Gericht / Entscheidungsdatum: AG Singen, Urt. v. 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 Tru Speed“ handelt es sich (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
2. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Messgerät „LTI 20/20 Tru Speed“, selbst bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung (Stand 30.07.2024), zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann.
3. Die von der PTB selbst aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Laserhandmessgeräten ist beim Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht erfüllt.
In pp.
1. Der Betroffene wird freigesprochen.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
1. Dem Betroffenen wurde durch Bußgeldbescheid der Stadt S. vom 16.07.2024 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 15.06.2024 um 16:19 Uhr führte der Betroffene den PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. in der pp. in pp. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 96 km/h.
2. Demgegenüber hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Betroffene führte am 15.06.2024 um 16:29 Uhr zwar den im Bußgeldbescheid genannten PKW. Das Messgerät zeigte eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h an.
Dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h tatsächlich überschritten hat, konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
II.
Der Betroffene war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit konnte das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststellen, dass der Betroffene einen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat.
1. Der Betroffene hat zwar die Fahrereigenschaft eingeräumt.
2. Jedoch handelt es sich bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 TruSpeed“ (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.
a) Um ein standardisiertes Messverfahren handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH bei einem durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97).
b) Das Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ bietet nicht die Gewähr dafür, dass es bei der Beachtung der Vorgaben aus der Bedienungsanleitung zu zuverlässigen Messergebnissen kommt. Das hat das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen R. ergeben, dem sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließt.
Der Sachverständige R. hat bei durchgeführten Versuchen mit dem Messgerät einen sogenannten „Abgleiteffekt“ festgestellt.
aa) Dies beschreibt einen Effekt, wenn der Laserstrahl aus dem Messgerät während des Messvorgangs auf verschiedene Fahrzeugteile mit unterschiedlichen Entfernungen zum Messgerät trifft (Gratz, DAR 2024, 524, 525 m.w.N.).
Das Messgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ ist ein Laserhandmessgerät, welches Laserstrahlen aussendet und wieder einfängt, wenn sie durch ein Objekt reflektiert werden. Anhand der Zeit, die die Laserstrahlen benötigen, kann die Entfernung des reflektierten Objekts bestimmt werden. Durch eine Vielzahl dieser Messungen in einem bestimmten Zeitabschnitt kann anhand der Entfernungsänderung und einer Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit des Objekts berechnet werden (Gratz, DAR 2024, 524).
Wenn die Laserstrahlen während des Messvorgangs auf verschiedene Bauteile am Fahrzeug (Messobjekt) treffen, die sich naturgemäß in unterschiedlich weiter Entfernung zum Messgerät befinden, kann es dazu kommen, dass die Entfernungsänderung des Messobjekts nicht korrekt berechnet wird und es zu einer Verfälschung des Messergebnisses kommt.
bb) Dass es bei der Verwendung des Messgeräts „LTI 20/20 TruSpeed“ zu einer solchen Verfälschung kommen kann, hat der gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt.
Er hat Versuche durchgeführt, indem das Messgerät auf stillstehende schräge Flächen ausgerichtet wurde. Hierbei hat das Messgerät bei der Anvisierung der schrägen Fläche Geschwindigkeiten zwischen 0 km/h und 5 km/h angezeigt (Seite 10 des Gutachtens).
Der Sachverständige berichtete, dass Polizeibeamte des Polizeireviers, woher das Messgerät stammt, mit welchem der Sachverständige die Versuche durchgeführt hat, von ähnlichen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ berichteten - es seien Geschwindigkeiten von bis zu 4 km/h gemessen worden.
Der Sachverständige berichtete auch von Erfahrungsberichten anderer Sachverständiger, welche bei Messungen Geschwindigkeiten von bis zu 6 km/h gemessen haben.
Der Verteidiger des Betroffenen führte in der Hauptverhandlung ein Video vor, welches gemeinsam in Augenschein genommen wurde. In diesem Video wurde ein stehender Transportlieferwagen durch das Messgerät anvisiert und es wurde der Geschwindigkeitswert 9 km/h angezeigt.
cc) Dass es zu diesem „Abgleiteffekt“ kommen kann, ist bekannt.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) stellt in ihren Anforderungen für Laserhandmessgeräte zur amtlichen Überwachung im öffentlichen Verkehr folgende Anforderung auf:
„Das Messgerät muss durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Gerätesoftware sicherstellen, dass ein Auftreffen der Laserimpulse auf eine schräge Fläche (sogenannter Abgleiteffekt) zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt.“ (Gutachten, S. 10 f.)
