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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Aufstacheln zum Hass, Angriff auf die Menschenwürde, Sinti, Roma

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 27.10.2025 – 3 Ws 308/25

Leitsatz des Gerichts:

Die auf ethnische Angehörige der Sinti und Roma gemünzte Bezeichnung „Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche“ erfüllt weder das Merkmal “Aufstacheln zum Hass“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB) noch das Merkmal “Angriff auf die Menschenwürde“ (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB).


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Gera vom 23.07.2025 gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 17.07.2025 (Az. 3 KLs 122 Js 25023/24) wird verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Mit Anklageschrift vom 10.04.2025 hat die Staatsanwaltschaft Gera gegen den Angeschuldigten am 16.04.2025 die öffentliche Klage wegen Volksverhetzung erhoben. Sie wirft ihm vor, mittels seines früheren Facebook-Accounts am 07.08.2019 in einem Beitrag, auf den mindestens 3.795 Facebook-Nutzer zugreifen konnten, anlässlich eines zuvor erschienen Online-Artikels der Zeitschrift "Junge Freiheit" pauschal Angehörige der Sinti und Roma als "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?" bezeichnet zu haben. Die Formulierung erfülle sowohl das Merkmal eines "Aufstachelns zum Hass" im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch das eines "Angriffs auf die Menschenwürde" im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17.07.2025 hat das Landgericht Gera die Eröffnung des Hauptverfahrens aus Rechtsgründen abgelehnt und näher begründet, warum aus seiner Sicht die im Tatbestand der Volksverhetzung vorausgesetzten Merkmale des "Aufstachelns zum Hass" sowie des "Angriffs auf die Menschenwürde" nicht erfüllt seien.

Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Gera mit der sofortigen Beschwerde vom 23.07.2025, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.08.2025 beigetreten mit dem Antrag, die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Gera zu eröffnen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Der Angeschuldigte hat über seinen Verteidiger mit Schriftsatz von 11.09.2025 hierauf repliziert und Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen nicht vor, weil nach Aktenlage der Tatverdacht der Volksverhetzung in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist.

1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der ihm vorgeworfenen Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Die Prüfung des Tatverdachts umfasst sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen als auch die rechtliche Bewertung der Tat (vgl. BeckOK StPO/Gorf, 51. Ed. 01.04.2024, StPO, § 170 Rn. 2). Hinreichender Tatverdacht ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn die vorläufige Tatbewertung ergibt, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.08.2023, StB 35/23 mit weit. Nachw. [juris]). Im Rahmen dieser Prüfung müssen, soweit erforderlich, auch schwierige oder komplexe Rechtsfragen geklärt werden; diese dürfen nicht – anders als bei unübersichtlichen oder zweifelhaften Beweislagen, bei denen im Zwischenverfahren der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" nicht gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 203 Rn. 2 mit weit. Nachw.) – einer Hauptverhandlung vorbehalten bleiben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2019, 4 Ws 151/19 Rn. 15 [juris]; Schmidt/El-Ghazi in: Gercke/Temming/Zöller, StPO, 7. Auflage 2023, § 203 Rn. 5). Denn der die Aufklärung des Sachverhalts bestimmende Grundsatz der "Überlegenheit der Hauptverhandlung", wonach sich der tatsächliche Wert von Beweismitteln (z.B. die Glaubhaftigkeit von Zeugen) häufig erst bei einem persönlichen Augenschein herausstellt, gilt für bloße Rechtsfragen nicht (vgl. Stuckenberg in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 203 Rn. 8). Diese können und müssen in jedem Verfahrensstadium abschließend beantwortet werden.

