Gericht / Entscheidungsdatum: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.10.2025 – 16 B 449/25
Eigener Leitsatz:
1. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen.
2. Aus der Nichtbeibringung eines angeforderten Gutachtens kann auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden.
In pp.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. April 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör geltend macht, weil das Verwaltungsgericht vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Antragsbegründung entschieden habe, dringt er nicht durch. Zum einen wird ein etwaiger Gehörsverstoß durch die Möglichkeit, im Beschwerdeverfahren vorzutragen, geheilt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Zum anderen trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht vor Ablauf der für die Antragsbegründung gesetzten Frist von zwei Wochen nach erfolgter Akteneinsicht entschieden hat. Die zur Akteneinsicht übersandten Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners sind am 4. April 2025 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers eingegangen. Ausgehend vom Datum der Rücksendung an das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 10. April 2025 hat die Zweiwochenfrist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. April 2025 geendet und nicht – wie der Antragsteller meint – des 25. April 2025.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. März 2025 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis werde sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, stellt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage. Zwar weist er mit der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts gewesen wäre, die der Fahrerlaubnisentziehung nach § 11 Abs. 8 FeV zugrunde liegende Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 inzident auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Die in dem angegriffenen Beschluss allein vorgenommene Bezugnahme nach § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen des Antragsgegners auf den Seiten 2 und 3 seines Bescheides vom 11. März 2025 lässt eine solche Überprüfung nicht erkennen. Die in Bezug genommenen Ausführungen verhalten sich schon nicht zur Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung, geschweige denn zu den im Folgenden aufgeführten Anforderungen an diese.
Gleichwohl fällt die in materieller Hinsicht im vorliegenden Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis überwiegt sein Aussetzungsinteresse, da die Entziehungsentscheidung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist und auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht.
Die mit Bescheid vom 11. März 2025 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Für diese Entscheidung, die nicht im Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde steht, muss die Fahrungeeignetheit des Betroffenen feststehen. Dieses Erfordernis war im maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsentscheidung, dem Zeitpunkt ihres Erlasses,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 3 B 11.23 -, juris, Rn. 5, m. w. N.,
gegeben. Der Antragsgegner durfte wegen der Nichtbeibringung des unter dem 25. September 2024 angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3, § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines Gutachtens u. a. einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zulässig, wenn die Anordnung der Untersuchung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig, war.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2023 - 3 C 10.22 -, juris, Rn. 13, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, juris, Rn. 9, und Urteil vom 19. Januar 2022 - 16 A 2670/19 -, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
Die Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 wahrt zunächst die an sie zu stellenden formellen Anforderungen.
Der Antragsgegner führte unter Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts W. in seinem Urteil vom 8. März 2024 - 00 Ds-00 Js 000/23-000/23 - aus, dass der Vorfall vom 17. Dezember 2022 Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial des Antragstellers liefere, das dazu führen könne, dass er auch im Straßenverkehr eigene Interessen aggressiv durchsetzen und die Rechte anderer verletzen werde. Hierauf bezog sich auch die durch das Gutachten abzuklärende Frage („ob aufgrund der aktenkundigen Straftat vom 17.12.2022 ein hohes Aggressionspotenzial vorliegt, so dass zu erwarten ist, dass Sie zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen werden.“). Durch die gewählte Formulierung („so dass“) wird ersichtlich, dass mögliche Verstöße auf ein hohes Aggressionspotenzial hätten zurückgeführt werden müssen, um hier berücksichtigt zu werden. Mit der Wiedergabe der Begründung unter Nr. 3.16 der in Anlage 4a zur FeV in Bezug genommenen Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom 27. Januar 2014 (Vkbl. S. 110) in der Fassung vom 17. Februar 2021 (Vkbl. S. 198), in Kraft getreten am 1. Juni 2022 (im Folgenden: Begutachtungsleitlinien; dort S. 85),
„Wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotentials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufig auftretenden Konfliktsituationen – respektieren wird“,
zeigte der Antragsgegner zudem erläuternd auf, inwieweit die Verletzung von Rechten Dritter durch aggressives Handeln auch für das Fahrerlaubnisrecht Relevanz besitzt. In der Gesamtschau wird damit noch hinreichend deutlich, dass der Gutachter nicht jede potentielle Straftat in den Blick hätte nehmen sollen.