Am 30.07.2024 wurde eine neue Gebrauchsanweisung für das Messgerät veröffentlicht. Wesentliche Neuerung ist, dass sowohl die Gerätetests vor jedem Beginn einer Messreihe als auch die Messreihe selbst unter Verwendung eines Stativs durchgeführt werden müssen (S. 20, 24 der Gebrauchsanweisung). Schon davor waren gemäß Gebrauchsanweisung vor dem Beginn einer Messreihe Tests durchzuführen. In der Gebrauchsanweisung zum Messgerät heißt es (Seite 22):
„Für die Durchführung des Nulltests ist das Gerät unter Verwendung des Stativadapters auf einem Stativ zu montieren und ein ruhendes Ziel innerhalb des zugelassenen Entfernungsmessbereichs auszuwählen. Erscheint die Anzeige „0 km/h“ und die Angabe der Entfernung zum Ziel, wurde der Nulltest erfolgreich durchgeführt. Wird keine ´0´ angezeigt, darf das Gerät für amtliche Messungen nicht eingesetzt werden.“
In der Stellungnahme der PTB zum Laserhandmessgerät „LTI 20/20 TruSpeed“ vom 02.08.2024 wird auf den „Abgleiteffekt“ eingegangen. Laut PTB seien aber „keine Fehlmessungen bei der amtlichen Verkehrsüberwachung zu erwarten.“
dd) Die Messung am 15.06.2024 und die vor der Messreihe durchgeführten Tests sind unter Verwendung eines solchen Stativs erfolgt. Das hat der Messbeamte, der Zeuge H., im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt. Diese Aussage stimmt auch überein mit dem Messprotokoll, in welchem die Nutzung eines Stativs angekreuzt ist (Bl. 3 d. A.). Das Gericht hat keinen Zweifel an der Aussage des Zeugen, da dieser glaubhaft versicherte, dass es bei ihm schon immer gängige Praxis sei, ein Stativ zu verwenden, da dies praktischer in der Verwendung sei - das Messgerät könne nicht herunterfallen und außerdem ließen sich die Messergebnisse besser den Betroffenen vor Ort zeigen.
Es steht demnach für das Gericht fest, dass die streitgegenständliche Messung am 15.06.2024 bereits nach den nachgeschärften Vorgaben erfolgt ist, die am 30.07.2024 in Kraft getreten sind.
ee) Jedoch haben auch die durchgeführten Versuche des Sachverständigen R. nach den nachgeschärften Vorgaben stattgefunden - insbesondere unter Verwendung eines Stativs. Dennoch kam es zu einem „Abgleiteffekt“ und zu einer Verfälschung der Messergebnisse (s.o.).
ff) Der Sachverständige hat sein Gutachten vorab schriftlich und im Rahmen der Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Bezugnahme auf die erlangten Erkenntnisse durch die Vernehmung des Zeugen H., mündlich erstattet. Das Gutachten des erfahrenen und fachlich qualifizierten Sachverständigen für Messungen im Straßenverkehr ist widerspruchsfrei und nachvollziehbar.
Insbesondere unter Einbeziehung der Aussage des Zeugen H. hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass bei dem hier in Rede stehenden Messvorgang Voraussetzungen vorliegen, die einen „Abgleiteffekt“ sogar möglicher erscheinen lassen als bei anderen Messungen. Denn der Zeuge H. sagte aus, dass die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen wurde, als der Betroffene mit seinem Fahrzeug die Fahrspur wechselte - der Zeuge musste mit dem Messgerät folglich den Fahrverlauf des Fahrzeugs von der einen auf die andere Spur nachführen. Dies ist gemäß der Gebrauchsanweisung nicht unzulässig. Jedoch hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass sich in diesem Fall ein - wenn auch nur geringes - Verwackeln des Messgeräts nicht vermeiden lasse. Denn während des Messvorgangs sei immer dieselbe Stelle am Fahrzeug anzuvisieren, in der Regel das Kennzeichen. Da bei dem Spurwechsel aber das Messgerät entsprechend des Fahrverlaufs nachgeführt werden muss, lasse sich in diesem Fall nicht ausschließen, dass auch andere Stellen des Fahrzeugs anvisiert werden, was zum „Abgleiteffekt“ führen könne.
gg) Es kann somit derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass es auch bei Einhaltung der Vorgaben der nachgeschärften Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messwertverfälschungen im Zusammenhang mit dem „Abgleiteffekt“ kommen kann.
Dies gilt, obwohl die PTB klargestellt hat, dass keine Fehlmessungen zu erwarten seien (s.o.). Denn das eingeholte Sachverständigengutachten hat eindeutig belegt, dass es auch beim ordnungsgemäßen Gebrauch des Messgeräts zu Messwertverfälschungen kommen kann - damit ist die von der PTB selbst aufgestellte Anforderung hinsichtlich der Verwendung von Laserhandmessgeräten (s.o.) nicht erfüllt.
III.
Da sich das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und Beweiswürdigung nicht von einem Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen überzeugen konnte, war er freizusprechen.
1. Der Möglichkeit, dass es wegen des „Abgleiteffekts“ möglicherweise zu einer Messwertverfälschung gekommen war, ist auch nicht durch den allgemeinen Toleranzabzug in Höhe von 3 km/h (vgl. Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, § 5, Rn. 511) Genüge getan. Denn die Geschwindigkeitswerte, die durch den „Abgleiteffekt“ möglicherweise fälschlicherweise gemessen wurden, liegen zum Teil über diesem Toleranzwert (s.o.).
2.
(pp.)
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 I OWiG i.V.m. §§ 464 I, 467 I StPO.
Einsender:
Anmerkung: