.2024 rechnete die Klägerin gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Beklagten, der ... ihre Gebührenansprüche ab. Die Kostenrechnung wies eine Betrag in Höhe von 2.357,68 EUR. Der Berechnung lag ein Gegenstandswert von 285.600 EUR zugrunde. Die Gebühren setzten sich unter anderem aus einer 2,5 - Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie einer 1,5 - Geschäftsgebühr für das Güteverfahren vor einer Gütestelle nach 2303 Satz 1 Nr. 1 VV RVG zusammen. Eine Anrechnung von 0,75 Gebühren erfolgte gemäß den Vorbemerkungen 2.3 VV RVG. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 19.01.2024, Anlage K 46, zu Bl. 7 der eAkte, Bezug genommen. Die Kostenrechnung wurde seitens der Rechtsschutzversicherung der Beklagten nicht ausgeglichen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Verfahren vor einer Gutachterkommission eine Gebühr nach 2303 Abs. 1 VV RVG auslöse. Bei den Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen handele es sich um Schiedsstellen, die sehr große Akzeptanz gewährleisten, daher sei die anwaltliche Unterstützung dort auch kostenpflichtig. Die Berechnung der geltend gemachten Gebühren entspreche den Bestimmungen des RVG und sei insbesondere aufgrund der besonderen Schwierigkeit und des erheblichen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit berechtigt, eine 2,5 Gebühr nach 2300 VV RVG zu verlangen.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtgläubiger 2.357,68 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei mangels Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Mit der vorliegenden Klage verfolge die Klägerin keine schutzwürdigen Interessen. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, bei einer Tätigkeit vor der Gutachterkommission handele es sich nicht um eine gesondert abrechnungsfähige Angelegenheit. Des Weiteren sei aufgrund des laufenden Bezugsverfahrens eine etwaige Vergütung gar nicht fällig.

Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klagepartei, de 2,5 - fache Geschäftsgebühr sei angemessen und erforderlich gewesen durch Einholung eines Sachverständigengutachten. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten vom 24.06.2025 (Bl. 55 ff. der eAkte) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 06.03.2025 (Bl. 46 f. der eAkte). Nachdem die Parteien ihre Zustimmung erteilt haben, hat das Gericht mit Beschluss vom 06.08.2025 das schriftliche Verfahren gem. § 128 a Abs. 2 ZPO angeordnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Die Klage ist der Beklagten am 15.10.2024 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von einer Vergütung i.H.v. 2.357,68 EUR gemäß §§ 611, 675 BGB.

I.

Die Klage ist zulässig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Mit der vorliegenden Klage werden konkrete Honoraransprüche aus einem Mandatsverhältnis geltend gemacht, deren Durchsetzung mit einer Leistungsklage verfolgt werden muss. Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin die Angelegenheit als grundsätzlich klärungsbedürftig ansieht. Eine bloße Feststellungsklage war daher nicht geboten.

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch begründet.

Soweit die Beklagte die Schlüssigkeit der Klage in Abrede stellt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus §§ 611, 675 BGB schlüssig vorgetragen. Insbesondere hat sie den Ablauf der Mandatierung nachvollziehbar dargestellt. Danach wurde sie von der Beklagten beauftragt, diese in einer Arzthaftungsangelegenheit zu vertreten und das Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler durchzuführen.

Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass für die von ihr entfaltete Tätigkeit im Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler eine zusätzliche Geschäftsgebühr 2303 Nr. 1 VV RVG anfällt.

Diese weitere Geschäftsgebühr entsteht für Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt.

Bei der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler handelt es sich um eine sonstige Gütestelle, die die Streitbeilegung im Sinne des § 15 Abs. 3 EGZPO betreibt. Dafür sprechen zum einen die Gesetzesmaterialien. Die Gesetzesbegründung zu § 15a EGZPO nennt explizit die Gutachter - und Schlichtungsstellen der Ärztekammern als einen Anwendungsfall des § 15a Abs. 3 EGZPO (BT-Drs. 14/980, S.8). Zum anderen spricht § 2 der Verordnung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer Rheinland-Pfalz von einer Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung. Damit ist die Voraussetzung des § 15a EGZPO, der davon spricht, dass es sich um eine Gütestelle handeln muss, die eine Streitbeilegung betreibt, gegeben.

Der Einwand der Beklagten, die Vergütung sei mangels Beendigung des Bezugsverfahrens noch nicht fällig, greift nicht durch. Nach § 8 Abs. 1 RVG wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt ist oder die Angelegenheit beendet ist. Vorliegend handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten, von denen eine Angelegenheit bereits beendet ist. § 17 Nr. 7 lit. A RVG besagt, dass verschiedene Angelegenheiten sind: das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung). Das Gutachterverfahren ist unstreitig abgeschlossen, sodass die anwaltliche Vergütung diese Angelegenheit gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig geworden ist.

Die Nichtbeantragung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Bezugsverfahren stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben gem. § 242 BGB dar, denn es besteht noch weiterhin die theoretische Möglichkeit, die Klage entsprechend zu erweitern.

Die angesetzte 2,5 - Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht zu beanstanden. So kommt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln zu dem Ergebnis, dass der Ansatz der 2,5 - Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen und ermessenfehlerfrei ist. Maßgeblich hierfür waren insbesondere der Umfang der eingereichten Unterlagen und die deren sorgfältige Lektüre sowie Prüfung, die die Angelegenheit als besonders schwierig erscheinen lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Bearbeitung über einen Zeitraum von mehr als 32 Monate erstreckte. Unter diesen Umständen ist die angesetzte Gebühr von 2,5, der höchstmöglichen nach Nr. 2300 VV, sachgerecht und angemessen. Der Auffassung der Rechtsanwaltskammer Köln schließt sich das Gericht vollumfänglich an.

Insgesamt ist die Höhe der Gebühren aus der Kostenrechnung vom 19.01.2024 nicht zu beanstanden. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 285.600 EUR und der in Ansatz gebrachten Gebühren nach Nr. 2300 und Nr. 2303 VV RVG sowie der 0,75 Anrechnung nach Vorbemerkung 2.3 VI VV RVG aus dem Wert von 285.600 EUR erscheint die von der Klägerin vorgenommene Kostenberechnung im Ergebnis zutreffend. Auch die angesetzten Pauschalen und Umsatzsteuer wurden ordnungsgemäß berücksichtigt.

III.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 709 S. 2 ZPO.


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