Vgl. zur unzulässigen Frage nach einer allgemeinen Legalbewährung: OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 33 ff.
Vielmehr hätte die Untersuchung darauf ausgerichtet sein sollen, ob aufgrund eines hohen Aggressionspotenzials mit der Begehung von Straftaten (oder Verkehrsverstößen) zu rechnen und daran anknüpfend von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist. Dies zugrunde gelegt war auch für den Antragsteller erkennbar, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung war, welche Umstände aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde Bedenken an seiner Kraftfahreignung begründeten und was im Rahmen des angeordneten Gutachtens hätte aufgeklärt werden sollen.
Dem weiteren Erfordernis zur Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen ist ebenso Genüge getan wie den Hinweispflichten auf die Kostentragungspflicht des Antragstellers, auf sein Akteneinsichtsrecht sowie auf die Folgen einer nicht oder nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens (§ 11 Abs. 6 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 FeV). Darüber hinaus enthält die Anordnung vom 25. September 2024 die Festlegung einer Frist, innerhalb derer die Untersuchung zu erfolgen hatte; die vorliegend gesetzte Frist von (zunächst) drei Monaten war angemessen bestimmt.
Des Weiteren lagen bei summarischer Prüfung auch die materiellen Voraussetzungen des vom Antragsgegner in seiner Gutachtenanordnung ausdrücklich genannten § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV für die dem Antragsteller abverlangte Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners bekannt gewordenen Tatsachen begründeten Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen, welche die Behörde zum Erlass der Gutachtenanordnung berechtigten.
Zur Klärung von Eignungszweifeln kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) bei einer erheblichen Straftat angeordnet werden, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Der Begriff „erheblich“ ist nicht gleichzusetzen mit „schwerwiegend“, sondern bezieht sich auf die Kraftfahreignung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juni 2025 - 16 A 278/23 - (S. 3, n. v.) und vom 11. April 2017 - 16 E 132/16 -, juris, Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Oktober 2017 - 10 S 746/17 -, juris, Rn. 34 f.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 30, unter Verweis auf die Verordnungsbegründung.
Der „Zusammenhang mit der Kraftfahreignung“ setzt weder voraus, dass die Anlasstat einen Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften darstellt, noch, dass sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht oder im Straßenverkehr begangen wurde oder der Betroffene bereits zuvor im Straßenverkehr aufgefallen ist. Als Regelbeispiel, in dem ein Zusammenhang mit der Kraftfahreignung anzunehmen ist, sind in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV Straftaten genannt, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten. Dem liegt die Einschätzung des Gesetz- und Verordnungsgebers zugrunde, dass allgemeinrechtliche Straftaten in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt sind, welche auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze erschweren, die den Straßenverkehr regeln. Auf ein hohes Aggressionspotenzial lassen Straftaten nach den Begutachtungsleitlinien (S. 84) schließen, wenn sie eine Neigung zu planvoller, bedenkenloser Durchsetzung eigener Anliegen ohne Rücksicht auf berechtigte Interessen anderer oder eine Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten erkennen lassen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Denn wer aufgrund des rücksichtslosen Durchsetzens eigener Interessen, aufgrund seines großen Aggressionspotenzials oder seiner nicht beherrschten Affekte und unkontrollierten Impulse in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt, lässt – wie oben bereits wiedergegeben – nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer – zumindest in den sehr häufigen Konfliktsituationen – respektieren wird. Solange ein solches Fehlverhalten besteht, ist auch mit sicherheitswidrigen Auffälligkeiten im Straßenverkehr zu rechnen (Begutachtungsleitlinien, S. 85). Auch wenn in Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien als Beispiele für Straftaten, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bieten, Raub, schwere oder gefährliche Körperverletzung und Vergewaltigung angeführt werden, handelt es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung. In Betracht kommen vielmehr typischerweise all solche Straftaten, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa Körperverletzung, Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Nötigung oder Sachbeschädigung.