2. Bei Äußerungsdelikten, worunter auch der Vorwurf der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB fällt, hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst den konkreten Bedeutungsgehalt der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Formulierung - hier: "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?" - zu bestimmen.

a) Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof für die Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte entwickelten spezifischen Maßstäbe zugrunde zu legen. Voraussetzung jeder Subsumtion unter diese Strafvorschriften ist danach, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995, 1 BvR 1476/91 Rn. 125 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008,1 BvR 1753/03 Rn. 32 [juris], BGH, Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11 Rn. 23 [juris]; BGHSt 19, 235). Ausgangspunkt der Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Doch legt der Wortlaut als zentrale Bezugsgröße den Bedeutungsgehalt nicht abschließend fest. Dieser wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit sie für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 18 [juris]; Beschluss vom 06.09.2000, 1 BvR 1056/95 Rn. 36 [juris]; BGH, Urteil vom 27.01.1984, 5 StR 866/83 Rn. 8 [juris], Urteil vom 15.12.2005, 4 StR 283/05 Rn. 12 [juris]). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung des Strafrechts führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten einzubeziehen und mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991, 1 BvR 1555/88 Rn. 42 [juris]; Beschluss vom 23.09.1993, 1 BvR 584/93 Rn. 17 [juris]; Beschluss vom 25.03.2008, 1 BvR 1753/03 Rn. 33 [juris]; BGH, Urteil vom 03.05.2008, 3 StR 394/07 Rn. 8 [juris]; Urteil vom 20.09.2011, 4 StR 129/11).

b) Diese Grundsätze hat das Landgericht Gera bei seiner Entscheidung vollumfänglich beachtet. Das Gericht hat die Bezeichnung "Rotationseuropäer mit Eigentumszuordnungsschwäche?" dahingehend ausgelegt, dass mit dem Ausdruck sinngemäß daran angeknüpft werde, Angehörige der Sinti und Roma würden als nicht sesshafte Personen durch Europa reisen ("Rotationseuropäer" ) und Straftaten im Bereich der Vermögensdelikte begehen ("Eigentumszuordnungsschwäche" ). Die Interpretation wird sowohl dem Wortlaut als auch dem Anlass des Facebook-Beitrags gerecht, der sich ohne Weiteres aus den näheren Begleitumständen ergibt.

Der dem Angeschuldigten zugeschriebene Kommentar steht im unmittelbaren Kontext mit einem zuvor auf der Internetseite der Zeitschrift "jungefreiheit.de" veröffentlichten Artikel mit der Überschrift: "Bayern: Polizisten sollen Zigeuner nicht 'Sinti' und 'Roma' nennen", worin näher referiert wird, dass durch den Inspekteur der bayerischen Polizei, H. P., die Verwendung von Begriffen wie "Sinti", "Roma" oder andere abwertende Ersatzbezeichnungen im Sprachgebrauch der Polizei untersagt worden sei; stattdessen habe der Inspekteur die Beamten angewiesen, soweit die Herkunft relevant sei, die Staatsbürgerschaft der betroffenen Personen zu benennen. Indem die dem Angeschuldigten vorgeworfene Äußerung auf diesen Zeitschriftenbeitrag reagierte, wurde zweifelsfrei ein Zusammenhang mit der ethnischen Gruppe der Sinti und Roma als Bezugsobjekt der Bezeichnung "Rotationseuropäer" hergestellt. Andere Auslegungsmöglichkeiten sind insoweit nicht ersichtlich.

Zu diesem Verständnis der inkriminierten Äußerung gelangen übereinstimmend auch die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung.

3. Diesen (insoweit unstreitigen) Sinngehalt zugrunde gelegt, erfüllt die Äußerung rechtlich nicht das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