Vgl. zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV: OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist von einer erheblichen Straftat i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV auszugehen.
Die Feststellungen des Amtsgerichts W. in seinem Urteil vom 8. März 2024 zur Tatbeteiligung des Antragstellers (dem Angeklagten zu 3), die zur Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte führten, lauten wie folgt:
„Am 17.12.2022 gegen 22:30 Uhr trafen die Angeklagten, die zunächst auf einer Familienfeier und dann auf dem Weihnachtsmarkt Alkohol zu sich nahmen, am Kiosk ‚ A.‘ unter der Anschrift E.-straße 00 in W. auf das Ehepaar H. sowie den Zeugen N.. Die Zeugen M. und Q. H. waren auf dem Weg nach Hause und wollten noch kurz in den Kiosk, um Zigaretten und Bier für ihre Freunde zu holen. Dann riefen die Angeklagten den Zeugen zu, dass einer von ihnen auch Q. heißen würde. Die Angeklagten wollten, dass die Zeugen ihnen die Hand geben. Diese wollten jedoch schnell wieder los und wandten sich ab, woraufhin die Angeklagten aggressiv wurden und ihnen nachriefen, dass dies respektlos sei. Vor dem Kiosk schubste der Angeklagte zu 1) dann den Zeugen N. zu Boden. Der Zeuge H. ging dazwischen und schlug den Angeklagten zu 3) so ins Gesicht, dass dieser zu Boden ging. Der Zeuge ging sodann zurück in den Kiosk. Die Angeklagten zu 1) und 2) folgten ihm unmittelbar und die Situation eskalierte. Die Zeugin H. wollte ihrem Mann zur Hilfe kommen, sah diesen dann im Kiosk auf dem Boden liegen und bat die Angeklagten, von ihrem Mann endlich abzulassen. Sie hatte Angst, dass diese ihren Mann totschlagen werden. Durch den nun ebenfalls hinzugekommenen Angeklagten zu 3) wurde die Zeugin dann jedoch an den Haaren gepackt und an diesen zum Ausgang des Kiosks gezogen, wobei er ihr Haare büschelweise ausriss, die bis heute nicht vollständig nachgewachsen sind. Anschließend schlugen die Angeklagten zu 3) und 1) der Zeugin mehrmals massiv mit den Fäusten gegen ihren Kopf, sodass diese zwischenzeitlich ihr Bewusstsein verlor. […] Die Angeklagten flüchteten.
Die Zeugin H. erlitt multiple Prellungen, eine akute Belastungsreaktion, eine Halswirbelsäulendistorsion, eine Schädelprellung sowie eine Prellung des rechten Auges und eine Platzwunde an der Unterlippe, bei der ein Knubbel entstand, der bis heute nicht vollständig verheilt ist. Sie [hat] noch heute Angst vor Menschen.
[…]
Durch die weiteren Polizeibeamten Polizeikommissar T., die Polizeioberkommissare Y. und C. sowie Polizeikommissar J. konnten die Angeklagten zu 2) und 3) an der P.-straße in W. angetroffen werden. Da die Angeklagten aggressiver wurden, war beabsichtigt, die Angeklagten zu trennen.
Die Zeugen C. und T. ergriffen den Angeklagten zu 3) und versuchten, diesen an einer angrenzenden Hauswand zu fixieren. Hiergegen sperrte er sich, […] Der Angeklagten zu 3) sollte sodann zu Boden gebracht werden. Hierbei gingen der Angeklagte und PK T. zu Boden. Der Angeklagten zu 3) umfasste anschließend mit beiden Händen den Kopf des Zeugen T. und drückte seine Daumen in dessen Augen, wodurch dieser Schmerzen verspürte. Erst nach einer Vielzahl von Irritationsschlägen löste der Angeklagte seinen Griff. Als der Angeklagte versuchte aufzustehen, wendete der Zeuge J. das Elektroimpulsgerät an, sodass der Angeklagte mittels Handfesseln fixiert werden konnte.“
Unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts konnten bei Betrachtung der Gesamtumstände aus dem Verhalten des Antragstellers am 17. Dezember 2022 hinreichende Anhaltspunkte für ein allgemein (und nicht nur in einer einmaligen Ausnahmesituation) bestehendes hohes Aggressionspotenzial abgeleitet werden. Der Antragsteller verhielt sich unbeherrscht und eskalierend. Aus einer verbalen Interaktion wurde binnen kürzester Zeit eine gewaltsame Auseinandersetzung. Hierbei wird nicht übersehen, dass die Gewalt (zunächst) nicht von dem Antragsteller ausging. Vielmehr wurde er von dem Zeugen, Herrn H., ins Gesicht geschlagen, so dass er zu Boden ging. Hiernach wendete sich der Antragsteller jedoch massiv gegen die Ehefrau des Zeugen, von der keine körperliche Gewalt ausging. Sie wollte ihrem Ehemann, der sich nun Angriffen ausgesetzt sah, vielmehr zu Hilfe kommen und bat dessen Angreifer, von ihrem Mann abzulassen. Der Antragsteller packte die Zeugin bei den Haaren, zog sie daran zum Ausgang des Kiosks und schlug dann zusammen mit seinem Bruder mit den Fäusten auf ihren Kopf ein, so dass sie ihr Bewusstsein verlor. Dies stellt eine exzessive und der Situation nicht ansatzweise gerecht werdende Reaktion auf den Angriff des Zeugen H. dar. Das Verhalten des Antragstellers bestand nicht etwa darin, sich gegen den Angriff zu verteidigen, sondern einer dritten Person, die deeskalieren wollte, erheblichen Schaden – nach Feststellung des Amtsgerichts mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB – zuzufügen. Hierbei zeigte er sich gewalttätig und rücksichtslos. Das Ausmaß der bei der Tat angewandten Gewalt wertete auch das Amtsgericht strafschärfend.
Dass es sich nicht um ein Augenblicksversagen oder um ein einer Ausnahmesituation geschuldetes Verhalten handelte, zeigt auch das weitere Geschehen im Anschluss an diesen Vorfall. Der Antragsteller wurde nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Verlauf des folgenden Polizeieinsatzes aggressiver, sperrte sich gegen seine Fixierung, umfasste am Boden liegend mit beiden Händen den Kopf eines Polizeibeamten und drückte seine Daumen in dessen Augen. Mag der Antragsteller seine Festnahme in der damaligen Situation als ungerechtfertigt empfunden haben, so rechtfertigte dies gleichwohl nicht sein aggressives und auf die Zufügung erheblicher Schmerzen bzw. Verletzungen gerichtetes Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten. Daher greift auch der Einwand des Antragstellers, die zweite Tat müsse im Zusammenhang mit der vorherigen Tat gesehen werden, zwischen beiden Komplexen habe nur ein relativ kurzer Zeitraum gelegen, nicht durch. Im Übrigen lagen zwischen beiden Taten nach Aktenlage etwa zwanzig Minuten sowie zumindest ein gewisser räumlicher Abstand, weil der Antragsteller nach dem Tatkomplex am Kiosk flüchtete. Auch das Vorbringen, im Anschluss an die Fixierung seien keine weiteren Gewalt- oder aggressiven Handlungen dokumentiert oder festgestellt worden, entlastet den Antragsteller schon wegen seiner Bewegungseinschränkung nicht.