Aufstacheln zum Hass im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine auf die Gefühle des Adressaten abzielende, über eine bloße Äußerung von Ablehnung und Verachtung hinausgehende Form des Anreizens zu einer feindseligen Haltung (vgl. BGHSt 21, 371 [372]; 40, 97 [102]). Nicht ausreichend ist eine Darstellung von negativ zu wertenden Tatsachen, wie die pauschalisierende Kriminalitätsbelastung einzelner Bevölkerungsgruppen (vgl. Fischer, StGB, 72. Aufl., § 130 Rn. 8), sofern sie nicht durch einseitige Verzerrungen und wahrheitswidrige Verfälschung Hass erzeugen soll. Gemessen hieran sind Elemente einer feindseligen Hassbotschaft vorliegend nicht erkennbar. Die fragliche Äußerung zielte stattdessen darauf ab, in (missglückter) ironisch-satirischer Form Angehörige der Sinti und Roma pauschal lächerlich zu machen und zugleich der Verachtung preiszugeben, wobei schon die elaborierte und gezielt den Behörden-Stil imitierende Ausdrucksweise darauf hindeutet, dass es dem Verfasser offensichtlich in erster Linie um eine originelle Formulierung und um den Erhalt möglichst vieler "Likes" ging. Es handelt sich damit gerade um keine Hassbotschaft im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wohl aber um eine aus Sicht des Senats grob geschmacklose und diffamierende Entgleisung, die zudem im Widerspruch zu dem Mäßigungsgebot bei öffentlichen Äußerungen steht, das den Angeschuldigten als Richter dazu verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb seines Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird (vgl. § 39 DRiG). Doch trotz des eindeutig ehrverletzenden Inhalts ist die Äußerung weder von Hass erfüllt noch reizt sie zum Hass an, wie dies für § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB erforderlich wäre.

4. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft scheidet die Tatbestandsvariante eines Angriffs auf die Menschenwürde (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB) – jedenfalls im Ergebnis einer vertieften rechtlichen Prüfung – ebenfalls aus.

a) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

Das Merkmal eines Angriffs auf die Menschenwürde knüpft an Art. 1 Abs. 1 GG an und schützt den unverzichtbaren Kernbereich der menschlichen Persönlichkeit (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2006 - 1 Ws 75/06 Rn. 18 [juris] mit weit. Nachw.). Bloße Beleidigungen oder "einfache" Beschimpfungen reichen daher nicht aus, auch nicht schon jede ausgrenzende Diskriminierung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schützt die verfassungsrechtlich durch Art. 1 GG gewährleistete Menschenwürde den sozialen Wert- und Achtungsanspruch des Menschen, der es verbietet, einen Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Damit in Einklang geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Verletzung der Ehre einer Person noch nicht als Angriff auf die Menschenwürde einzustufen ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als "minderwertiges Wesen" behandelt wird. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte richten (vgl. BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421 = NStZ 1994, 390).

b) Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft Gera und der Generalstaatsanwaltschaft zu diesem Teil der Prüfung überzeugt nicht. Zwar wird darin im Einzelnen ausgeführt, inwiefern die Bezeichnung "Rotationseuropäer" mit Eigentumszuordnungsschwäche" geeignet ist, Angehörige der Ethnie der Sinti und Roma im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu beschimpfen, böswillig verächtlich zu machen oder zu verleumden (was indes bereits das Landgericht Gera ausdrücklich feststellte, vgl. S. 3 des angegriffenen Beschlusses), doch wird das gesetzliche Merkmal eines Angriffs auf die Menschenwürde – im Sinne eines Angriffs gegen den Kern der Persönlichkeit – nicht hinreichend bedacht und argumentativ begründet. Mag die Äußerung den Ehrenschutz im Sinne einer Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) verletzen, so werden diese Delikte doch nur auf Strafantrag eines Verletzten verfolgt, § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB, wobei ein Strafantrag eines Angehörigen der Sinti und Roma hier nicht vorliegt.

Die vom Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe werden von der Generalstaatsanwaltschaft verfehlt, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2025 (Seite 8) behauptet, dass "die kollektive Zuschreibung von Diebstahl oder Eigentumsdelikten zu einer systematischen Entmenschlichung und Stigmatisierung führt, die weit über einfache Diskriminierung hinausgeht und die betroffenen Menschen als 'Gefährder' oder 'Unwürdige' in der Gesellschaft isoliert." Die Generalstaatsanwaltschaft verkennt, dass nicht jede kollektive (Verdachts-)Zuschreibung krimineller Taten zugleich eine "Entmenschlichung" oder eine Isolierung der betreffenden Menschen als "Unwürdige" beinhaltet. Hätte die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Pauschalwertung Recht, müsste man beispielsweise Fälle von sogenanntem polizeilichem "Racial Profiling", das in Deutschland verboten ist, ebenfalls bereits als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Würden etwa uniformierte Polizeibeamte zur präventiven Kriminalitätsbekämpfung in vollbesetzten Zügen und Bahnen oder auf belebten öffentlichen Plätzen allein die Personaldokumente von dunkelhäutigen oder fremdländisch aussehenden oder sprechenden Personen kontrollieren, so wäre dies eindeutig diskriminierend. Denn dadurch würden bestimmte Individuen nur deshalb unter (General)Verdacht gestellt, weil sie nach Hautfarbe, Sprache oder anderen kollektiven Erscheinungsmerkmalen bestimmten Gruppen zugerechnet werden. Obwohl aber eine solche Vorgehensweise in Deutschland – wie jegliche Form von Diskriminierung – verboten ist, könnte doch andererseits von "Entmenschlichung" noch keine Rede sein. Denn den Betroffenen würde dadurch weder das Recht auf ein Leben in der Gesellschaft noch gar die Menschenwürde abgesprochen. Ein diskriminierendes "Racial Profiling" würde zwar zweifellos disziplinarische Sanktionen zur Folge haben, dennoch käme niemand auf die Idee, die daran beteiligten Beamten zugleich wegen Volksverhetzung zur Rechenschaft zu ziehen, und zwar selbst dann nicht, wenn solche Maßnahmen vor den Augen der Öffentlichkeit durchgeführt würden.

Hierbei darf auch nicht übersehen werden, dass der Rechtsbegriff der Menschenwürde jegliche Kontur verliert, wenn man pauschal und undifferenziert jede Form von Diskriminierung zugleich als Volksverhetzung interpretieren wollte. Er würde schwammig und austauschbar und könnte im politischen Meinungskampf, namentlich auch von extremen und extremistischen Parteien, für eigene Zwecke und Interessen nahezu beliebig vereinnahmt und instrumentalisiert werden.

c) Dass gerade der vorliegende Fall – entgegen der vergröbernden und ahistorischen Perspektive der Staatsanwaltschaft – eine reflektierte und wesentlich differenziertere Würdigung verlangt, ergibt insbesondere eine Einbeziehung des historischen Kontexts. Überblickt man allein die letzten 100 Jahre, so fällt unschwer auf, dass Sinti und Roma in diesem Zeitraum auf zweifach verschiedene – und damit ihre Menschenwürde in sehr unterschiedlichem Ausmaß tangierende – Weise kollektiver Diskriminierung und Diffamierung in Deutschland ausgesetzt waren, wie nachfolgend zu zeigen ist. Eine solche erweiterte Perspektive ist entscheidungserheblich. Denn die dem Angeschuldigten vorgeworfene Äußerung wurde nicht im "luftleeren Raum" getätigt, sondern weist gedankliche Bezüge zu Vorstellungen und Klischees auf, die eine lange Vorgeschichte haben. Der Senat hält es deshalb für geboten, den Anklagevorwurf zu diesem historischen Kontext in Beziehung zu setzen, um Art und Ausmaß der darin zum Ausdruck kommenden Diskriminierung bzw. Diffamierung präziser fassen zu können. Es ist Aufgabe des Rechts, den Inhalt komplexer Rechtsbegriffe wie der Menschenwürde nicht vorschnell durch griffige Phrasen und medienwirksame Schlagworte ("Entmenschlichung") zu pauschalisieren, sondern stattdessen in differenzierender Abwägung unvoreingenommen und sachlich mit Inhalten auszufüllen.