Der Umstand, dass der Antragsteller nach Aktenlage weder vor noch nach dem Vorfall vom 17. Dezember 2022 im Straßenverkehr oder mit Gewaltdelikten auffällig geworden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine Auffälligkeit im Straßenverkehr ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht notwendig. Zudem setzt die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV als Anknüpfungspunkt für eine Überprüfung der Kraftfahreignung das Vorliegen nur einer erheblichen Straftat voraus; dass weitere Straftaten begangen wurden, ist bei dieser Tatbestandsvariante nicht erforderlich.
Auch der Zeitraum zwischen dem Vorfall am 17. Dezember 2022 und dem zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ergehens,
vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 3 C 3.23 -, juris, Rn. 9, m. w. N.,
in dem der Antragsteller nach Aktenlage nicht auffällig geworden ist – wobei er unzutreffend einen Zeitraum von drei Jahren unterstellt –, ist nicht derart lang, dass er einer Gutachtenanordnung entgegenstünde. Zeitablauf allein lässt es grundsätzlich nicht entbehrlich erscheinen, fortbestehende Zweifel an der Fahreignung aufzuklären, um hiernach als ungeeignet anzusehende Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 16 A 961/22 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N.
Ferner berücksichtigte der Antragsgegner diesen Umstand in der Anordnung vom 25. September 2024. Er sah jedoch mit Blick darauf, dass die Tat eine grundsätzliche Neigung zu Gewalt denkbar erscheinen lasse, die Anordnung als angemessen an. Dies ist nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus verfängt auch der Verweis des Antragstellers auf den Vorrang des Fahreignungs-Bewertungssystems nicht. Hierbei übersieht er, dass es vorliegend schon nicht um eine mit Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystems zu bewertende Straftat ging.
Vgl. zur Anwendbarkeit von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bis 7 FeV in solchen Fällen: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 35.
Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner habe nicht bedacht, dass auch „das Strafverfahren an sich nach Bewährungsstrafe eine mögliche Wiederholungsgefahr entgegensteht“, ist nicht verständlich. Sollte der Antragsteller darauf hinaus wollen, dass infolge der Verhängung einer Bewährungsstrafe nicht unterstellt werden könne, dass er erneut strafrechtlich auffällig werde, so ist dieser Schluss – so er denn gezogen werden kann – für das vorliegende Eignungsüberprüfungs- bzw. Entziehungsverfahren nicht ohne Weiteres von Belang. Durch das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten sollte vielmehr mit Blick auf die Fahreignung geklärt werden, ob bei dem Antragsteller ein hohes Aggressionspotenzial vorliegt, so dass erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze zu erwarten sind.
Ermessensfehler bei der Gutachtenanordnung vom 25. September 2024 sind nicht ersichtlich. Solche macht der Antragsteller – soweit seine Einwände nach dem Vorstehenden nicht schon ohne durchgreifende Relevanz für das vorliegende Verfahren sind – nur pauschal geltend.
Der demnach berechtigten Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Tragfähige Gründe für die Nichtvorlage hat er nicht geltend gemacht. Das Fehlen finanzieller Mittel stellt regelmäßig – und so auch hier – keinen ausreichenden Grund für die nicht fristgerechte Beibringung des Gutachtens dar.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2025 - 16 E 330/24 -, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV, Rn. 53, m. w. N.
Des Weiteren besteht neben der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, müssen Betroffene wie der Antragsteller jedoch angesichts des von Verkehrsteilnehmern, deren Fahrungeeignetheit anzunehmen ist, ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2023 - 16 B 1271/22 -, juris, Rn. 34 f., m. w. N.
Für die vom Antragsteller hilfsweise beantragte Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht bleibt – ungeachtet weiterer Erwägungen – angesichts der Entscheidung des Senats in der Sache kein Raum (vgl. § 130 Abs. 1 und 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 sowie § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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