aa) Mehrere dem Senat vorliegende historische und zeitgeschichtliche Studien (Rainer Hehemann: "Die 'Bekämpfung des Zigeunerunwesens' im Wilhelminischen Deutschland und in der Weimarer Republik 1871 – 1933", Frankfurt a.M. 1987; Leo Lucassen: "Zigeuner - Die Geschichte eines polizeilichen Ordnungsbegriffes in Deutschland 1700-1945", Weimar/Wien 1996, S. 192 - 198; Joachim S. Hohmann: "Geschichte der Zigeunerverfolgung in Deutschland", Frankfurt a.M./New York 1988, S. 71 – 75 und 77 – 83; Katrin Reemtsma: "Sinti und Roma - Geschichte, Kultur, Gegenwart", München 1996, S. 97 – 99; Tilman Zülch: "Sinti und Roma in Deutschland. Geschichte einer verfolgten Minderheit", in: APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte 1982, S. 27 – 45; Frank Sparring: "NS-Verfolgung von 'Zigeunern' und 'Wiedergutmachung nach 1945", in: APuZ Aus Politik und Zeitgeschichte 2011, S. 8 – 15) belegen eindrücklich, dass Angehörige der – im damaligen amtlichen Sprachgebrauch als "Zigeuner" bezeichnete – Sinti und Roma bereits in der Weimarer Republik unter dem Schlagwort präventiver Kriminalitätsbekämpfung als ständiges Objekt polizeilicher Kontrolle und Überwachung diskriminiert wurden. Beispielhaft genannt hierfür seien etwa das vom Freistaat Bayern erlassene und vom Land Hessen im Jahr 1929 übernommene "Gesetz zur Bekämpfung von Zigeunern, Landfahrern und Arbeitsscheuen" vom 16. Juli 1926 (vgl. Hehemann a.a.O. S. 297ff.; Reemtsma a.a.O. S. 97) sowie die Vereinbarung der kriminalpolizeilichen Kommission aller deutschen Länder "Über die Bekämpfung der Zigeunerplage" (vgl. Hohmann a.a.O. S. 74; Hehemann a.a.O. S. 360f.; Tilman Zülch a.a.O.) aus dem Jahr 1926, die nochmals 1929 überarbeitet und verschärft wurde. In seinem ausführlichen juristischen Kommentar bezeichnete damals Reich (Hermann Reich, Das Bayerische Zigeuner- und Arbeitsscheuengesetz vom 16. Juli 1926, Bayer. Kommunalschriften-Verlag, München 1927) das Gesetz vom Juli 1926 wörtlich als "bedeutsamen Schritt nach vorwärts im Kampf gegen das Straßengesindel, das sich arbeitsscheu auf der Landstraße herumtreibt und eine ständige Gefahr für die Rechtssicherheit bildet". Das Umherziehen mit Wohnwagen oder Wohnkarren war nach dem Erlass des Gesetzes von einer stets widerrufbaren Polizeierlaubnis abhängig, wobei der Erlaubniszwang der Gesetzesbegründung zufolge die "Säuberung des flachen Landes von sicherheitsgefährdenden Personen" bezweckte (vgl. Hohmann a.a.O. S. 74). In Baden im Jahr 1922 und in Preußen im Jahr 1927 (Hehemann a.a.O. S. 273ff.) wurde mittels administrativer Runderlasse den Behörden aus polizeipräventiven Gründen vorgeschrieben, allen "nichtsesshaften Zigeunern und nach Zigeunerart herumziehenden Personen" Fingerabdrücke zu nehmen (vgl. Lucassen a.a.O. S. 198; vgl. auch Hehemann a.a.O. S. 323), die dann in zentralen Registern geführt wurden. Zudem wurde den Betroffenen in Preußen die ständige Mitführung eines "Zigeuner"-Ausweises vorgeschrieben, wobei das Nichtvorzeigen im Falle einer Kontrolle mit weiteren Repressalien verbunden war (Hehemann a.a.O. S. 274). Erklärtes Ziel all dieser repressiv-präventiver Maßnahmen war die Bekämpfung von "Zigeuner-Kriminalität", zu der man Bettelei, Betrug, Landstreicherei und Diebstahl in allen Varianten zählte (Hehemann a.a.O. S. 404).

Aus heutiger Sicht stellt sich die damalige verdachtsunabhängige und permanente Überwachung von Angehörigen der Sinti und Roma und die damit verbundene Kriminalisierung als diskriminierende Gängelung und Diffamierung dar. Gleichwohl erscheint es unangemessen, darin zugleich eine "Entmenschlichung" oder einen Angriff auf die Menschenwürde zu sehen. Hiergegen spricht schon, dass die Weimarer Republik weder als "Unrechtsstaat" noch auch nur – im Gegensatz zum Deutschen Kaiserreich von 1871 bis 1918 – als autoritäres (oder gar totalitäres) Staatsgebilde gelten kann, in welchem systematisch die Menschenwürde missachtet worden wäre, sondern dass diese auch nach heutigen Maßstäben ein demokratisch verfasster Rechtsstaat war, der seinen Bürgern individuelle Grundrechte (vgl. Art. 109ff. Weimarer Reichsverfassung) gewährte. Die in den legislativen und administrativen Maßnahmen zum Ausdruck kommende Diskriminierung entspricht daher im historischen Vergleich, auch mit Blick auf das erklärte Ziel einer Kriminalitätsprävention, einem (verbotenen) diskriminierenden "Racial Profiling" moderner Prägung, das (wie oben dargelegt) ebenfalls nicht als Angriff auf die Menschenwürde betrachtet werden kann.

bb) Ein ganz anderes Ausmaß ausgrenzender Diskriminierung und Diffamierung erreichte die Verfolgung von Sinti und Roma in Deutschland dann ab 1933. Im Dritten Reich wurden Tausende Sinti und Roma allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit ermordet. So wurden in den Jahren 1937/38 im Zusammenhang mit der sog. Aktion "Arbeitsscheu Reich" Unzählige in die Konzentrationslager Dachau, Buchenwald und andere verschleppt (vgl. Reemtsma a.a.O. S. 100). Ab Januar 1943 wurden deutsche Sinti und Roma in großer Zahl nach Auschwitz deportiert (vgl. Lucassen a.a.O. S. 209ff.). Bereits 1933 hatte das sog. "Rasse- und Siedlungsamt" der SS in Berlin gefordert, dass "Zigeuner und Zigeunermischlinge", gleichgültig ob angepasst lebend oder kriminell, in der Regel unfruchtbar gemacht werden müssten (vgl. Reemtsma a.a.O. S. 101). Grundlage der nationalsozialistischen Verfolgung war im Gegensatz zur Weimarer Republik nicht präventive Kriminalitätsbekämpfung, sondern schiere Rassenideologie. Indem den "Zigeunern" sogenanntes "artfremdes Blut" attestiert wurde und sie, ebenso wie Juden, in juristischer Hinsicht nicht als "nordische Arier" im Sinne der Rassengesetze des Dritten Reichs eingestuft wurden (vgl. Hohmann a.a.O. S. 91), galten sie als "rassisch minderwertige Untermenschen", die im Hinblick auf vererbte Geistesgaben, Körperkräfte und Charaktereigenschaften unterlegen seien (vgl. Hohmann a.a.O. S. 92).

Dieser historische Befund erlaubt eine eindeutige Abgrenzung zwischen der auf die Verletzung der Ehre beschränkten Diskriminierung, wie sie Sinti und Roma in der Weimarer Republik ausgesetzt waren, und der den Kern ihrer Persönlichkeit als Menschen missachtenden Ausgrenzung und Verfolgung im Dritten Reich. Wollte man beide Erscheinungsformen unter einem Angriff auf die Menschenwürde gleichsetzen, würde damit nicht nur das unermessliche Leid, das den Sinti und Roma, aber auch den Juden durch die Menschheitsverbrechen des Nationalsozialismus angetan wurde, in unerträglicher Weise relativiert, sondern zugleich der Typus zynischer Menschenverachtung, wie er totalitären Regimes generell eigen ist, nivelliert und mit bloßer ehrenrühriger Diskriminierung vermengt. Erst die leidvollen historischen Erfahrungen mit einer – den individuellen Ehrenschutz weit übersteigenden – Diffamierung ganzer Ethnien als "Untermenschen" bildeten den entscheidenden Anlass, dass in Artikel 1 des Grundgesetzes der Schutz der Menschlichkeit an die Spitze der gesamten Verfassung gestellt wurde. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Auslegung und Inhaltsbestimmung des Rechtsbegriffs der Menschenwürde an seiner besonderen Reflexwirkung bezogen auf die totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts zu messen ist, weshalb er gerade nicht wahllos und plakativ auf alle möglichen Erscheinungsformen von Diskriminierung oder Diffamierung angewendet werden darf.

cc) Vor dem Hintergrund dieses rechts- und sozialgeschichtlichen Rahmens ist nunmehr der eigentliche Kerngehalt der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Äußerung fallbezogen zu analysieren und auf seine strafrechtliche Relevanz hin zu bewerten. Dabei wird deutlich, dass die Formulierung selbst keinerlei Bezug zu nationalsozialistischem menschenverachtendem Gedankengut erkennen lässt. Stattdessen greift der Angeschuldigte darin exakt dasjenige abwertende Klischee von den umherziehenden ("Rotationseuropäer" ) und kriminellen ("Eigentumszuordnungsschwäche" ) sogenannten "Landfahrern" auf, das bereits Grundlage der diskriminierenden legislativen und administrativen Polizeimaßnahmen der Weimarer Republik gewesen war, ohne dass dadurch aber, wie oben gezeigt, den Betroffenen ihr Wert und ihre Würde als Menschen abgesprochen werden sollte, wie dies ab 1933 in Deutschland der Fall war. Rassistische Phantasien von einer naturgegebenen arischen Überlegenheit oder von angeblich erblich bedingten Körper-, Geistes- oder Charakterschwächen, wie sie in der verbrecherischen Rassenideologie des Dritten Reichs den Sinti und Roma zugeschrieben wurden, sind weder dem Wortlaut der Äußerung des Angeschuldigten noch aus den Gesamtumständen zu entnehmen noch werden solche Vorstellungen darin erkennbar konnotiert. Dies stellt im Übrigen auch die Generalstaatsanwaltschaft selbst ausdrücklich fest (Seite 7 der Stellungnahme). Wenn sie allerdings im selben Zusammenhang dem Angeschuldigten attestiert, dass ihm zwar eine "Intention/Assoziation" mit NS-Propaganda nicht persönlich zugerechnet werden könne, ihm dann aber doch anlasten will, dass anschließend ein anderer Nutzer der Facebook-Gruppe den "hetzerischen" Beitrag des Angeschuldigten zum Anlass offener Parteinahme für die Verfolgung der Sinti und Roma im Dritten Reich ("Das klingt irgendwie so nach 1940" ) genommen habe, so ist dieser Vorwurf (rechtlich) nicht nachvollziehbar. Die Verantwortung hierfür ist allein bei dem betreffenden Verfasser selbst zu suchen. Abgesehen davon, dass es schon faktisch niemand in der Hand hat, wie fremde Personen auf eigene Meinungsäußerungen reagieren, erschließt sich auch in auslegungsmethodischer Hinsicht nicht, wieso der Kommentar eines einzelnen Dritten bei der Bestimmung des vom Verfasser intendierten Inhalts einer Erklärung – und nur um diesen geht es bei der Prüfung, ob diese Erklärung die Menschenwürde im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB verletzt – relevant sein sollte.

Der Bedeutungsgehalt des vom Angeschuldigten geposteten Beitrags überschreitet danach unter keinem Aspekt die für den Vorwurf der Volksverhetzung vorausgesetzte höherrangige Schwelle eines Angriffs auf die Menschenwürde.

5. Dass der Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt ist, führt nicht dazu, dass Angehörige der Sinti und Roma deswegen in strafrechtlicher Hinsicht schutzlos gestellt wären. Der Senat legt Wert auf die Feststellung, dass die ehrverletzende Äußerung unter der Voraussetzung eines form- und fristgerecht gestellten Strafantrags (§ 194 StGB) eines persönlich Betroffenen strafrechtlich verfolgt werden könnte. Nur wird nach der Systematik des Strafgesetzbuchs das Rechtsgut der Ehre eben nicht durch § 130 StGB, sondern durch die im 7. Abschnitt (Beleidigung) aufgeführten Straftatbestände der §§ 185ff. StGB geschützt.

Die sofortige Beschwerde war nach allem als unbegründet zu verwerfen.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.


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